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86157 Briefzustellung

*********ings Frau
3.158 Beiträge
Themenersteller 
86157 Briefzustellung
Hallo zusammen,

weiß jemand ob ein Einschreiben als zugestellt gilt wenn der Empfänger im Urlaub ist und der Brief bei der Post liegt.

Mein Brief wurde am 31.8 dort abgelegt, da der Empfänger im Urlaub war.
Abgeholt wurde er am 2.9.

Welches Datum ist rechtskräftig?

Geht um Kündigung der Wohnung.

Danke für eure Hilfe.
**********_Mind Paar
13.171 Beiträge
Es gilt das nachweisbare Zustelldatum

LG
*******Sky Frau
1.198 Beiträge
Ansonsten sind auch beide Daten gültig weil eine Kündigung bis zum 3. Werktag da sein muss und das ist somit ebenfalls eingehalten.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Da der Empfänger das Einschreiben innerhalb der Lagerungsfrist bei der Post abgeholt hat, gilt der "zweite Zustellversuch" als vollzogen und das Datum des ersten Zustellversuches so wie auf der Benachrichtigung vermerkt ist das rechtskräftige Datum.

Siehe dazu auch: LAG Hamburg, 08.04.2015, Aktenzeichen: 5 Sa 61/14 und BAG 03.04.1986, Aktenzeichen: 2 AZR 258/85

Außerdem gilt eine Zustellung bis zum 3ten Werktag des ersten Monates des Kündigungsfrist als fristgerecht, was hier ja gegeben ist.
*******_you Mann
1.446 Beiträge
Zitat von **********_Mind:
Es gilt das nachweisbare Zustelldatum

LG

Da wäre ich mir nicht sicher.
Eine Kündigung ist spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, abgesehen vo Kündigungsfristen, Mietwohndauer usw.

In diesm Fall schreibe ich ml ganz klar, korrekt ist, dass die Kündigung ordnungsgemäß innerhalb des 3ten Werktages ordnungsgemäß im September zugestellt wurde.
******171 Mann
587 Beiträge
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.
******iar Mann
1.843 Beiträge
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Stimmt zwar, aber bringt nix. Wenn der Empfänger nachweisen kann das er zu dem Zeitpunkt nicht da war wird das gültige Empfangsdatum verschoben. Und im Urlaubsfall ist das ganz einfach.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Das ist falsch. Durch Abholung innerhalb der Lagerungsfrist bei der Post gilt das Datum des ersten Zustellversuches, da der Empfänger den Erhalt der Benachrichtigung damit bestätigt.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ******iar:
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Stimmt zwar, aber bringt nix. Wenn der Empfänger nachweisen kann das er zu dem Zeitpunkt nicht da war wird das gültige Empfangsdatum verschoben. Und im Urlaubsfall ist das ganz einfach.

Das stimmt so leider nicht. Ein Urlaub ist nicht fristverlängernd, da er dem Absender nicht bekannt sein dürfte. Ein Empfänger muss im Falle einer längeren Abwesenheit (länger als die Lagerungspflicht der Post) verpflichtet, einen Postbevollmächtigten zu benennen, der Zugang zur Post - inkl. Einschreiben und Gerichtspost - zur Wahrung von Fristen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gewerblichen Empfänger (ein Vermieter ist hier als gewerblich handelnd anzusehen) handelt.

Spielt hier aber auch keine Rolle, da die Kündigung ja nun sowieso fristgerecht beim Empfänger angekommen ist.
******171 Mann
587 Beiträge
Zitat von *******o65:
Zitat von ******iar:
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Stimmt zwar, aber bringt nix. Wenn der Empfänger nachweisen kann das er zu dem Zeitpunkt nicht da war wird das gültige Empfangsdatum verschoben. Und im Urlaubsfall ist das ganz einfach.

Das stimmt so leider nicht. Ein Urlaub ist nicht fristverlängernd, da er dem Absender nicht bekannt sein dürfte. Ein Empfänger muss im Falle einer längeren Abwesenheit (länger als die Lagerungspflicht der Post) verpflichtet, einen Postbevollmächtigten zu benennen, der Zugang zur Post - inkl. Einschreiben und Gerichtspost - zur Wahrung von Fristen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gewerblichen Empfänger (ein Vermieter ist hier als gewerblich handelnd anzusehen) handelt.

Spielt hier aber auch keine Rolle, da die Kündigung ja nun sowieso fristgerecht beim Empfänger angekommen ist.

Wie auch immer, aber am Ende hat es nunmal geklappt.
******171 Mann
587 Beiträge
Zitat von *******o65:
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Das ist falsch. Durch Abholung innerhalb der Lagerungsfrist bei der Post gilt das Datum des ersten Zustellversuches, da der Empfänger den Erhalt der Benachrichtigung damit bestätigt.

Das hatte ich damals anders gelernt. Grade, dass diese Rückwirkung nicht stattfindet. Die Benachrichtigung ist grade nicht die Künigung, sondern eben nur die Benachrichtigung, dass eine Sendung auf dem Postamt liegt.
****z35 Mann
1.431 Beiträge
Eine Erklärung gilt dann aus zugegangen, wen sie so in den Machtbereicg des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen (das ist kein Urlaub, es sei denn, der Absender wüßte davon) Kenntnis nehmen kann.

In diesem Falle heißt, dass die Kündigung (spätestens) am nächsten Werktag nach dem Einwurf der Benachrichtigung zugegangen ist, weil dann auch ein Empfänger, der über den Schalterschluß bei der Post hinaus arbeiten muß, jemanen bevollmächtigen kann, der den Brief am nächten Werktag abholt.

Bei Abholung am 2. Septemberder stellt sich das Problem aber gar nicht, weil der 3.9. der dritte Werktag ist. Selbst wenn man auf den tatsächlichen Erhalt des Schreibens abstellt, ist dies noch
rechtzeitig.

Weitere Info gerne per PN.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ******171:
Zitat von *******o65:
Zitat von ******171:
Also ich hatte mal gelernt, dass beim Eninschreiben mit Rückschein das Abholdatum bei der Post auschlaggebend ist.
Daher hatte ich immer Einwurfeinschreiben benutzt. Aber, die Ansichten können sich natürlich geändert haben.

Das ist falsch. Durch Abholung innerhalb der Lagerungsfrist bei der Post gilt das Datum des ersten Zustellversuches, da der Empfänger den Erhalt der Benachrichtigung damit bestätigt.

Das hatte ich damals anders gelernt. Grade, dass diese Rückwirkung nicht stattfindet. Die Benachrichtigung ist grade nicht die Künigung, sondern eben nur die Benachrichtigung, dass eine Sendung auf dem Postamt liegt.

Grundsätzlich auch korrekt. Die Benachrichtigung ist nicht die Kündigung selber.

Aber der Absender ist nicht für die verzögerte Zustellung verantwortlich, sondern der Empfänger. Und erst, wenn die Lagerfrist bei der Post verstreicht und der Brief zurückgeht, gilt das Schreiben als nicht zugestellt. Das ganze Prozedere ist auch erst seit 2015 letztinstanzlich per Gericht geklärt worden und nunmehr eindeutig.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ****z35:
Eine Erklärung gilt dann aus zugegangen, wen sie so in den Machtbereicg des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen (das ist kein Urlaub, es sei denn, der Absender wüßte davon) Kenntnis nehmen kann.

Nein.
****z35 Mann
1.431 Beiträge
@*********ings bevor das hier in Streit ausartet ... schreib am besten per PN
********chen Frau
3.384 Beiträge
*********ings Frau
3.158 Beiträge
Themenersteller 
Danke für eure Antworten.
Ich hatte nicht mehr im Kopf, dass die Kündigung bis zum 3. des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss.
*******_you Mann
1.446 Beiträge
Zitat von *********ings:
Danke für eure Antworten.
Ich hatte nicht mehr im Kopf, dass die Kündigung bis zum 3. des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss.

Nee, die Fragestellung war anders.
August oder September.
Der Rest 1.-3ter September war ja logisch und in alln Fristen.

Und egal, Kopfkino liegt da richtig,
Einwurfdatum ist rechtskräftig,
Abholversäumnis nur aus nachweisbaren, schwerwiegenden Gründen.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von *******_you:
Zitat von *********ings:
Danke für eure Antworten.
Ich hatte nicht mehr im Kopf, dass die Kündigung bis zum 3. des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss.

Nee, die Fragestellung war anders.
August oder September.
Der Rest 1.-3ter September war ja logisch und in alln Fristen.

Und egal, Kopfkino liegt da richtig,
Einwurfdatum ist rechtskräftig,
Abholversäumnis nur aus nachweisbaren, schwerwiegenden Gründen.

Ich muss doch noch mal kurz klugscheißerln:

"und in alln Fristen"

Nein. Nur bei Kündigungen im Miet- und Arbeitsrecht.

Fristen im Finanz- und Steuerwesen z.B. haben ausdrücklich keine 3 Werktage Kulanz-Frist. Da gelten harte Stichtage.

SCNR (bin dann mal raus hier *wink*)
*******_you Mann
1.446 Beiträge
Zitat von *******o65:
Zitat von *******_you:
Zitat von *********ings:
Danke für eure Antworten.
Ich hatte nicht mehr im Kopf, dass die Kündigung bis zum 3. des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss.

Nee, die Fragestellung war anders.
August oder September.
Der Rest 1.-3ter September war ja logisch und in alln Fristen.

Und egal, Kopfkino liegt da richtig,
Einwurfdatum ist rechtskräftig,
Abholversäumnis nur aus nachweisbaren, schwerwiegenden Gründen.

Ich muss doch noch mal kurz klugscheißerln:

"und in alln Fristen"

Nein. Nur bei Kündigungen im Miet- und Arbeitsrecht.

Fristen im Finanz- und Steuerwesen z.B. haben ausdrücklich keine 3 Werktage Kulanz-Frist. Da gelten harte Stichtage.

SCNR (bin dann mal raus hier *wink*)


Fristen war 31.08.-02.09. (innerhalb aller Fristen) Das war Fragestellungsbezogen.

Beim klugscheissern bitte keine Falsschinformationen offerieren, bzw. pauschalieren

Arbeitsrecht ist kündbar 15ten und 31ten bis hin zu tägl.
Mietrecht gibt es div. Verträge, mit anderen Rechten und Fristen.
Dazu kommen Aufhebungsverträge usw.
****z35 Mann
1.431 Beiträge
Kulanzfristen gibt es nicht. Frist ist Frist und versäumt ist versäumt.

Unf für Mietverträge steht eben im Gesetz, dass eine Kündigung bis zum dritten Werktag erfolgen muss.
*******geur Mann
21.807 Beiträge
Gruppen-Mod 
Was allerdings nicht die Frage war.
Aber ich mache trotzdem mal zu, bevor das hier eskaliert und weil ich annehme, dass die TE alle Infos hat, die sie braucht.

*geschlossen*
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