@Bert_WE
Nöö, aber es liegt am Urheberrecht
Nachfolgend ein Auszug
Geschützte „Inhalte“ (genauer: Werke) sind im urheberrechtlichen Sinne Musikstücke, Filme, Texte, Fernsehsendungen, Computerprogramme, Grafiken und vieles mehr.
Wer solche fremden Inhalte nutzt, sollte sich bewusst sein, dass das Urheberrecht hierfür strenge Regeln aufstellt.
„Öffentliche Zugänglichmachungen“, darf nur der vornehmen, wer die erforderlichen Rechte hierfür hat.
Auch keinen Unterschied macht es, ob die fremden Inhalte ohnehin frei online zugänglich sind.
Auch wenn das Urheberrecht im Detail natürlich viel komplexer ist, gibt es eine einfache Regel, die fast immer zutrifft:
Wer fremde Werke online stellen will, muss den Rechteinhaber fragen.
Wer keine Zustimmung erfragt, riskiert Abmahnungen, Klagen oder sogar strafrechtliche Verfolgung.