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Rudergänger-Regelung in Kroatien

*********Echt Mann
1.310 Beiträge
Themenersteller 
Rudergänger-Regelung in Kroatien
Ist es in Kroatien erlaubt, jemanden ans Ruder zu lassen der nicht im Besitz eines in HR anerkannten Befähigungsnachweise ist.
Diese Frage ist bestimmt schon den einen oder anderen untergekommen wobei eine rechtsichere Antwort bisher nirgends gefunden wurde.

Aber, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und deutsche Regelungen haben keinen Bestand bei nationalen Recht im Ausland.

Auch wenn ich nichts schriftliches habe wurde es von meinem kroatischen Freund bestätigt.
In Kroatien gibt es die Bezeichnung Rudergänger nicht und wer am Ruder steht hat in diesem Moment die Gewalt über das Schiff und ist damit verantwortlicher Schiffsführer und benötigt ein anerkanntes Befähigungszeugnis.

Dies soll kein Diskussion über Sinn oder Unsinn eröffnen sonder ein Hinweis auf mögliche Probleme sein die vermieden werden können. Letztendlich ist jeder in der Verantwortung, sich über geltende Rechte in sein em Revier kundig zu machen.
******hse Mann
29 Beiträge
Hallo, in Deutschland geht das, in Kroatien nicht.
Gruß rene
*********Echt Mann
1.310 Beiträge
Themenersteller 
Zum Thema Rudergänger hier ein Ausschnitt aus einer Urteilsbegründung.
Selbst wenn der Angeklagte – wie von ihm eingewendet – lediglich der Rudergänger gem. § 1.09 RheinSchPV gewesen wäre, würde dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortung gem. § 316 StGB ändern. Das Merkmal des Führens eines Fahrzeugs kann nur eigenhändig verwirklicht werden (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 zu § 315c; BeckOK, a.a.O., Rdn. 11 zu § 315c; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 20 zu § 316; LK-König, a.a.O., Rdn. 7 zu § 315a). Auch der Rudergänger verwirklicht das Merkmal des Führens eines Fahrzeugs in vollem Umfang, so dass er als Täter anzusehen ist. Ob es sich dabei um eine nautisch erfahrene oder unerfahrene Person handelt und inwieweit sie weisungsgebunden tätig wird, kann keine Rolle spielen (LK-König, a.a.O., Rdn. 9 zu § 315a). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 316 StGB der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag (BGHSt 35, 390). Der Zeuge B. hat vorliegend – im Gegensatz zum Angeklagten – weder die Lenk- noch Antriebsvorrichtungen des Sportbootes bedient und es somit auch nicht geführt
Aus Urt. v. 09.11.2020, Az. Ns 4 Rv 22 Ss 311/20

Hier ging es zwar um eine Trunkenheitsfahrt auf deutschen Gewässer vor einem deutschen Gericht aber die Begründung sollte jedem zu denken geben.
*********Echt Mann
1.310 Beiträge
Themenersteller 
Ergänzung
Auf der offiziellen Seite des kroatischen Ministerium für Infrastruktur, Transport und Verkehr
https://mmpi.gov.hr/sea/nautics/8462
gibt es eine Aufzählung aller in Kroatien anerkannten Befähigungsnachweise.
https://mmpi.gov.hr/UserDocs … DEUTSCH%20III%2028-12_15.pdf
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