Ist schon lange geregelt und welche Klagerecht sollte der Verband da haben...
§ 4
Übertragung von Großereignissen
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
(Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist
nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen
Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender
Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine
Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis
ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung
eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten
haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei
Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie
unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und
das Endspiel,
3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League,
UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als
Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch
Staatsvertrag aller Länder zulässig