Na dann gehn wir...
...mal ins Detail
@*********iebte, ich zitiere mich+dich mal:
insbesondere ist es nicht erlaubt, Fahrzeuge mit erkennbarem Fahrer oder Kennzeichen
im Internet zu veröffentlichen(Recht am eigenen Bild)
Das stimmt nicht, wie Gerichte schon mehrfach bestätigt haben. Das Kennzeichen hat rein gar nichts mit dem Recht am eigenen Bild zu tun.
DAS WIDERUM STIMMT NICHT, GERICHTE HABEN LEDIGLICH DIE VERWENDUNG BEI GERICHT ANERKANNT; ABER DIE VERÖFFENTLICHUNG IST ILLEGAL WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS PERSÖNLICHKEITSRECHTS; UND BEZÜGLICH DES KENNZEICHENS GILT DIES AUCH DENN BEI VERÖFFENTLICHUNG KANN DICH DEIN NACHBAR JA GLEICH ERKENNEN!
UND DEIN BEZUG BEZÜGLICH DER ZULÄSSIGKEIT VON AUFNAHMEN ERKLÄRT SICH JA DAMIT VON SELBST; DER VIDEOERSTELLER HAT DAUERHAFT GEFILMT UND DAS ERGEBNIS NOCH INS NETZ GESTELLT!!!
Und anfedalys:
Da hast du recht, das hätte ich differenzierter ausdrücken müssen, es sollte also heißen: Bewegt sich eine Fahrzeugkolonne auf dem linken Fahrstreifen mit max. 60 km/h darf an der Kolonne mit mäßig höherer Geschwindigkeit rechts vorbei gefahren werden!
Dabei handelt es sich nicht um überholen im rechtlichen Sinne, und ja Gerichte haben in verschiedenen Urteilen max, 80 km/h als angemessen angesehen.
Die Nötigung ist jedoch im BGB ganz klar geregelt, wenngleich das auch nicht mit jedermanns persönlichem Rechtsempfinden konform geht, dies bezieht sich auf den Strassenverkehr sowohl auf zu dichtes Auffahren, Missbrauch der Lichthupe, als auch auf Dauerlinksfahrer und Ausbremser.
Dazu darf ich zitieren, nein lest selbst:
http://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/
LG, der Ralf