Österreich: Pflege-Regress bei Angehörigen in Pflegeheimen
Mit 1.8.2011 tritt in der Steiermark der Pflege-Regress in Kraft und dies ist vielleicht ein Grund zum Vergleich mit Deutschland und der Schweiz.
Wer eine Schenkung tätigt und innerhalb der drei Folgejahre nicht in ein Pflegeheim muss, hat seine Schäfchen gerettet. Sonst ist diese Schenkung ungültig.
Zur Kassa gebeten werden die/der Betreffende mit der Pension bzw. dem Einkommen, seinem grundbücherlichen Vermögen sowie seinem Spargeld (€ 7.000 Freigrenze), der Ehepartner mit bis zu 33 %, die Eltern mit mindestens 9 %, die Kinder mit jeweils mindestens 4 % und auch der geschiedene Ehepartner darf zahlen.
Die Regreßbeträge werden jeweils vom Nettoeinkommen berechnet, wobei für Eltern und Kinder keine %-Obergrenzen bestehen. Die Behörden verpflichten nicht zum Verkauf einer von der Familie benutzten Immobilie, sondern erledigen dies mit dem Pflegeheimeintritt als Grundbuchseintragung zu Gunsten des Landes Steiermark und greifen dann nach dem Tod des Pflegeheiminsassens zu.
Laufende Kreditkosten der regresspflichtigen Angehörigen sind Einkommens-abzugsfähig und auf das grundbücherliche Vermögen der zahlungspflichtigen Eltern und Kinder wird nicht zugegriffen.
Wie ihr erkennen könnt, wird auf die Geschwister des Pflegeheiminsassen kein Regress genommen. Alle mobilen Dienste (Hauskrankenpflege, Volkshilfe, Caritas...) sowie die 24-Stunden-Pflege Zuhause sind vom Pflege-Regress nicht betroffen.
Einen Vorteil haben die Bauern, wo schon immer von den Angehörigen daheim gepflegt wurde, da durch ihren Ausgedingevertrag mit einer Pflegeheimunterbringung der Bauernhof an den Staat fallen würde.
Bevorteilt sind auch jene mit Haus-, Grund- und Wohnungseigentum, da die Angehörigen meist lieber pflegen als die Immobilie an den Staat zu verlieren.
Den Letzten beißen bekanntlich die Hunde und das sind jene, die nichts besitzen und wo deshalb die Angehörigen nicht ihre Freizeit für die Pflege opfern. Diese Betroffenen wandern ins Pflegeheim.
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass es bei uns bei Pflegeheimunterbringung durchaus üblich ist, dass der Betreffende mangels eigener Fähigkeiten zur selbständigen Lebensführung besachwaltert wird und das Pflegeheim die volle Verantwortung für den Betreffenden übernehmen muss. So ist es in großen Pflegeheimen absolut üblich, dass Pflegeheiminsassen zur besseren Kontrolle der Anwesenheit und Überwachung der Tätigkeiten auch nur für ein gemeinsames Essen, Plaudern oder für den hauseigenen Parkbesuch ohne Angehörigenanwesenheit ihr Zimmer nicht verlassen dürfen. Sie sind "gut verwahrt" im nach dem Volksmund einst bezeichneten "Siechenheim".