Ich
glaube mich zu erinnern, das wir dieses Thema schon mal hatten - kann mich aber auch irren...
Schwarzarbeit ist dann gegeben, wenn man was mit nachhaltiger Gewinnerzielung am Finanzamt vorbei macht
KEINE Schwarzarbeit ist es, wenn ich eine Gefälligkeit OHNE nachhaltige Gewinnabsicht ausführe
Was die Sache mit den Verwandten ersten Grades betrifft:
Es sind ODER Punkte - NICHT UND Punkte...
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
1.von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
2.aus Gefälligkeit,
3.im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Also NEIN:
Es ist NICHT notwendig, mit Sex zu bezahlen - aber, das muss man dir lassen grandcoq...der VERSUCH war nicht schlecht
MfG