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Mutterschutzgesetz

**********under Frau
16.759 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis




(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.[/quot


Braucht der Arbeitgeber für die Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt die Einverständniserklärung der werdenden Mutter oder bin ich generell dazu verpflichtet?
Irgendwie irritiert der letzte Satz *gruebel*

Setzen wir einfach mal voraus, dass es sich um eine beschäftigte Gesellschafterin handelt, die es im Familienkreis gesagt hat (die GmbH befindet sich in Familienhänden) und in der Firma und bei den Geschäftspartnern niemand davon weiß.

Sie vertritt den Standpunkt wer es merkt weiß Bescheid und wer nichtmuss halt dumm sterben.

Eine weitere Frage wäre das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass es nicht für Selbständige gilt.
Die werdende Mutter wird zwar als angestellte Prokuristin geführt, dennoch agiert sie wie eine Selbständige und ist der Geschäftsführerin keine Rechenschaft schuldig da diese weiß das sie ihr vertrauen kann und sie bei Unklarheiten Rücksprache mit ihr hält.

Ich freue mich auf eure Antworten.
*******ose Frau
793 Beiträge
als Angestellte bei einer GmbH tritt auch als Familienangehörige ohne wenn und aber der Mutterschutz in Kraft - also 6 Wochen voher (es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, arbeiten zu wollen... das kann aber jederzeit widerrufen werden), 8 Wochen nachher. Als Geschäftsführerin sieht das anders aus, da gibt es keinen Schutz.

Eine Schwangere ist nicht verpflichtet, die Schwangerschaft zu melden*, aber sobald sie es tut, muss der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde informieren - andere Personen aber nicht, das geht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren.

*Eine einfache Meldung seitens der Schwangeren ist ausreichend, aber wenn der AG auf einen Nachweis besteht, muss dieser geliefert werden.
*******_55 Mann
652 Beiträge
nicht ganz richtig
Das Mutterschutzgesetz erklärt ausdrücklich ein Arbeitsverbot für Schwangere und stillende Mütter in der Verbotszeit. Das gilt aber nur für Arbeitnehmer (auch leitende Angestellte, außertariflich Beschäftigte, usw. - im Sinne des BGB, GewO, HandwO) nicht aber für Selbständige/Freiberufler/Unternehmer. Wohl aber für Scheinselbständige.

Im Zweifel ist die Regelung eng auszulegen.
*******_55 Mann
652 Beiträge
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