Ihr Image ist nicht das beste. Anders als bei fröhlich summenden Bienen fühlen sich die meisten Menschen von Wespen sehr gestört. Die naschhaften Tiere stören im Sommer das Eisessen in der Sonne, das Kaffeekränzchen im Garten oder den entspannten Biergartenbesuch. Um die Wespen zu vertreiben, fuchteln dann Jung und Alt ängstlich mit den Händen, rufen „sauer, sauer, sauer“ oder ergreifen die Flucht.
In der Regel geraten die Deutschen nur mit zwei Wespenarten in Konflikt, der Paravespula germanica und der Paravespula vulgaris, also der Deutschen Wespe bzw. der Gemeinen Wespe. Beide Arten stehen in Deutschland unter allgemeinem Naturschutz. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Wespen mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Einige Wespenarten wie die Kreiselwespen oder Kopfhornwespen stehen sogar unter besonderem Schutz (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG). Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Doch auch, wenn diese Wespen geschützt sind, droht nicht immer das volle Bußgeld. Es muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Die Bußgeldhöhe wird daher immer individuell bemessen.
Viele kennen die Wespen nur als „Plagegeister“, allerdings sind die Hautflügler enorm wichtig für unser Ökosystem. Ein Wespenstaat vernichtet beispielsweise bis zu 2 kg Insekten wie Mücken, Fruchtfliegen oder andere Schädlinge am Tag. Wespen treten auch als Aasfresser in Erscheinung, denn sie benötigen viel Eiweiß zur Aufzucht ihres Nachwuchses. Außerdem stellen sie wiederum selbst eine Nahrungsquelle für andere Tiere dar. Auf diese Weise tragen sie zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichts bei. Eher unbekannt ist auch ihre große Bedeutung als Blütenbestäuber.
In der Regel geraten die Deutschen nur mit zwei Wespenarten in Konflikt, der Paravespula germanica und der Paravespula vulgaris, also der Deutschen Wespe bzw. der Gemeinen Wespe. Beide Arten stehen in Deutschland unter allgemeinem Naturschutz. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Wespen mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Einige Wespenarten wie die Kreiselwespen oder Kopfhornwespen stehen sogar unter besonderem Schutz (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG). Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Doch auch, wenn diese Wespen geschützt sind, droht nicht immer das volle Bußgeld. Es muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Die Bußgeldhöhe wird daher immer individuell bemessen.
Viele kennen die Wespen nur als „Plagegeister“, allerdings sind die Hautflügler enorm wichtig für unser Ökosystem. Ein Wespenstaat vernichtet beispielsweise bis zu 2 kg Insekten wie Mücken, Fruchtfliegen oder andere Schädlinge am Tag. Wespen treten auch als Aasfresser in Erscheinung, denn sie benötigen viel Eiweiß zur Aufzucht ihres Nachwuchses. Außerdem stellen sie wiederum selbst eine Nahrungsquelle für andere Tiere dar. Auf diese Weise tragen sie zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichts bei. Eher unbekannt ist auch ihre große Bedeutung als Blütenbestäuber.