Eine Erklärung gilt dann aus zugegangen, wen sie so in den Machtbereicg des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen (das ist kein Urlaub, es sei denn, der Absender wüßte davon) Kenntnis nehmen kann.
In diesem Falle heißt, dass die Kündigung (spätestens) am nächsten Werktag nach dem Einwurf der Benachrichtigung zugegangen ist, weil dann auch ein Empfänger, der über den Schalterschluß bei der Post hinaus arbeiten muß, jemanen bevollmächtigen kann, der den Brief am nächten Werktag abholt.
Bei Abholung am 2. Septemberder stellt sich das Problem aber gar nicht, weil der 3.9. der dritte Werktag ist. Selbst wenn man auf den tatsächlichen Erhalt des Schreibens abstellt, ist dies noch
rechtzeitig.
Weitere Info gerne per PN.