Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Young People
876 Mitglieder
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

VOB

VOB
Kennt sich in dieser Gruppe jemand mit der VOB-B aus?

Ich würde gerne mal wissen, ob bereits bei Abschlagzahlungen ein auf die Schlussrechnung vereinbarter Rabatt abgezogen werden kann?
Es wäre Super, wenn das jemand wüsste und mir eine Antwort geben könnte.

Jochen
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
das liesse sioch nachschlagen..
geht das auch noch morgen..

muss mein seminar über die UG fertigmachen... sch.... zeitdruck..
oh ja natürlich Attorney, reicht vollkommen aus.
Ich konnte selbst nichts darüber finden.
Nach gesundem Menschenverstand dürfte der Rabatt erst in der Schlußrechnung abgezogen werden. Ich habs nicht so mit der VOB, aber es könnte durchaus in dieser Verordnung mit drin stehen. Wenn Du einen Auftrag nach VOB bekommen hast, kann Dir die Innung weiterhelfen, wobei Du theoretisch die Verordnung im Büro liegen haben solltest.

Mike
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
Zwischenfrage
Gibt es eine danebenstehende Individualvereinbarung oder geht alles nach VOB-B ?
Moment ich muss die AB ziehen
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
;-))
zieh ruhig feste...
ich halt dich dann , grins
Scherzkeks
von welcher sprichst Du, links oder rechts *ggg*
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
lass es uns
chronologisch machen, grinsel

soll ja keiner zu kurz kommen.... ähemm... zu KURZ .. KOMMEN ?
wassndas ...

ok, ich lasse das posten heute abend, grins .. wird wohl nichts mehr
OK
Ich bedanke mich aber schon mal vorab für die Infos von Dir und Mike.

Mal sehen, ob ich in der kommenden Woche noch was in Erfahrung bringen kann.

LG Conny und Jochen
Schau mal ....
in VOB/B § 16, dort Absatz 5 Ziffer 2 - dieser heißt:

"5.
(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist."

Du musst mal in deinem Bauvertrag nachschauen, was da genau hinsichtlich der Rabatte/Skonti vereinbart ist, wie der Text da genau heißt. § 16 V Ziff. 2 VOB/B (Neufassung 2006) sagt, dass es nicht geht, Rabatte vorher abzuziehen.

Die VOB kann man auch im Web finden. Ich habe die 2006er Fassung zugrundegelegt, wenn dein Bauvertrag von 2005 ist oder früher, kann es evtl. anders sein.

"Prüfung durch Einsicht in den VOB-Kommentar vorbehalten"

Lieben Gruß

Cherry
Hallo, Guten Morgen Cherry
danke für Deine Antwort.

Das habe ich schon überprüft, aber §16, Abs.5, Satz 2, besagt lediglich >> Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. <<.
Skonto und Rabatt sind ja unterschiedlich zu bewerten, da ein Rabatt sich über die Laufzeit der Bauleistung auf den Gesamtbetrag der Schlussrechnung bezieht und zeitlich unbegrenzt ist.
Skonti dagegen sind ein zeitlich begrenzter Nachlass auf eine Rechnung, sozusagen als Belohnung nach dem Motto "wenn Du bis zum XXXX zahlst, dann belohne ich Dich".
Ist also nicht vergleichbar und trifft meines Erachtens auch nicht zu.

Mal sehen was ich diese Woche noch herausbekomme.

LG Jochen
Problem gelößt!
Problem enststand aus einer missverständlichen Zusatzklausel.
"Wer schreibt, bleibt".

Ich bedanke mich bei allen, die mir hier einen Tipp gaben, hat mir sehr geholfen.

Besonders aber bedanke ich mich bei der VOB, die immer und für fast alles eine Anwort hat.

Danke, Jochen
VOB 2009
An alle die es interessiert, betrifft aber noch nicht wissen.
Im September 2009 wurde eine neue VOB beschlossen.

Offensichtlich hat sich einiges geändert.
Besonders der § 16 "Zahlung" soll komplett auf den Kopf gestellt worden sein.

Jochen *feuerwehr*
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.