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juristische Fragen rund um private Partys

********ll16 Paar
1.150 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
juristische Fragen rund um private Partys
Hallo zusammen,
in diesem Thema, können die juristischen Fragen und Antworten rund um das Thema private Partys stellen und hoffentlich auch beantwortet bekommen.
Würde uns auch interessieren, inwieweit das möglich ist und unter genau welchen Voraussetzungen.
*****nis Paar
28 Beiträge
Na das ging aber schnell. *danke*
Dann fangen wir mal an mit einer Frage.
Man liest immer wieder bei privaten Partys „dies ist eine private Party, jeder ist selbst verantwortlich, jegliche Haftung wird ausgeschlossen „ (zumindest so ähnlich).
Hat jemand eine Ahnung wie das mit einer Haftung aussieht? Gibt es da etwas auf das man aufpassen muss?
Lg
Keine Gewinnerzielungsabsicht würden wir mal sagen, damit es auch privat ist.

Uns würde eher interessieren welche Vorkehrungen genau eingehalten werden müssen in der derzeitigen Corona Situation.
**********s1984 Paar
5.986 Beiträge
Zitat von *****e21:
Keine Gewinnerzielungsabsicht würden wir mal sagen, damit es auch privat ist.

Uns würde eher interessieren welche Vorkehrungen genau eingehalten werden müssen in der derzeitigen Corona Situation.

Das ist in jedem Bundesland verschieden. Auf den Seiten im Netz eurer Verwaltung und bei den Landesregierungen ist immer der aktuell gültige stand zu erlesen
*********ller Paar
2.171 Beiträge
Gruppen-Mod 
Für den Newsletter der Gruppe Groupsex Orgien Nord Ost suchen wir regelmäßig die Regeln in unserem Einzugsgebiet zusammen. Hier der letzte Stand:

Aktuelle Corona Regeln , aufbereitet für Party- und Orgienveranstalter (Stand 18.6.2021)

Aufatmen und tief Luft holen. Die Inzidenzen befinden sich seit 14 Tagen im freien Fall und haben inzwischen in den allermeisten Landkreisen die einstelligen Werte erreicht. Nur der LK Schweinfurt mit einer Inzidenz von 53 sorgt noch dafür dass wir Deutschlandweit mit 10,3 knapp im zweistelligen Bereich verweilen. Was bedeutet das für Partyveranstalter und Dates im Nordosten Deutschlands? Die Bundenotbremse ist vom Tisch, alle Regelungen sind Ländersache

Niedersachsen Gültig ab 16.6.Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei
Im privaten Bereich dürften sich drinnen 25 Personen und draußen 50 treffen. Auch für Hotelgäste soll sich etwas ändern - sie müssten nur noch bei der Anreise einen negativen Test vorlegen.

Hamburg Gültig ab 17.06. Quelle Hamburg.de
Es gibt Keine Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften. Das Abstandsgebot gilt nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts und bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weiterer Haushalte. Es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Meckenburg-Vorpommern 17.6.2021 Quelle https://www.regierung-mv.de/corona/
Bitte selbst belesen dieses amtliche Dokument ist 143! Seiten lang.

Brandenburg 16.6.2021 Quelle http://www.brandenburg.de
Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum. Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen. Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden. Kontaktbeschränkungen private Feiern: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen.

Berlin 14.6.2021 Quelle rbb.de
In Innenräumen dürfen sich sechs Personen aus drei Haushalten treffen. Ab 18. Juni sind es zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Ehe- oder Lebenspartner und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sind davon ausgenommen, ebenso Geimpfte und Genesene. Alle Bürger sind angehalten, sich vor privaten Treffen testen zu lassen oder sich mit sogenannten Selbsttests zu untersuchen, um eine Coronavirus-Infektion auszuschließen.

Sachsen Anhalt 15.6.2021 Quelle https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht. Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen. Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Sachsen 10.6.2021 Quelle Land Sachsen
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
**********_Swap Paar
323 Beiträge
Es gibt juristisch keine "privaten" Partys, wenn Geld fließt, egal wie oft man von Kostendeckung, Umlage, Sparschweinspende oder fehlender Gewinnerziehlungsabsicht spricht ! Steuerrechtlich sind ALLE Einkünfte (immer wenn GELD fließt) dem Fiskus zur Ermittlung der Einkommensteuerpflicht zu melden und das Finanzamt entscheidet in jedem Einzelfall anhand der Gesamtumstände (z.B. Häufigkeit der Partys, Unfang, Dienstleistungen, Adressatenkreis etc.) wie diese Einkünfte eingeordnet werden (Liebhaberei, Gewerbe etc.). Ist der Adressatenkreis offen, die Partys regelmäßig und wird Geld verlangt - egal mit Erklärung - wie es bei 99% der "privaten" Partys der Fall ist, nicht nur steuerrechtlich, sondern insgesamt nichts privat an solchen Partys. Vielmehr wird der Gastgeber/Hausherr zum Veranstalter der sowohl von den Gästen (Treppensturz, Lebensmittelvergiftung etc.) als auch vom Staat als Verhaltensstörer/Zustandsstörer juristisch belangt werden kann (zu laute Musik, Verstoß gegen Coronaschutzverordnung, Brandschutzborschriften etc.). Insbesondere bei den Seuchenschutzverordnungen kann der Gastgeber die Verantwortung nicht auf seine Gäste abwälzen - im Gegenteil, für ihn wird's wesentlich teurer, als für den Gast, der gegen die Regeln verstößt....
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