Kurzfristig fällt die Charteryacht aus
So ist es mir jetzt ergangen. Zwei Wochen vor dem Törn wird mir mitgeteilt, das meine Yacht nicht zur Verfügung steht.Der Grund sollte für meine Erfahrung erst einmal egal sein.Es ist bescheuert, so oder so.
Natürlich habe ich Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatz. Nur, was ist wenn es diesen einfach nicht gibt.
Ich habe die letzten Tage von den verschiedensten Charterfirmen die AGB's durchgelesen und habe festgestellt, wir Charterer haben hier die A-Karte. Den einzigsten Anspruch welchen wir haben ist die Rückzahlung der Charter.
Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden
Weiter könnte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden in Betracht kommen.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein Beförderungsvertrag beispielsweise mit dem Transport, der Verpflegung und der Unterkunft zwischen den Parteien geschlossen wird.
Schadensersatz kann man dann z.B. verlangen, wenn ein Hochsee-Segeltörn zusammen mit Skipper und Anreise und Abreise gebucht wurde und dann beispielsweise das angedachte Schiff nicht zur Verfügung steht.
Die reine Yachtcharter, bei dem der Charterer selbst auf die Reise geht, ist hingegen eine Art Mietvertrag. Hier wird lediglich die Yacht zur Verfügung gestellt wird.
Das Charterrecht sieht hierbei keine Regelungen über den Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden vor.
Weiter könnte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden in Betracht kommen.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein Beförderungsvertrag beispielsweise mit dem Transport, der Verpflegung und der Unterkunft zwischen den Parteien geschlossen wird.
Schadensersatz kann man dann z.B. verlangen, wenn ein Hochsee-Segeltörn zusammen mit Skipper und Anreise und Abreise gebucht wurde und dann beispielsweise das angedachte Schiff nicht zur Verfügung steht.
Die reine Yachtcharter, bei dem der Charterer selbst auf die Reise geht, ist hingegen eine Art Mietvertrag. Hier wird lediglich die Yacht zur Verfügung gestellt wird.
Das Charterrecht sieht hierbei keine Regelungen über den Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden vor.
Obwohl jetzt in den Pfingstferien an der ganzen kroatischen Küste keine Yacht, welche bezahlbar und ich ruhigen Gewissen chartern würde, von Seiten sämtlicher renomierten Vercharterern zur Verfügung stand, hatte ich doch noch das Glück über Kontakte eine offizielle Charteryacht zu finden, so das unser ersehnte Törn jetzt doch statt findet.
Eine weitere Erfahrung die ich in diesem Zusammenhang gemacht habe, die abgeschlossene Kautionsversicherung für die Erstcharter muss ich in den Wind schreiben. Keinerlei Kulanz bei Änderung auf die neue Yacht mit neuem Vercharterer.
Hier muss ich aber erwähnen, das meine Versicherungen einen möglichen geldwerten Vorteil beinhalten und nichts mit den normalen Charterversicherungen zu vergleichen sind wo das Skipperen gegen Entgeld oder sonstigen geltwerten Vorteil (Skipper geht frei)zu den Ausschlüssen gehört.
Wer hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht?