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BVG stärkt Streetfotografie

**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
BVG stärkt Streetfotografie
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die rechtliche Position der Straßenfotografie in Deutschland.

  • Bundesverfassungsgericht erkennt Straßenfotografie grundsätzlich als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs.3 Grundgesetz an
  • Die ungestellte Abbildung von Personen ohne Einwilligung ist typisch für die Straßenfotografie und macht sie nicht per se rechtswidrig
  • Die Rechtsverletzung hängt von der konkrete Präsentation der Fotografie ab

https://bvm-law.de/de/aktuel … rafie-persoenlichkeitsrechte

Es sind zwar ein paar Haken und Ösen dabei, aber generell gilt wohl, man muss nicht jede Person fragen, ob man sie in einer Strassenszene forografieren darf, und eman kann dem auch nicht so einfach widersprechen.
*********nder Mann
1.646 Beiträge
Ich bin da aber trotzdem vorsichtig denn Mann weiß nie.
**********r6671 Paar
2.616 Beiträge
Wird dann wohl zur reinen Auslegungssache und im Zusammenhang mit der neuen EU Gesetzgebung ist es bestimmt keine Stärkung für die Streetfotografie.

Muß man sich mal genauer ansehen, oder einen Anwalt für Medienrecht konsultieren.
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
Der Beitrag stammt von einer Kanzlei für Medienrecht... *zwinker*
*****div Frau
7.968 Beiträge
Für mich bleibt da immer ein Geschmäckle, wenn Streetfotografie genutzt wird, den Dargestellten eher "vorzuführen". Und das wird durch Dein Zitat sogar bestätigt.
******ove:
  • Die ungestellte Abbildung von Personen ohne Einwilligung ist typisch für die Straßenfotografie und macht sie nicht per se rechtswidrig
  • Die Rechtsverletzung hängt von der konkrete Präsentation der Fotografie ab


Nicht per se rechtswidrig heisst im Umkehrschluss, es kann rechtswidrig sein...
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
*****div:

Nicht per se rechtswidrig heisst im Umkehrschluss, es kann rechtswidrig sein...

Wie im Artikel auch ausgeführt. *g*

Im konkreten Fall überwiege aber die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Präsentation der Fotografie auf einer großformatigen Stelltafel an einer für alle frei zugänglichen, stark befahrenen Straße einer Millionenstadt.

Während sich die Branche zu Recht über die höchstrichterliche Anerkennung der Straßenfotografie als Kunstform freut bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zwischen Kunstfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits stets im Einzelfall erfolgen muss und nicht pauschal beantwortet werden kann.

*****div Frau
7.968 Beiträge
*top*
Profilbild von mir
********chen Frau
15.659 Beiträge
*Moin....moin.
******ove:
Es sind zwar ein paar Haken und Ösen dabei, aber generell gilt wohl, man muss nicht jede Person fragen, ob man sie in einer Strassenszene forografieren darf, und eman kann dem auch nicht so einfach widersprechen.

Am WE....in Flensburg hab ich auch gewartet,bis kaum Menschen grad da waren,wo ich *foto* mach,ist aber echt nicht so einfach............

((Ich hatte ein Problem,ich wollte einen süßen Hund einer Dame *knips*
SIE... *nono*
Ich.......im geheimen.. *heul*
der war echt süß...
Es gillt nach wie vor die Regel nach dem Gesetz, das fremde Gesichter unsichtbar gemacht werden müssen !
Außer man deren Genemigung zum Veröffentlichen!!
*********kend Mann
3.672 Beiträge
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man nicht einfachnetwas behaupten.
Es gab und gibt kein Gesetz, das generell zur Unsichtbarkeitmachung fremder Gesichter zwingt *haumichwech*
**********r6671 Paar
2.616 Beiträge
Die Rechtslage ...
... wenn es um das Fotografieren anderer Personen - oder Veranstaltungen mit Personen - geht, war es bisher ja schon verworren. Versucht mal eine ganz klare Aussage zu erhalten, wann was gestattet, bzw verboten ist.
Ihr werdet Euch wundern.

Die DSGVO sorgt auch eher für weitere Unkklarheit, als das sie dem Fotoamateur klare Spielräume einräumt - wer von seinen Fotos leben will (oder muß) sollte sich einen Rechtsanwalt der entsprechenden Fachrichtung in Dauerstellung zulegen.

Oder doch einfach mal abwarten ?
Nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ich fürchte nur, dass die Kläger schon mit den Hufen scharren, haben die Abmahnanwälte von der Insel jetzt ein ganz neues Betätigungsfeld erhalten.

So etwas findet man, wenn man sich zum Thema informieren möchte:

Bedeutung für die Praxis

Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung besteht Unklarheit was die rechtlichen Vorgaben für die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen nach Inkrafttreten der DSGVO betrifft. Bis dahin gilt aber: Werden die gesetzlichen Maßstäbe im KUG und die recht strenge Rechtsprechung beachtet, so ist in der Regel davon auszugehen, dass damit auch die Vorgaben der DSGVO erfüllt werden. Schlussendlich gilt es aber wie so oft, die Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten.

Nachtrag:
... unsichtbar gemacht werden müssen ...
Die Formulierung ist schon ein Brüller, isn't it ?
*****div Frau
7.968 Beiträge
Ich bin ja für mich selbst etwas restriktiv, aber ein Hund ist in Deutschland eine Sache. Es gibt im öffentlichen Raum kein rechtliches Problem zu fotografieren, der Besitzer muss kein Einverständnis geben. Und selbst bei Nachbars Hund habe ich kein schlechtes Gewissen. Solange der Hund oder die Katze quasi unter meinem Wohnzimmerfenster sitzt und Langeweile hat.

Mich hat vor kurzem eine ältere Frau hysterisch beschimpft, ich hätte nicht das Recht sie zu fotografieren, das wüsste sie genau. Ich meinte nur, die gefiederte Gans, die ich tatsächlich gerade im Visier hatte, ist wesentlich fotogener, als sie.

Die Diskussion wegen den verfremdeten Gesichtern sollte man halt wirklich danach differenzieren, wo man veröffentlicht. Hier ist nicht Fotocommunity. Nur weil man etwas darf, muss man es nicht tun. Ich gebe Dir allerdings recht Andersdenkend, generell ist es nicht verboten. Man muss halt alle Fallstricke kennen, dass keiner abmahnen kann. Ist mir alles zu kompliziert.
Ich fand in diesem Zusammenhang ja auch die teilweise unsägliche Diskussion, die hier in dieser Gruppe um Kinderbilder im Joy geführt wurde, interessant. Da haben nämlich teilweise diejenigen, die schrieben neverever Kinderbilder, Streetphotographie-Bilder veröffentlicht, wo Kinder erkennbar waren (wenn auch im Hintergrund, aber für Leute, die die Kinder kennen,sicherlich erkennbar *zwinker*

Mir sind die ganzen Feinheiten, was man darf und was nicht, auch zu kompliziert. Ich verpixle alle Menschen, die man erkennen kann, auf meinen Bildern. Zumindest hier im Joy, denn wie Mariediv schon schreibt "Nur weil man etwas darf, muss man es nicht tun."

In Facebook mache ich es manchmal nicht bei den gleichen Bildern (bspw. die vom Flohmarkt), aber das sind halt Bilder, wie sie auch muenchen.de oder Stadtphotographen veröffentlichen. In einem öffentlichen Raum, nicht in einer Erotik-Community.
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
Da muss man dann aber auch unterscheiden: Was darf ich (rein rechtlich) fotografieren, und dann wiederum was darf ich wo veröffentlichen. Da hat eben der Plattform-Inhaber ein Wort mitzureden.

Der Joyclub ist hier Hausherr und darf die Regeln nach seinem Gutdünken aufstellen und durchsetzen.
Als Kontrast zum Joy: Facebook - Da darfst du Bilder deiner Kinder einstellen wie du lustig bist, aber wehe man sieht einen Nippel. Facebook Regeln halt.

Das heisst aber nicht, das du u.U. deine Bilder auf deinem privaten Blog oder deiner Website (sofern man so etwas hat) unverpixelt veröffentlichen dürftest.
**********r6671 Paar
2.616 Beiträge
Der Joyclub ist hier Hausherr und darf die Regeln nach seinem Gutdünken aufstellen und durchsetzen.

Das stimmt so nicht - oder klingt irreführend. Auch der JC ist kein rechtsfreier Raum.
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann der Joy seine Regeln selbst gestalten, sprich auch mal mehr verbieten.

Eine einfache Richtlinie in Punkto Personen auf Bildern, war immer folgendes:

Ist eine Person eine unter vielen, bei einem öffentlichen Anlaß oder auch auf öffentlichen Plätzen (Achtung, auch hier gibt es Ausnahmen, z. B. Demonstrationen), darf das Bild auch so gezeigt werden.
Ist eine Person dominant im Bild, quasi Hauptmotiv, brauche ich die Einverständniserklärung (am besten in Schriftform)

Bei Veranstaltungen kann immer der Veranstalter (Hausrecht) weitere Einschränkungen verfügen.

Ob und wo ich solche Bilder dann veröffentlichen darf ......... anderes Thema.

(So wurde es mir mal von einem Fotografen erklärt, also keine rechtsverbindliche Auskunft *g* )
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
Ich hatte natürlich schon gemeint, das die Regeln hier im JC natürlich sich im Rahmen geltenden bewegen müssen. Gesetzlich Verbotenes kann nicht einfach hier erlaubt werden. Andererseits darf gesetzlich Erlaubtes hier durchaus verboten werden. *g*
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Themenersteller 
Ok, wenn ich das hier lese, frage ich mich schon was das BVG Urteil noch wert ist:

Bisher durften Personen unter bestimmten Umständen auch ohne schriftliche Einwilligung fotografiert und veröffentlicht werden. Das regelte ein altes Gesetz von 1907, das sogenannte Kunsturhebergesetz. Darin heißt es ganz pragmatisch, dass Bilder ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet werden dürfen, wenn »die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen«. Damit ist gemeint und wurde durch die Rechtsprechung der letzten 111 Jahre gefestigt: Wenn die Person für die wesentliche Bildaussage unwichtig ist, darf sie auch veröffentlicht werden. Wäre dies nicht so, dürften nämlich grundsätzlich nur menschenleere Straßen fotografiert werden.

Genau dies wird jetzt geschehen. Digitale Fotos von Menschen beinhalten personenbezogene Daten wie Aussehen, Alter, Geschlecht, Ort und Datum der Aufnahme, etc. – und da greift die DSGVO voll durch. Keine Aufnahme, von wem auch immer, darf ohne Genehmigung erstellt und schon gar nicht veröffentlicht werden. Dies wird weitreichende Konsequenzen für den Bildermarkt haben – und zwar nicht nur für Fotografen und Agenturen, sondern auch für Unternehmen, Vereine, Politiker…

Wie konnte es dazu kommen?

Der Gesetzgeber hat es nicht nur versäumt, sondern er weigert sich ausdrücklich, ein sogenanntes Medienprivileg, wie es im alten Bundesdatenschutzgesetz verankert war, wieder einzuführen. Und dies, obwohl der Europäische Gesetzgeber ihn ausdrücklich dazu aufgefordert hat – nachzulesen im Artikel 85 der DSGVO. Schweden und andere Länder haben ihre Grundrechte geschützt – mit dem guten Argument der Meinungs-, Presse-, und Kunstfreiheit.

Die deutsche Regierung dagegen beharrt auf dem Standpunkt, dass die Gerichte in den nächsten Jahren den Rechtsfrieden, welchen auch immer, schon herstellen werden. Das ist natürlich billig und die Betroffenen fragen sich, welche Existenzberechtigung Entscheider in den Bundesministerien und letztlich die verantwortlichen Politiker haben, die die Rechtsfindung Gerichten überlassen und deren eigener Gestaltungswille dagegen gen Null tendiert.

Noch bevor das Gesetz in Kraft getreten ist, geben sie bekannt: »Wir leben derzeit noch in einer Phase der Unsicherheit, des Übergangs. Sie wird so lange dauern, bis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für mehr Klarheit sorgt.«

https://freelens.com/politik … ationsfreiheit-verschwindet/
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