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FLR-Grundlagenvertrag

**********ropos Mann
533 Beiträge
Themenersteller 
FLR-Grundlagenvertrag
Im Thread Female Led Relationship: Regelwerk hatte https://www.joyclub.de/profile/5195198.sophiaduess95.html über ein Regelwerk in einer FLR nachgefragt. Dies aufgreifend, bin ich schon seit einiger Zeit dabei ein FLR-Vertrag bzw. FLR-Grundlagenvertrag auszuarbeiten.

Ich habe eine juristische Bildung. Mir geht es um eine juristische Vertragskonstruktion, die in manchen Aspekten sogar vor Gericht herangezogen werden könnte und damit gewissermaßen eine rechtliche Würdigung und Anerkennung fände. Tatsächlich haben etwa Gerichte in der Frage, ob Züchtigungsmaßnahmen in einer SM-Beziehung eine gesetzeswidrige Körperverletzung darstellen, nicht entschieden, dass es sich um eine Straftat handelt, da sich beide Partner in dieser Hinsicht zuvor so abgesprochen hätten. Um es nicht zum Missverständnis zu bringen: Grundrechte können nicht durch Vertrag eingeschränkt werden. Da ein Recht jedoch keine Pflicht ist, ist auch niemand verpflichtet seine Rechte auszuüben. In dem Vertrag soll es also darum, dass einer auf die Ausübung seiner Rechte ein stückweit verzichtet. Es soll daher nur das sog. "Innenverhältnis", also das Verhältnis zwischen den FLR-Partnern berührt werden.

Im nächsten Post werde ich den Vertragstext in seinem aktuellen rohen Bearbeitungsstand hochladen. Ziel ist, ein Vertragswerk auszuarbeiten, der die Grundlagen einer FLR regelt. Es soll als Mustervertrag dienen und hier abrufbar sein. Ändern und anpassen kann man ihn ja dann nach eigenen Gegebenheiten.
Bei den Grundlagen einer FLR geht es zunächst um grundlegende Definitionen sowie die Einräumung von grundlegenden Rechten. Insbesondere der Frau sollen die Rechte zugute kommen, um dem Aspekt der weiblichen Führung in der Beziehung gerecht zu werden. Praxisbeispiel Berufswahl: Wenn die Frau einen Job annehmen oder ablehnen möchte, kann sie das frei entscheiden und durchführen. Der Mann hingegen verpflichtet sich, zuvor die Frau zu fragen und nur mit ihrer Zustimmung zu agieren. Worum es nicht gehen soll, sind alltägliche Belange, wie z.B., dass er täglich schwarze Unterhosen tragen muss. Letzteres könnte man zusätzlich zum Vertrag in einer Art FLR-Ordnung bestimmen. Natürlich zeigt mir das Beispiel Berufswahl, dass jeder die FLR unterschiedlich auslebt und der Grad der Führung unterschiedlich ausfüllt. Aber das wäre wieder eine Grundsatzdiskussion.

Ich möchte mit euch zusammen an diesem Vertragswerk arbeiten. Daher ist jeder von euch gebeten und eingeladen, daran mitzuarbeiten. Wer will und sich der Juristerei zutraut, kann gerne Aspekte, Vorschläge und ähnliches einbringen. Von Grundsatzdiskussionen bitte ich ebenso abzusehen, wie den Text hinsichtlich seiner Unvollständigkeit zu zerpflücken. Gerade um die Vervollständigung geht es ja und der Text ist eben noch im Rohzustand.
**********ropos Mann
533 Beiträge
Themenersteller 
Vertrag über die weiblich geführte Beziehung




I. Kapitel Allgemeiner Teil

§ 1 Vertragsparteien
Die Vertragsparteien sind
1. Frau … als Femdom und
2. Herr … als Malesub.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Vertrag trägt seine Gültigkeit nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
(2) Ferner dient er im Bedarfsfall als Nachweis gegenüber Gerichten darüber, dass die Inhalte dieses Vertrags und deren praktische Anwendung von den Vertragsparteien einvernehmlich eingegangen sind. Soweit Inhalte dieses Vertrags und deren praktische Anwendung ohne einen solchen Vertrag im Rahmen der staatlichen Gesetze und der Guten Sitten eine Rechtsverletzung darstellen würden, wirkt dieser Vertrag, soweit dies durch die persönliche Entfaltungsfreiheit und allgemeine Vertragsfreiheit gedeckt ist, so als sei sie keine Rechtsverletzung.

§ 3 Begriffe und Bedeutungen
(1) Die Femdom ist der weibliche Teil der Vertragsparteien. Sie ist im Wesentlichen die bestimmende Kraft zwischen den Vertragsparteien. Ihr freier Wille genießt Vorrang, soweit dies dem Geist dieses Vertrags nicht widerspricht.
(2) Der Malesub ist der männliche Teil der Vertragsparteien. Er ist im Wesentlichen der Femdom untergeben und von ihr in seinem Wesen und von ihrem Willen abhängig.
(3) In Verbindungen mit den Bestimmungen aus § 4 Abs. 1 ist von einer „weiblich geführten Beziehung“ die Rede.

§ 4 Vertragszweck
(1) Die Vertragsparteien befinden sich in einer sexuellen, geschlechtlichen und partnerschaftlichen Liebesbeziehung (Beziehung). Das Wesen dieses Vertrags stellt die Grundlagen der Beziehung dar.
(2) Dieser Vertrag soll den wesentlichen Umgang zwischen den Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können sich auf die Regelungen dieses Vertrags berufen. Eine Vertragspartei kann die Umsetzung der Inhalte dieses Vertrags von der jeweils anderen Vertragspartei einfordern, soweit sie darin einen Mangel erkennt.
(3) Dieser Vertrag bestimmt wie und inwieweit die jeweils dazu berechtigte Vertragspartei die weiblich geführte Beziehung gestalten kann. Ferner bestimmt dieser Vertrag wie und inwieweit eine Vertragspartei in die persönlichen Freiheiten der jeweils anderen Vertragspartei eingreifen und, sofern dies vertraglich zulässig ist, ohne Erfordernis ihrer Zustimmung Handlungen durchführen kann, die die persönlichen Freiheiten der anderen Vertragspartei einschränken oder gegen den Willen der anderen Vertragspartei sind.

§ 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Inhalte dieses Vertrags und deren praktische Anwendung müssen stets verhältnismäßig sein. Regelungen und Vereinbarungen, die über dem Vertragszweck und -inhalt hinaus gehende, einseitig nachteilige Wirkung auf eine Vertragspartei haben, sind unzulässig. Die eine Vertragspartei, die sich unverhältnismäßig benachteiligt sieht, kann die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit von der jeweils anderen Vertragspartei verlangen. Die andere Vertragspartei hat auf Verlangen der einen Vertragspartei verhältnismäßige Zustände, die dem Geist dieses Vertrags entsprechen, herzustellen.


II. Kapitel Besonderer Teil

I. Unterkapitel Rechte und Pflichten

§ 6 allgemeine persönliche Rechte der Femdom
(1) Die Rechte der Femdom auf
1. persönliche Freiheit und Freizügigkeit,
2. körperliche Unversehrtheit,
3. freie Entfaltung und Berufswahl,
4. Glaubens- und Gewissensfreiheit, und
5. Meinungs- und Pressefreiheit, die Freiheit der Lehre, der Wissenschaft und der Kunst
bleiben unberührt.
(2) Zu den Rechten der Femdom gehört auch die freie Wahl der Kontakte zu anderen Personen.
(3) Jegliche Beeinträchtigung oder Einschränkung dieser Rechte durch den Malesub ist unzulässig.

§ 7 besondere Rechte der Femdom
(1) Die Femdom gestaltet die weiblich geführte Beziehung, soweit andere Bestimmungen dieses Vertrags dieses nicht einschränken. In diesem Sinne verfügt die Femdom gegenüber dem Malesub das Weisungsrecht. Sie kann ihm Aufgaben erteilen und ihn anweisen Handlungen auszuführen.
(2) Die Femdom hat das Recht auf höfliche, respektvolle und zuvorkommende Ansprache und Behandlung durch den Malesub.
(3) Die Femdom hat das Recht die körperlichen und geistigen Leistungen des Malesubs in Anspruch zu nehmen und diese auszubeuten. Sie hat ferner das Recht auf seine Fürsorge und Schutz.
(4) Die Femdom ist berechtigt unverzüglich folgendes zu erfahren:
1. den vergangenen und aktuellen Aufenthaltsort des Malesubs
2. vergangene und aktuelle Taten, Geschehnisse und Ereignisse des Malesubs sowie welche, die in Verbindung mit dem Malesub stehen oder standen
3. Kontakte, die der Malesub zu anderen Personen pflegt oder pflegte.
4. Gedanken, Ideen, Einstellungen und Haltungen des Malesubs
5. den Gemütszustand des Malesubs
(5) Soweit dies dem Geist dieses Vertrags nicht widerspricht, ist die Femdom ferner berechtigt,
1. den Aufenthaltsort des Malesubs zu bestimmen.
2. den Malesub zu Taten oder Handlungen zu verpflichten oder zu verbieten
3. den Malesub zum Kontakt zu Personen zu verpflichten oder zu verbieten.
4. auf Gedanken, Ideen, Einstellungen und Haltungen des Malesubs einzuwirken.
5. auf die Veränderung des Gemütszustands des Malesubs hinzuwirken.
7. dem Malesub zeitweilig die Rede und Meinungsäußerungen zu verbieten.
(6) Im Geiste dieses Vertrags ist die Femdom berechtigt, den Malesub in seiner persönlichen Entwicklung voranzubringen und auf diese im Sinne ihres Geschmacks einzuwirken.
(7) Die Femdom hat das Recht Eigentum des Malesubs zu durchsuchen, vereinnahmen, verarbeiten oder in sonstiger Weise zu verändern, soweit dies nicht zur Beschädigung des Eigentums führt. Sie hat auch das Recht die Eigentümerschaft zu beenden, soweit hierfür nicht die Zustimmung Dritter oder eine gesetzlich vorgeschriebene besondere Form erforderlich ist.
(8) In bestimmten Fällen kann die Femdom Ordnungsmaßnahmen (§§ 17 bis 21) ergreifen.

§ 7 allgemeine Pflichten der Femdom
(1) Verantwortungspflicht über Malesub, hinsichtlich Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit
(2) Verschwiegenheitspflicht
(3) Fürsorgepflicht

§ 8 allgemeine Rechte des Malesubs
(1) Recht auf persönliche Freiheit und freie Entfaltung
(2) Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl der sozialen Kontakte
(3) Recht auf körperliche Unversehrtheit
(4) Diskretionsrecht
(5) Anhörungsrecht
(6) Befehlsverweigerungsrecht

§ 9 allgemeine Pflichten des Malesubs
(1) körperliche Schutzpflicht für die Femdom
(2) Pflicht zur Weisungbefolgung
(3) Dauerpflichten
(4) Verschwiegenheitspflicht
(5) Dienstpflicht
(6) Selbstfürsogepfllicht


II. Unterkapitel Einzelregelungen

§ 10 Umgang im Alltag
(1) Soweit nichts anderes verlangt, gleichberechtigter Umgang in Ton und Sprache und Aktion

§ 11 Umgang gegenüber Dritten


§ 12 Finanzen und Wirtschaftsgüter
(1) Einkommen und Vermögen der Femdom bleiben bei der Femdom
(2) Einkommen und Vermögen des Malesubs werden an die Femdom übergeben
(3) Erstellung eines Finanzplanes. Entscheidung trifft Femdom
(4) Über den Finanzüberschuss kann Femdom bis zu Betrag x frei verfügen.
(5) Ausgaben ab Betrag x müssen beide entscheiden.
(6) Malesub erhält festgelegtes Taschengeld für persönlichen Bedarf

§ 13 Lebensgestaltung
(1) Über Wohnort, Familienplanung, etc. entscheidet Femdom soweit dies die Rechte des Malesubs nicht wesentlich beschneidet.

§ 14 Freizeitgestaltung
(1) Malesub ist angehalten Vorschläge zur Freizeitgestaltung zu machen. Femdom entscheidet darüber oder bringt eigenen Vorschlag ein.

§ 15 gemeinsamer Haushalt
(1) Über Kauf oder Miete einer Wohnung entscheidet Femdom.
(2) Über Einrichtung und Gestaltung entscheidet Femdom.
(3) Malesub erhält Aufgaben im Haushalt. Femdom ist angehalten ein angemessenes Verhältnis in der Aufgabenverteilung zu bewahren.

§ 16 Gestaltung der Sexualität
(1) Femdom genießt die völlige Freiheit sexuell wann und mit wem sie will zu agieren.
(2) Femdom ist jederzeit berechtigt den Malesub für sexuelle Dienste in Anspruch zu nehmen.
(3) Malesub ist jederzeit verpflichtet sexuelle Dienste im Sinne des Wunsches der Femdom zu erbringen.
(4) Sexualität des Malesubs wird von der Femdom kontrolliert. Eigenmächtige Befriedigungen des Malesubs sind verboten.
(5) Femdom kann die sexuelle Interaktion mit dem Malesub verbieten.
(6) Auf Verlangen hat Malesub die Femdom zu Treffen mit Liebhaber zu begleiten und sie davor, während dessen und danach zu unterstützen.


III. Unterkapitel Maßnahmen

§ 17 Ermahnung


§ 18 Gespräch


§ 19 Pädagogische und sonstige erzieherische Maßnahmen


§ 20 zulässige Züchtigungsmaßnahmen


§ 21 zulässige sexuelle Maßnahmen


III. Kapitel Schlussbestimmungen

§ 22 Vertrags- und Beziehungsrat


§ 23 Änderungen


§ 24 Kündigung


§ 25 Gültigkeit
*******kle Frau
3.851 Beiträge
sehr gut
die§17-25
in Ausführlicher weise währen auch sehr schön die hier zulesen.
*********2015 Paar
74 Beiträge
Respekt!
**********ropos:
Ich möchte mit euch zusammen an diesem Vertragswerk arbeiten. Daher ist jeder von euch gebeten und eingeladen, daran mitzuarbeiten. Wer will und sich der Juristerei zutraut, kann gerne Aspekte, Vorschläge und ähnliches einbringen. Von Grundsatzdiskussionen bitte ich ebenso abzusehen, wie den Text hinsichtlich seiner Unvollständigkeit zu zerpflücken. Gerade um die Vervollständigung geht es ja und der Text ist eben noch im Rohzustand.


Hier geht es eindeutig darum, einen Text für Interessierte zu schaffen.
Nicht um das Für und Wider eines Vertrages an sich.
Einige mögen so etwas in der Beziehung. Selbst wenn es nicht jeder nachvollziehen kann.

Ich bitte dies zu beachten und zu respektieren. Danke.

Der themenfremde Beitrag wurde von mir in den Mülleimer verschoben.


Themenfremd und kritisch wurde ja bereits in dem von AegeanAnthropos verlinkten Thread Female Led Relationship: Regelwerk geschrieben.

Sollte dazu mehr Redebedarf bestehen, bitte einen eigenen Thread eröffnen.





Dea___Moderation
*********ampyr Frau
956 Beiträge
Ich finde das echt toll geregelt... ich muss mir da aber noch Gedanken zu sachdienlichen Hinweisen machen....

Aber die grobe Anordnung und dergleichen finde ich echt klasse... bisher liest sich das auch ganz real.
Hallo AegeanAnthropos , hallo FLR-Gruppe,
ich finde es sehr gut einen gesellschaftlich anerkannten Vertrag mit diesem Inhalt zu haben.
Nicht, dass man je vor Gericht ziehen würde, sondern dass er, Malesub auch da keine Chance hätte,
also alles rechtens und bindend ist was Ich ihm im Rahmen des Vertrages auch immer antue bzw.
antuen muss um ihn auf dem richtigen Weg zu halten oder aus reinem Vergnügen daran.

Und gerade da ist natürlich der § 20 "zulässige Züchtigungsmaßnahmen"
von hervorragender Bedeutung.

Er sollte so gestaltet sein, dass ich mit rundum guten Gefühl züchtigen kann, wenn es notwendig ist oder mir gerade danach ist. Er würde kein Recht bekommen, wenn er sich beschwerte und selbst dann nicht, wenn ich „aus Versehen“ dabei über die Strenge schlage, solange dies nicht regelmäßig oder absichtlich passiert.
Ich bin leider keine Juristin und daher froh und dem verbunden, der diesen Paragraphen entsprechend formuliert.

Danke
Mandragora
*****yse Frau
944 Beiträge
>> § 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Inhalte dieses Vertrags und deren praktische Anwendung müssen stets verhältnismäßig sein. Regelungen und Vereinbarungen, die über dem Vertragszweck und -inhalt hinaus gehende, einseitig nachteilige Wirkung auf eine Vertragspartei haben, sind unzulässig. Die eine Vertragspartei, die sich unverhältnismäßig benachteiligt sieht, kann die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit von der jeweils anderen Vertragspartei verlangen. Die andere Vertragspartei hat auf Verlangen der einen Vertragspartei verhältnismäßige Zustände, die dem Geist dieses Vertrags entsprechen, herzustellen. <<

Dazu hätte ich bitte gerne ein Beispiel aus der Praxis bzw. besser veranschaulicht. *danke*
**********ropos Mann
533 Beiträge
Themenersteller 
@ Ana_Lyse

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein juristisch abstrakter Begriff. Grob gesagt bedeutet er, dass man eine Maßnahme hinsichtlich Legitimität, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit prüft und unter Abwägung aller Umstände entscheidet. Man darf auch nicht über das Maß hinaus entscheiden.

Im Folgenden ein Praxisbeispiel, jedoch ohne FLR-Bezug:
Die Supermarktketten haben ein Hausrecht. Dieses umfasst selbstverständlich auch die Parkplätze der einzelnen Läden. Sie dürfen deshalb bestimmen, wie lange geparkt werden darf. Dazu stellen sie in der Regel ein entsprechendes Hinweisschild auf, oft mit dem folgenden Wortlaut: „Parken nur mit Parkscheibe, maximal eine Stunde.“ Wer sich nicht daran hält, der verstößt gegen das Hausrecht der Supermarktketten, welche daraufhin reagieren dürfen.

Fraglich ist allerdings, ob ein Abschleppen tatsächlich eine angemessene Reaktion ist. Das Abschleppen führt dazu, dass der Rechtsbruch beendet wird. Rechtlich gesehen handelt es sich deshalb bei dem Abschleppen um eine sog. Selbsthilfe i.S.d. § 859 Absatz 3 BGB. Damit ist eine solche Reaktion durchaus erlaubt. Allerdings müssen auch die Supermarktbetreiber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. grundsätzlich müssen sie vor dem Abschleppen erst andere Maßnahmen ergreifen, die genauso erfolgsversprechend sind. Solche sind praktisch jedoch selten gegeben. Außerdem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Autofahrer insbesondere dann mit dem Abschleppen rechnen müssen, wenn eine Hinweistafel ausdrücklich auf diese Folge aufmerksam macht (BGH mit Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).

Vielleicht kann ich ein Beispiel erstellen, wenn Du mir sagst, woran Du vielleicht dabei denkst.
Themenfremde Beiträge wurden von mir in den Mülleimer verschoben.

Ich weise erneut darauf hin, dass es hier nicht um das Für und Wider geht.

Bitte beachtet dies.


Um darüber zu diskutieren, habe ich nun einen eigenen Thread angelegt.

Offenbar besteht dahingehend ja Bedarf. *zwinker*


Female Led Relationship: FLR-Grundlagenvertrag: Das Für und Wider



Dea___Moderation
**********ropos Mann
533 Beiträge
Themenersteller 
Die Frage von Ana_Lyse aufgreifend, möchte ich mit einem praktischen FLR-bezogenen Beispiel kommen, dass die Frage des verhältnismäßigen Umgangs zu beantworten versucht:

§ 7 Abs. 5 Nr. 1 bestimmt ja, dass die Femdom den Aufenthaltsort des Malesubs bestimmen kann. Sie könnte ihn also jederzeit dazu anweisen, sich umgehend auf den Weg zu dem Ort zu machen, wo sie ihn haben will (z.B. zu Hause, ein Treffpunkt, etc.). Wichtig ist deshalb der Passus davor mit, "Soweit dies dem Geist dieses Vertrags nicht widerspricht… ." Jetzt ist die natürlich die Frage, was ist der Geist des Vertrags. In der Tat ist das offen und noch zu definieren. Ein stückweit soll es aber auch offen gelassen werden, da ein Vertrag adäquat mit der Lebensrealität sein soll und nicht umgekehrt. Es bedarf also immer eines gewissen Interpretations- und Ermessensspielraums.
Die §§ 2 bis 5 geben allerdings schon eine gewisse nicht abschließende Definition vor, was der Geist der Vertrag sein möge. Deshalb stehen diese Artikel im Kapitel "Allgemeiner Teil", was so viel heißt, wie "Grundsätze". Zum Geiste des Vertrags gehört also auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Um auf das Beispiel zurück zu kommen: Wenn die Femdom ihn in seiner Freizeit dazu anweist, an einen bestimmten Ort zu gelangen, dann wird das wohl nicht unverhältnismäßig sein. Wenn sie ihn hingegen z.B. während der Arbeitszeit dazu anweist, er müsse sich umgehend auf den Weg machen, und ihm dadurch droht, dass er seinen Job oder einen wichtigen Auftrag verliert, wäre dies unverhältnismäßig und somit nicht zulässig.
Zum Wohl. Meine Hand mit Stulpe und Weinglas.
*****hvL Frau
287 Beiträge
Ähm ...
... mal ganz ins Unreine gefragt:

Mir geht es um eine juristische Vertragskonstruktion, die in manchen Aspekten sogar vor Gericht herangezogen werden könnte und damit gewissermaßen eine rechtliche Würdigung und Anerkennung fände

Wann könnte das nötig werden? Ich meine, zu welchem Zweck möchte man sich da 'absichern'?

Oder hab icih das falsch verstanden?
**********ropos Mann
533 Beiträge
Themenersteller 
@ LilithvL

Danke für die Nachfrage!
Es ist nicht Hauptziel des Vertrags, für eine juristische Absicherung zu sorgen. Grundrechte sowie höherrangiges Recht können durch Vertrag nicht übergangen werden ("no overrule"). Wenn allerdings ein Vertrag juristisch - vom Konstrukt her - solide erstellt wird, und zwar mit den Aspekten, die für eine juristische Würdigung wichtig sind (z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), kann es eben dafür herangezogen werden. Ein Vertrag gibt in erster Linie nur Auskunft darüber, worauf sich Vertragsparteien verständigt haben. Die Zulässigkeit und der rechtlichen Würdigung der darin enthaltenen Verabredungen bleibt den Gerichten überlassen.

Wenn also beispielsweise die Frau den Mann derart brutal, ggf. mit körperlichen Schäden, zusammenschlägt, weil das Teil ihrer Züchtigung gewesen sein soll, wird ein solcher Vertrag nicht helfen, sie von einer strafbaren Handlung zu befreien.
Wenn hingegen die Frau den Mann nur leicht/mäßig züchtigt, ohne Schäden und Sonstiges sowie im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, kann ihr ein solcher Vertrag helfen, dass sie im Falle einer Anzeige durch Dritte zumindest straffrei ausgeht.
Das mag vielleicht exemplarisch ein wesentlicher Unterschied sein.
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