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Regeln im Straßenverkehr.

******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Regeln im Straßenverkehr.
Viele von uns haben ja schon lange einen Führerschein und mit den Jahren haben sich doch einige Verkehrsregeln geändert, sind dazu gekommen oder wir haben sie nicht mehr so ganz im Kopf.

Wer sich also in letzter Zeit mal gefragt hat, wie war das noch, der kann die Frage hier einstellen.
Ihr habt euch in letzter Zeit über das Unwissen anderer Verkehrsteilnehmer etwas gewundert, dann erklärt die Regel hier einfach noch mal.
Vielleicht wollt ihr auch etwas über die Verkehrsregeln in anderen Ländern berichten.
Und Natürlich dürft ihr hier auch gerne diskutieren.

Jetzt bleibt uns nur noch, viel Spaß zu wünschen!

.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Reißverschlussverfahren
Wie so oft, machen wir auch gleich den Anfang. Bei den vielen Baustellen im Land ist uns aufgefallen, das die Regelung beim Reißverschlussverfahren vielen Fahren noch nicht ganz klar ist.


**********b_810 Paar
4.488 Beiträge
super
super tolle idee.bin mal gespannt wann es in den koepfen der verkehrsteinehmer ankommt.nicht nur in deutschland auch unsere nachbarn tuen sich schwer

lg luise und dirk
OHA
Der Ersteller des zweiten Videos ist offenbar sehr selbstverliebt und versucht andere zu maßregeln, was aber die Aufgabe unserer Polizei ist.
Er verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, eine Dashcam ist in D nur mit G-Sensor zugelassen um im Falle eines Unfalls oder einer extremen Gefahrensituation(z.B. Vollbremsung) die letzten 20 sec. zu dokumentieren, insbesondere ist es nicht erlaubt, Fahrzeuge mit erkennbarem Fahrer oder Kennzeichen im Internet zu veröffentlichen(Recht am eigenen Bild), es ist erlaubt rechts vorbei zu fahren wenn im Kolonnenverkehr ca. 60 Km/h nicht überschritten werden( nur innerörtlich bei getrennten Fahrbahnen darf die Spur frei gewählt werden, entsprechend des amerikanischen Prinzips"Keep your lane", er macht sich sogar der Nötigung strafbar, denn es obliegt ihm nicht, den nachfolgenden auszubremsen, auch wenn dieser in Eigenverantwortung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht einhalten will., ein Smart darf bei ausreichendem Platz quer parken.....
Hier stellt sich eher die Frage ob man sich wegen des Erstellers nicht an die Staatsanwaltschaft und die Verkehrsbehörde wenden sollte!
Solche Oberlehrer mit gefährlichem Halbwissen gehören nicht ins Netz gelassen!
Ach ja
und auf die Strasse gehören die auch nicht.
*********iebte Paar
2.464 Beiträge
Wenn du von gefährlichem Halbwissen sprichst, dann wundern mich bei dir mehrere Aussagen:

insbesondere ist es nicht erlaubt, Fahrzeuge mit erkennbarem Fahrer oder Kennzeichen im Internet zu veröffentlichen(Recht am eigenen Bild)
Das stimmt nicht, wie Gerichte schon mehrfach bestätigt haben. Das Kennzeichen hat rein gar nichts mit dem Recht am eigenen Bild zu tun.

ine Dashcam ist in D nur mit G-Sensor zugelassen um im Falle eines Unfalls oder einer extremen Gefahrensituation(z.B. Vollbremsung) die letzten 20 sec. zu dokumentieren
Auch das ist nicht richtig. Für den Eigenbedarf sind diese Kameras sehr wohl zulässig. Die Aufnahmen dürfen lediglich nicht dritten zugänglich gemacht werden.
Ich selbst habe alle meine Fahrzeuge damit ausgestattet, was mir bereits ein vielfaches der Anschaffungskosten eingebracht und zumindest einem Fahrzeugführer eine Anzeige wg. unerlaubtem entfernen vom Unfallort einbrachte.
Auch wenn das rechtlich in einer Grauzone war, war die Polizei sehr erfreut über diese Videoaufzeichnung.
****lys Mann
570 Beiträge
es ist erlaubt rechts vorbei zu fahren wenn im Kolonnenverkehr ca. 60 Km/h nicht überschritten werden

Nicht ganz richtig - es darf auf der rechten Spur dann mit maximal 20 km/h mehr gefahren werden, sprich also 80.


Das Problem beim Reißverschluß ist natürlich, daß es, wie im Video ganz richtig angemerkt, immer noch ein Spurwechsel ist, und der schwarze Peter beim Crash damit trotzdem beim der Vorgabe Folgenden liegt.


Und der ganz große Publikumserfolg dürfte eine Umfrage sein, was nach Ansicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers "Nötigung" ist...bei einigen vermutlich schon, böse zu gucken.
Na dann gehn wir...
...mal ins Detail
@*********iebte, ich zitiere mich+dich mal:
insbesondere ist es nicht erlaubt, Fahrzeuge mit erkennbarem Fahrer oder Kennzeichen im Internet zu veröffentlichen(Recht am eigenen Bild)

Das stimmt nicht, wie Gerichte schon mehrfach bestätigt haben. Das Kennzeichen hat rein gar nichts mit dem Recht am eigenen Bild zu tun.

DAS WIDERUM STIMMT NICHT, GERICHTE HABEN LEDIGLICH DIE VERWENDUNG BEI GERICHT ANERKANNT; ABER DIE VERÖFFENTLICHUNG IST ILLEGAL WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS PERSÖNLICHKEITSRECHTS; UND BEZÜGLICH DES KENNZEICHENS GILT DIES AUCH DENN BEI VERÖFFENTLICHUNG KANN DICH DEIN NACHBAR JA GLEICH ERKENNEN!
UND DEIN BEZUG BEZÜGLICH DER ZULÄSSIGKEIT VON AUFNAHMEN ERKLÄRT SICH JA DAMIT VON SELBST; DER VIDEOERSTELLER HAT DAUERHAFT GEFILMT UND DAS ERGEBNIS NOCH INS NETZ GESTELLT!!!

Und anfedalys:
Da hast du recht, das hätte ich differenzierter ausdrücken müssen, es sollte also heißen: Bewegt sich eine Fahrzeugkolonne auf dem linken Fahrstreifen mit max. 60 km/h darf an der Kolonne mit mäßig höherer Geschwindigkeit rechts vorbei gefahren werden!
Dabei handelt es sich nicht um überholen im rechtlichen Sinne, und ja Gerichte haben in verschiedenen Urteilen max, 80 km/h als angemessen angesehen.
Die Nötigung ist jedoch im BGB ganz klar geregelt, wenngleich das auch nicht mit jedermanns persönlichem Rechtsempfinden konform geht, dies bezieht sich auf den Strassenverkehr sowohl auf zu dichtes Auffahren, Missbrauch der Lichthupe, als auch auf Dauerlinksfahrer und Ausbremser.
Dazu darf ich zitieren, nein lest selbst:
http://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/

LG, der Ralf
Korrektur
Nötigung ist im StGB geregelt!
****lys Mann
570 Beiträge
Überholen ist schon das Vorbeifahren am anderen, es ist dafür also z.B. kein Einscheren vor diesen nötig.

"...der Vorgang des Vorbeifahrens...an einem anderen Verkehrsteilnehmer...der sich in derselben Richtung bewegt"

Der beschriebene Vorgang ist also Rechtsüberholen, aber gesetzlich erlaubt.


Und leider ist die Nötigung im StGB nicht so ganz glasklar geregelt, weil der Absatz 2 von §240 die sog. Zweck-Mittel-Relation aufführt, und was "verwerflich" ist, dazu hat vermutlich jeder seine eigene Meinung...
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