Zitat von ****ar:
„
Das ist leider nicht (mehr) falsch, die Rechtslage hat sich geändert:
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Zitat von ********reue:
„...
Das ist falsch. Es ist nicht verboten Menschen im öffentlichen Raum zu fotografieren. Verboten ist allerdings die Veröffentlichung solcher Aufnahmen.
Das ist falsch. Es ist nicht verboten Menschen im öffentlichen Raum zu fotografieren. Verboten ist allerdings die Veröffentlichung solcher Aufnahmen.
Das ist leider nicht (mehr) falsch, die Rechtslage hat sich geändert:
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Die DSGVO gilt hier nicht, weil wir über Daten sprechen, die durch Privatpersonen verarbeitet werden. Wobei ich eh fraglich finde, ob ein Foto machen wirklich eine Verarbeitung von Daten ist. Eher nein.
Artikel 2 DSGVO:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
...
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
...
Zitat Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
...
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
...
https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/