Schau mal ....
in VOB/B § 16, dort Absatz 5 Ziffer 2 - dieser heißt:
"
5.
(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist."
Du musst mal in deinem Bauvertrag nachschauen, was da genau hinsichtlich der Rabatte/Skonti vereinbart ist, wie der Text da genau heißt. § 16 V Ziff. 2 VOB/B (Neufassung 2006) sagt, dass es nicht geht, Rabatte vorher abzuziehen.
Die VOB kann man auch im Web finden. Ich habe die 2006er Fassung zugrundegelegt, wenn dein Bauvertrag von 2005 ist oder früher, kann es evtl. anders sein.
"Prüfung durch Einsicht in den VOB-Kommentar vorbehalten"
Lieben Gruß
Cherry