Ja
Ok
Da haben wir schon ein kleines...Problem:
**hG:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Heißt also:
Du kannst eine oder mehrere Kopien von einem Stück anfertigen, solange es keine Kopie einer Kopie ist und es einem nicht-Erwerbs-Zweck dient.
Sind deine Partys kostenlos - also auch ohne Unkostenbeitrag - dann kannst du da sowas abspielen, weil die einschlägige Urteilslage dahin geht, dass es ok ist das zu machen wenn es sich um "Freunde und Familie" handelt...
Verdienst du damit Geld oder hast du einen Unkostenbeitrag für deine Partys - dann wird das rechtlich schon wieder schwierig...
Ich erwähne das nicht wegen dem erhobenem Zeigefinger oder weil ich ein Spielverderber sein möchte - sondern schlicht deshalb, weil dir streng genommen hier auf dieser Plattform so niemand helfen kann...zumindest nicht im Forum an sich.
Denn unter Umständen macht man sich dann der Beihilfe schuldig...und da der JOY zwar die Verantwortung an den Inhalten an die Mitglieder abgibt, aber dennoch eine Mitverantwortung trägt (hier ist die aktuelle Rechtssprechung etwas...schludrig) wird das der JOY wohl auch kaum zu lassen...
Wäre die Nutzung der Titel nur privat (z.B. zum abspielen in deinem Auto) dann ja - dann müssten die Titel erst heruntergeladen werden und dazu gibt es jede Menge Software...z.B.:
Free-YouTube-to-mp3-converter
Es ist rechtlich unbedenklich, sich Titel zum
privaten Gebrauch von Youtube runter zu laden - SELBST DANN, wenn der Titel illegal hochgeladen wurde, da YouTube eine legale Seite ist und man als Benutzer deshalb davon ausgehen können muss, dass ALLE INHALTE die auf YouTube zum Download stehen auch legal sind...das ist dieser Punkt mit dem:
" offensichtlich illegale Quelle"
was bei YT nicht vorliegt.
Bei anderen Seiten ist das ähnlich - solange die Seiten an sich legal sind und unter die gleiche Kategorie wie YT fallen...
Das runter laden an sich ist dann nicht weiter schlimm und wild und geht dann auch ganz fix.
Auf den Stick ist es auch gleich kopiert.
Einfach nur um die Enden der Lieder anzupassen, damit da nicht sekundenlanges NICHTS ist - bietet sich ein solches Tool:
mp3directcut oder etwas ähnliches an - auch das gibt es dutzendweise im Netz...bei den meisten Tools ist es eine reine Geschmackssache...
Für professionelle Bearbeitung...muss man dann allerdings schon mal was investieren
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen...