Denke der folgende Text beschreibt es ganz gut.
Sturmschäden die durch Baumkontrolleure angezeigt werden, dürfen bei uns ganzjährig gefällt werden... Sonfern keine Nester... ( Siehe letzter Absatz)
Die Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatschG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes).
Inwieweit Bäume in Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen vom Fäll- und Schnittverbot erfasst sind, hängt dagegen zurzeit von der Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" der jeweiligen Umweltministerien der Länder ab.
Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Für die Auslegung des Begriffs „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses“ ist die anerkannte Baumpflegepraxis den Vorschriften der ZTV-Baumpflege 20101 zu entnehmen.
Ausnahmen vom Verbot:
Behördlich angeordnete Maßnahmen, wie insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
Nach § 15 BNatschG zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft
Sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere (z.B. Fledermäuse) im Baum oder in der Hecke usw. aufhalten. Insoweit finden dann aber auch die jeweils einschlägigen Ausnahme- und Befreiungsregelungen Anwendung.