Wenn ich lese "Fi hab ich nach der Hauptsicherung... Bei fünf experimentierfreudigen Kindern das Beste", dann wird mir hochgradig mulmig, weil das nicht unbedingt auf tiefgreifende Kenntnisse der VDE-Richtlinien hinweist.
Als ob das optional wäre, das heute mal so, ein anderes Mal woanders anders zu machen!
Selbstverständlich kommen FI und Leitungsschutzschalter NACH der Hauptsicherung (ergibt sich aus den technischen Spezifikationen -und macht begrifflich auch die Hauptsicherung zu etwas besonderem).
Eigentlich ist der Fragenkomplex einfach zu beantworten: Halte einfach die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein.
Kennst du diese nicht (oder kannst sie nicht anwenden)-dann lässt frau/man -auf der sicheren Seite liegend- einfach die Finger davon.
Wenn ein konzessionierter Unternehmer das Ergebnis abnehmen (UND fachlich verantworten soll)-warum stimmst Du die Art Deiner Eigenleistung und die Ausführung im technischen Detail nicht VORHER mit ihm ab?
"Einsparen" lässt sich durch Eigenleistung doch nur Arbeitszeit des Unternehmers; wenn der aber Zweifel an der Ausführung hat, wird der Prüfaufwand höher -und damit auch der Stundenaufwand.
Das Einstemmen von Leitungsschlitzen in den Putz ist z.B. ein Klassiker-eine langwierige Dreckarbeit, die der Elektriker nicht gerne macht. Das Auslegen der Absicherung ist aber eine vollkommen andere Arbeit, weil fachlich anspruchsvoll (aber auch nicht mehrere Stunden dauert).
Eher würde ich noch mal das Angebot des Elektrikers nachverhandeln, als mich an das Schaltkasten-Innere zu begeben. Das macht allenfalls im Neubau Sinn, bei Verwendung eines vorverdrahteten Schaltkastens (bei dem man die Abnahme durch einen Fachkundigen per Gutschein gleich mit kauft).
Früher erkannte man übrigens alleine schon an der Leitungsführung der Kabel im Schaltkasten den Meister -oder den Stümper.
Ich bin bestimmt der Letzte, der Eigenleistungen ablehnt-aber sicherheitsrelevante Verordnungen machen durchaus Sinn.
Diese zum Beispiel:
"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)", hier z.B.
der § 13 "Elektrische Anlage".
Demzufolge dürfen Arbeiten an der Installation nur von konzessionierten Unternehmen durchgeführt werden.
Zuwiderhandeln ist eine Ordnungswidrigkeit; passiert infolge der Eigen-Fummelei etwas, kann z.B. der Versicherungsschutz entfallen, wenn die Bude abfackelt.
Worst case: Bei Personenschäden droht Strafverfolgung...
Komisch eigentlich, dass an Gasinstallationen weniger in Eigenleistung herumgefummelt wird als am Strom. Die wenigen Fälle, bei denen es schiefgeht, sind allerdings auch optisch spektakulärer und verschaffen dem Gewerbe mehr Respekt.
Alleine das Thema "Hauptsicherung" enthält bereits Sprengstoff. Das eigenmächtige Entfernen der Verplombung könnte z.B. als Versuch der "Entziehung elektrischer Energie" § 248c StGB unterstellt werden.
Also darauf achten, dass das Entfernen der Plombe am Hauptsicherungskasten mit dem Elektriker abgestimmt ist- er muss sie schließlich auch wieder anbringen. Und der Präge-Abdruck seiner Plomben-Zange ist übrigens auf seine Person zurückzuführen; er übernimmt auch gegenüber dem EVU Verantwortung, dass alles OK ist und nicht über Monate elektrische Energie unter Umgehung des Zählers abgezogen wurde.