Es gibt sehr wohl Urteile zu Ihrem Problem. Ein Urteil gilt allerdings immer nur für den streitigen Fall. Deshalb ist eine verlässliche Prognose nicht möglich, weil es gerade in Ihrem Fall auf die konkreten Umstände vor Ort ankommt:
Nämlich darauf, wie das Mobilheim mit dem Grundstück „fest" verbunden ist und wie die Folgen einer „Trennung" vom Grundstück für den einen oder den anderen Teil sind. Dabei spielt auch das Gewicht eine Rolle:
„Das Mobilheim ist auch nicht durch die eigene Schwerkraft zum wesentlichen Bestandteil des darunter liegenden Grundstücks geworden. Die Berufung will im Hinblick darauf, daß an das 29,6 qm große Ferienhaus seitlich ein etwa gleich großer mit einem gemeinsamen Zusatzdach versehener Anbau errichtet worden ist, folgern, daß hierdurch eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen sei. Der Anbau werde von Holzpfählen gehalten, die ihrerseits auf einem Betonfundament derart angebracht seien, daß sie mit Winkelleisten in das Betonfundament fest verschraubt seien. Das macht das Mobilheim indes nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und hebt die Eigenschaft als Scheinbestandteil nicht auf. Errichtet der Eigentümer eines Gebäudes, das lediglich Scheinbestandteil des Grundstücks ist, einen Anbau, so wird dieser, selbst wenn seine feste Verbindung mit dem Grundstück auf Dauer gewollt ist, nicht wesentlicher Grundstücksbestandteil mit der Folge des Eigentumsübergangs nach § 946 BGB. Vielmehr bildet der Anbau zusammen mit dem Altbau, hier dem Mobilheim, eine neue einheitliche – im Rechtssinne bewegliche – Sache (vgl. BGH Urteil vom 31.10.1986 – V ZR 168/85 – NJW 1987, 774)."
(OLG Koblenz Urt. v. 9.4.1999 – 10 U 58/98, BeckRS 1999, 11316, beck-online)
Zu der von Ihnen angesprochenen Transportfrage führt das Gericht weiter aus:
„Das hier streitbefangene Mobilheim unterscheidet sich darüber hinaus von Holzhäusern in Schrebergärten dadurch, daß in der Mitte der Längsseite sich eine Achse mit zwei Rädern befindet, so daß das Haus mit Hilfe eine Schwertransporters grundsätzlich transportiert werden kann. Daß hierzu der Anbau demontiert werden muß, ist unerheblich. Ob die Achse mit zwei Rädern heute noch funktionsfähig ist oder infolge mangelnder Wartung eine gewissermaßen natürliche Festigkeit erfahren hat, mag offen bleiben."
(OLG Koblenz Urt. v. 9.4.1999 – 10 U 58/98, BeckRS 1999, 11316, beck-online)
Zum besseren Vergleich mit „Ihrem" Mobilheim vor Ort, hier die Daten des streitbefangenen Objekts:
Das Haus steht auf einem Stellplatz eines vom Beklagten betriebenen Campingplatzes in G. Es ist ca. 3,05 m breit und ca. 9 m lang. Seitlich am Haus ist ein Anbau gleicher Größe vorhanden. In der Mitte der Längsseite befindet sich eine Achse mit zwei Rädern, so daß das Haus mit Hilfe eines Schwertransporters transportiert werden kann. Der Anbau wird von Holzpfeilern gehalten, die auf Betonplatten stehen. Über das Haus und dem Anbau ist ein gemeinsames Zusatzdach gebaut worden. (OLG Koblenz a.a.O.
Und schließlich formuliert der "Erlass betr. Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006 (BStBl. I S. 314)"
die Abgrenzungsfrage wie folgt:
„2.5. Feste Verbindung mit dem Grund und Boden Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. 9. 1988, BStBl. 1989 II S. 113 und vom 25. 4. 1996, BStBl. II S. 613). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an (BFH vom 10. 6. 1988, BStBl. II S. 847). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion über einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z. B. durch Erdnägel oder Telleranker). Durch diese Maßnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH vom 18. 6. 1986, BStBl. II S. 787). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH vom 4. 10. 1978, BStBl. 1979 II S. 190). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH vom 23. 9. 1988, BStBl. 1989 II S. 113). Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH vom 18. 6. 1986, BStBl. II S. 787). Wenn ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH vom 13. 6. 1969, BStBl. II S. 612; vgl. Zeichnung 4)."
nach diesem Urteil wäre es eher nicht Grunderwerbssteuerpflichtig