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Ausnahmen gibt es für Ehesklaven. Nach der geltenden Rechtsprechung und dem § 1353 BGB sind Diese als körperliche Gemeinschaft auch der Befriedigung des Geschlechtstriebes verpflichtet! 1966 definierte der deutsche Bundesgerichtshof unmissverständlich den ehelichen Beischlaf als Ehepflicht. Und nicht nur das. Der BGH verlangte von den Eheleuten nicht einen einfallslosen, sondern einen engagierten Beischlaf. Insofern kann von Sklavenhaltern von Ehesklaven ein engagierter Sklaveneinsatz gerichtlich geltend gemacht werden.
Da sollte sich aber mal jemand schlau machen .... Ehelicher Beischlaf zählt explizit nicht mehr zu den ehelichen Pflichten, da gab es ich meine sogar eine Gesetzesänderung zu vor ein paar Jahren, mindestens jedoch eine Entscheidung vom BGH.
Auch der satirische Beigeschmack des gesamten Beitrages ist m.E. nicht angebracht, da die TE eine wirklich ernst gemeinte und wirklich relevante Frage gestellt hat.
Und wenn ich mich recht entsinne haben die deutschen Finanzämter schon des öfteren auch eine Steuerpflicht bei Einnahmen aus rechtswidrigen Verträgen erkannt und auch gerichtlich zu gesprochen bekommen. Siehe Schwarzarbeit: die ist sittenwidrig im Vertrag, das Finanzamt kassiert trotzdem....
@**********Demut ich persönlich würde es unter "Nachbarschaftshilfe" einsortieren, d.h. für mich (Nichtjurist!), Unfälle gehen über die Krankenversicherung des Verunfallten bzw. den Unfallkassen der Länder, habe ich als "Auftraggeber" aber nichts dafür getan das der Unfall nicht passieren kann (zum Beispiel eine intakte leiter zur Verfügung gestellt sondern nur einen wackeligen Stuhl) , wird diese wohl an mich herantreten um sich das Geld wieder zu holen.
Siehe dazu Unfallkasse Hessen:
https://www.ukh.de/ehrenamt/versicherungsschutz/versicherungsschutz-nachbarschaftshilfe
Da sieht man wie leicht man in die anmeldepflichtige Situation rutschen kann.
Da regelmässig und mit sowas wie einem "Aushang" "gesucht" wäre wohl eine Anmeldung erforderlich .... ok man kann ja unregelmässig putzen lassen
Schäden trägt man als "Auftraggeber" wohl überwiegend selber oder man muss sie auf Fairness hoffen oder einklagen, die Haftpflichtversicherungen sind echt pienzig wenn es ums zahlen geht, man kann es versuchen muss aber damit rechnen das die jeweilige Versicherung Nein sagt, als Beispiel sind geliehen und/oder gemietete Sachen oft nicht in der Haftpflichtversicherung mit drin ...
Siehe zu deiner eigentlichen Frage:
"Gerichte gehen in der Regel bei Hilfsleistungen zwischen Nachbarn, Freunden und Bekannten – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Hilfenehmer und Hilfegeber – von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Das bedeutet, dass der Hilfenehmer auf Schadenersatz verzichten muss."
aus:
https://www.sv-sachsen.de/content/service/blog/haftung-bei-hilfe-unter-nachbarn/
Ausnahme wäre grobfahrlässiges Handeln:
"Wer jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, macht sich auch bei Nachbarschaftshilfe im juristischen Sinne finanziell haftbar. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man bei einem Umzug einen schweren Fernseher allein die Treppe hochträgt, der einem dann aus der Hand rutscht und kaputt geht." (gleiche Quelle Sv-Sachsen)
Ich hoffe das hilft dir weiter.