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Überregional: Fachanwalt Grunderwerbssteuer Mobilheim

*******Lady Frau
435 Beiträge
Themenersteller 
Überregional: Fachanwalt Grunderwerbssteuer Mobilheim
Hallo zusammen,

ich brauche dringend *hilfe*.
Das WWW gibt mir soooooooooooooo viele unterschiedliche Infos, dass ich diese nicht selektiert und vor allen Dingen rechtlich abgesichert bekommen.

Meine *frage*:

Ich habe ein Mobilheim (transportierbar) auf einem Campingplatz als Freizeitdomizil gekauft.

Das Mobilheim wurde nun schon 3x verkauft und jedes Mal wurde seitens der Finanzkasse Mülheim Grunderwerbssteuer in Höhe von 6,5% des Verkaufspreises erhoben.

Alle haben den bescheid vorbehaltlos akzeptiert.
Ich stelle mir folgende Fragen:

Muss für ein transportierfähiges Mobilheim Grunderwerbssteuer gezahlt werden?
Gilt in diesem Rahmen ein Mobilheim als Gebäude?
Ist die Höhe der möglichen Steuerforderungen irgendwie begrenzt?

Ich wäre unendlich dankbar, wenn ihr einen Anwalt wisst, der mir ggf Urteile und Fakten benennen könnte, damit ich meinen Widerspruch gegen meinen Bescheid fundiert begründen könnte.
Es geht mit hierbei nicht um das Geld - ich möchte einfach wissen, ob die Grundlage des Grundwerbssteuerbescheids tatsächlich in dieser Form gegeben ist (§§1,9,11 GrESTG)
*********icher Mann
817 Beiträge
hast du denn das Grundstück mit erworben?
Wenn nein, ist das Mobilheim verkehrstüchtig? Hat es Räder und TÜV Zulassung?
*******Lady Frau
435 Beiträge
Themenersteller 
das Grundstück ist ein Pachtgrundstück
das Mobilheim steht auf Achsen und rädern und wird mit einem Tieflader transportiert
*********icher Mann
817 Beiträge
Es gibt sehr wohl Urteile zu Ihrem Problem. Ein Urteil gilt allerdings immer nur für den streitigen Fall. Deshalb ist eine verlässliche Prognose nicht möglich, weil es gerade in Ihrem Fall auf die konkreten Umstände vor Ort ankommt:
Nämlich darauf, wie das Mobilheim mit dem Grundstück „fest" verbunden ist und wie die Folgen einer „Trennung" vom Grundstück für den einen oder den anderen Teil sind. Dabei spielt auch das Gewicht eine Rolle:

„Das Mobilheim ist auch nicht durch die eigene Schwerkraft zum wesentlichen Bestandteil des darunter liegenden Grundstücks geworden. Die Berufung will im Hinblick darauf, daß an das 29,6 qm große Ferienhaus seitlich ein etwa gleich großer mit einem gemeinsamen Zusatzdach versehener Anbau errichtet worden ist, folgern, daß hierdurch eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen sei. Der Anbau werde von Holzpfählen gehalten, die ihrerseits auf einem Betonfundament derart angebracht seien, daß sie mit Winkelleisten in das Betonfundament fest verschraubt seien. Das macht das Mobilheim indes nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und hebt die Eigenschaft als Scheinbestandteil nicht auf. Errichtet der Eigentümer eines Gebäudes, das lediglich Scheinbestandteil des Grundstücks ist, einen Anbau, so wird dieser, selbst wenn seine feste Verbindung mit dem Grundstück auf Dauer gewollt ist, nicht wesentlicher Grundstücksbestandteil mit der Folge des Eigentumsübergangs nach § 946 BGB. Vielmehr bildet der Anbau zusammen mit dem Altbau, hier dem Mobilheim, eine neue einheitliche – im Rechtssinne bewegliche – Sache (vgl. BGH Urteil vom 31.10.1986 – V ZR 168/85 – NJW 1987, 774)."
(OLG Koblenz Urt. v. 9.4.1999 – 10 U 58/98, BeckRS 1999, 11316, beck-online)

Zu der von Ihnen angesprochenen Transportfrage führt das Gericht weiter aus:

„Das hier streitbefangene Mobilheim unterscheidet sich darüber hinaus von Holzhäusern in Schrebergärten dadurch, daß in der Mitte der Längsseite sich eine Achse mit zwei Rädern befindet, so daß das Haus mit Hilfe eine Schwertransporters grundsätzlich transportiert werden kann. Daß hierzu der Anbau demontiert werden muß, ist unerheblich. Ob die Achse mit zwei Rädern heute noch funktionsfähig ist oder infolge mangelnder Wartung eine gewissermaßen natürliche Festigkeit erfahren hat, mag offen bleiben."
(OLG Koblenz Urt. v. 9.4.1999 – 10 U 58/98, BeckRS 1999, 11316, beck-online)

Zum besseren Vergleich mit „Ihrem" Mobilheim vor Ort, hier die Daten des streitbefangenen Objekts:

Das Haus steht auf einem Stellplatz eines vom Beklagten betriebenen Campingplatzes in G. Es ist ca. 3,05 m breit und ca. 9 m lang. Seitlich am Haus ist ein Anbau gleicher Größe vorhanden. In der Mitte der Längsseite befindet sich eine Achse mit zwei Rädern, so daß das Haus mit Hilfe eines Schwertransporters transportiert werden kann. Der Anbau wird von Holzpfeilern gehalten, die auf Betonplatten stehen. Über das Haus und dem Anbau ist ein gemeinsames Zusatzdach gebaut worden. (OLG Koblenz a.a.O.

Und schließlich formuliert der "Erlass betr. Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006 (BStBl. I S. 314)"

die Abgrenzungsfrage wie folgt:

„2.5. Feste Verbindung mit dem Grund und Boden Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. 9. 1988, BStBl. 1989 II S. 113 und vom 25. 4. 1996, BStBl. II S. 613). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an (BFH vom 10. 6. 1988, BStBl. II S. 847). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion über einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z. B. durch Erdnägel oder Telleranker). Durch diese Maßnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH vom 18. 6. 1986, BStBl. II S. 787). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH vom 4. 10. 1978, BStBl. 1979 II S. 190). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH vom 23. 9. 1988, BStBl. 1989 II S. 113). Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH vom 18. 6. 1986, BStBl. II S. 787). Wenn ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH vom 13. 6. 1969, BStBl. II S. 612; vgl. Zeichnung 4)."

nach diesem Urteil wäre es eher nicht Grunderwerbssteuerpflichtig
*********icher Mann
817 Beiträge
Grundsätzlich bedürfen Anlagen einer Baugenehmigung, § 59 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Das Mobilheim ist bei dieser Nutzung als Gebäudeersatz auf Dauer eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 SächsBO, weil das Mobilheim nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest zu Wohnzwecken benutzt zu werden (so die einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte). Dass es dabei auf Rädern steht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, es zählt die ortsfeste Verwendung auf Dauer.

hiernach wäre es in Sachsen grunderwerbssteuerpflichtig

wenn du die Landesbauordnung NRW §2 betrachtest, ist dein Mobilheim wohl eher ein Gebäude und somit auch in NRW grunderwerbssteuerpflichtig

Klarheit bekommst du nur durch eine entsprechende Klage
Ihr wisst schon, dass es Gesetze gibt, die besagen, dass nur Anwälte juristischen Rat erteilen dürfen......
*********icher Mann
817 Beiträge
das stimmt, aber hier findet ja keine Beratung statt, sondern lediglich eine Hinweissammlung und schon gar keine kostenpflichtige Beratung oder gar Empfehlung
******iar Mann
1.838 Beiträge
Gibt neuere Urteile - schau mal hier https://www.frag-einen-anwal … -ein-Mobilheim--f304811.html . Da es eine Anwaltshilfeseite ist kannst du dort auch diesbzgl. weiter nachfragen bzw. einen sachkundigen Anwalt bekommen.
*********lich Frau
2.266 Beiträge
Per definitionem ist es überhaupt nicht möglich, zumindest konventionelle Häuser zu kaufen - erworben werden kann nur ein "bebautes Grundstück". Das vom lateinischen abgeleitete Wort "Immobilie" bedeutet ja sinngemäß "unbeweglich".

Und "Mobilheim" heißt folgerichtig "bewegliches Heim".

Wie da die Juristerei eines Finanzamtes überhaupt eine Grunderwerbssteuer dranhängen kann, erstaunt mich von grundauf.

Jetzt bin ich keine Juristin, kann lediglich eine gründliche kauffrauische *smile* Ausbildung aufweisen - aber in einem diesbezüglichen Rechtsstreit wäre das hier von mir Dargelegte eine schlüssige Argumentationsgrundlage.

Mal so ganz grundsätzlich, Präzedenzfälle außen vor.
*********icher Mann
817 Beiträge
ein rundstück kann gepachtet oder gemietet sein und die Landesbauordnungen definieren da leider etwas anderes
******iar Mann
1.838 Beiträge
Zitat von *********lich:
Per definitionem ist es überhaupt nicht möglich, zumindest konventionelle Häuser zu kaufen - erworben werden kann nur ein "bebautes Grundstück". Das vom lateinischen abgeleitete Wort "Immobilie" bedeutet ja sinngemäß "unbeweglich".

Und "Mobilheim" heißt folgerichtig "bewegliches Heim".

Wie da die Juristerei eines Finanzamtes überhaupt eine Grunderwerbssteuer dranhängen kann, erstaunt mich von grundauf.

Jetzt bin ich keine Juristin, kann lediglich eine gründliche kauffrauische *smile* Ausbildung aufweisen - aber in einem diesbezüglichen Rechtsstreit wäre das hier von mir Dargelegte eine schlüssige Argumentationsgrundlage.

Mal so ganz grundsätzlich, Präzedenzfälle außen vor.

Mit Mobilheimen gibt es da juristisch u.U. ein Problem, gleiches gilt auch ab und zu für Campingwagen. Wenn die Teile durch Anbauten, technische Mängel (festgerostete Achse o.ä.) oder anderes unbeweglich werden sehen das manche ganz eng und ein Campingwagen o. Mobilheim wird zur Immobilie. Bekannte hatte nen Campingwagen ca. 20J auf dem gleichen Platz und vor dem Teil hatten sie als Sichtschutz Thuja gesetzt. Da wg der Thuja der Campingwagen nicht mehr mobil war hat sie richtig heftige Probleme bekommen. bzgl Steuer als Zweitwohnsitz. Problem war auch das sie als Dauercamper sich Telefon u. Internet zur Parzelle hatten legen lassen. Es hängt auch davon ab wie die Gemeinde drauf ist.
*********lich Frau
2.266 Beiträge
Zitat von ******iar:
(...) Wenn die Teile durch Anbauten, technische Mängel (festgerostete Achse o.ä.) oder anderes unbeweglich werden sehen das manche ganz eng und ein Campingwagen o. Mobilheim wird zur Immobilie. (...) Es hängt auch davon ab wie die Gemeinde drauf ist.
Ist mir schon klar. Daher schrieb ich ja auch von einer Argumentationsgrundlage. *zwinker* Feinheiten sind und bleiben diskutabel.
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