Änderungen in der STVZO
Neue Gesetzeslage der Stvzo im gesamten Bundesgebiet ab dem 01.04.2013neue Gesetzte in klammern 1.1 , 1.2 etc. markiert
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als
unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt...
§30 ( 1.1 ) ab dem 01.04.2013 ist jeder Halter eines Krads verpflichtet, die Herstellergebundene Ausstattung im Öffentlichen Betrieb zu verwenden. Jede Maßnahme,die das Krad in optischer, sowie in Technischer hinsicht verändert, wird ab dem 01.04.2013 strafbar und richtet sich nach dem ebenfalls ab dem 01.04.2013 geänderten Bußgedkatalog. Eine Beschlagnahme des Krads ist bei Missachtung
jederzeit und im gesamten Bundesgebiet möglich.
§ 47 Abgase
§ 47 ( 1.1 ) Ab dem 01.04.2013 sind alle Krads, deren Erstzulassung nach dem 01.01.1980 erfolgte, mit einem Katalysator zu versehen. Bei Missachtung erfolgt
eine sofortige Beschlagnahmung und ist Straftatbestand des Umweltschutz-paragraphen 36 Absatz b.
§ 47 ( 1.2 ) Ab dem 01.04.2013 sind Krads zweck einer Abgassonderuntersuchung
Jährlich der zuständigen Prüfstelle vorzuführen.
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
§ 49 ( 1.1 ) Alle Kraftfahrzeuge die nach dem 01.01.1950 zugelassen wurden, werden
regelmäßig einer Geräuschpegelmessung unterzogen. Diese erfolgt Jährlich bei der
zuständigen Prüfstelle.
§ 49 ( 1.2 ) Ab dem 01.04.2013 ist der Halter des Kraftfahrzeuges dafür verantwortlich, dass sein Kfz die gesetzlich ab dem 01.04.2013 festgelegte
Geräuschgrenze von 65 dba einhält. Ausgenommen davon sind Erstzulassungen
vor dem 01.01.1950. Bei Zuwiederhandlung wird der Halter des Kfz strafrechtlich
belangt.
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
§ 60 ( 1.1 ) Ab dem 01.04.2013 ist das Kennzeichen an der Vorderseite und
an der Rückseite des Kraftrades, Leichtkraftrad und Kleinkraftrad fest anzubringen.
Gleichzeitig ist damit der § 60 absatz (3) ( Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.... ) aufgehoben.