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Überregional Suche Rat, ob ein Anwalt überhaupt helfen kann.

**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Überregional Suche Rat, ob ein Anwalt überhaupt helfen kann.
Hallo ihr Lieben *g*

Welcher Jurist kann mir sagen, ob im folgenden Fall überhaupt etwas zu machen ist.

Nur ganz knapp
Wesentliche Details nur per CM.

Mein Ex-Mann hat für unsere Tochter vor 12 Jahren eine Wohnung gemietet und mit ihr einen Untermietvertrag abgeschlossen.

Tatsächlich hat er die Wohnung selbst nie bewohnt, war auch nie so angegeben oder geplant. Sowohl der frühere als auch der derzeitige Vermieter wissen das.

Nachdem die Wohnung inzwischen verkauft wurde, wollen die neuen Vermieter die Vertragskonditionen nicht auf die Tochter übertragen.

Der Vater will unbedingt aus dem Vertrag raus und plant die Kündigung beim neuen Vermieter.

Hat die Tochter in diesem Fall überhaupt einen Kündigungsschutz. Und hat sie dann noch irgendwelche Rechte?

Beim Mieterschutz Verein habe ich bereits angefragt und keine vernünftige Antwort erhalten.

Meine Tochter will dort vorerst auch nicht Mitglied werden, weil der Verein an ihrem Wohnort, im Internet sehr schlechte Bewertungen hat. (Deckte sich leider auch mit dem Eindruck, den ich hatte)

Bevor wir jetzt zu einem Fachanwalt gehen, wäre es hilfreich zu erfahren, ob in diesem Fall überhaupt noch etwas zu machen ist.


Kontakt bitte nur über CM oder Like auf dieses Gesuch. Schreibe dann gerne zurück.

Mit der Hoffnung auf *hilfe*

Ganz lieben Dank schon im Voraus...

Zuckerengelchen *engel*
****112 Mann
1.100 Beiträge
Hm, wird nicht einfach sein, da vermutlich für die Untervermietung mit dem Mieter nichts schriftlich gibt.
Aufgrund der Länge des Mietverhältnis könnte da jedoch einen Zustimmung hergeleitet weden.
Würde die max. 250 Euro für eine Erstberatung in die hand nehmen und bei einem Rechtsanwalt für Mietrecht nachfragen.
********emer Paar
99 Beiträge
Ich glaub rechtlich wird das net soo ende. Wie ihr das wollt…
*********_1976 Frau
1.866 Beiträge
das kann dir wirklich nur ein fachanwalt für mietrecht beantworten.
alles andere wäre unseriös und auch nicht im sinne dieser gruppe.
du könntest hier fragen wen dir andere empfehlen würden, aber mehr geht nicht wirklich.
es hört sich jedenfalls etwas durcheinander an und nicht so einfach zu beantworten.
*********lich Frau
2.266 Beiträge
Es ist möglich, beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen; ich tät' damit zu einem Fachanwalt für Vertragsrecht/Mietrecht gehen. Gegen eine Gebühr von 15€ könnte dieser dann die Threadfrage juristisch korrekt beantworten.
********edes Paar
11.320 Beiträge
JOY-Team 
Mietvertragspartei ist dein Ex-Mann. Gibt er die Wohnung auf, hat der Untermieter kein Vertragsverhältnis mehr. Dass der damalige Vermieter von der Untermiete Kenntnis hatte, ist ja klar, denn er musste ja die Untervermietung genehmigen. Daraus ist aber kein Vertragsverhältnis zwischen dem Untermieter und dem Vermieter entstanden.

Ich würde der Tochter raten, sich um eine andere Wohnung zu kümmern. Je früher sie damit anfängt, um so besser ist es. Wohnungen wachsen leider nicht auf Bäumen.

LG
Arschi *arsch*
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Ich stimme Arschi zu. Als Untermieter kann ich mir nicht vorstellen dass man gute Karten hat. Der Vermieter kann Untervermietung nur ablehnen wenn er es begründen kann. Aber wenn der Hauptmieter nicht in der Wohnung lebt würde ich das niemals dulden. Für mich wäre das arglistige Täuschung.
*********mant Mann
1.085 Beiträge
Kauf bricht nicht Miete. Der Vertrag des Mannes besteht weiter mit seiner Kündigung erlischt dann ....das Mietverhältnis und die Tochter ist rauss. Einzige Chance sie macht einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer.
****z35 Mann
1.427 Beiträge
Ich schaue mir das gerne mal an. Bitte CM, weil ich den Mietvertrag dazu brauche.
****k72 Frau
293 Beiträge
Wer hat die Miete überwiesen? Evtl. käme ein konkludenter Mietvertrag in Frage. Ansonsten schauts schlecht aus. U. U. hätte sie aber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vater. Dazu müsste man den Inhalt des Untermietvertrages kennen.
*********asmus Mann
2.215 Beiträge
Wenn ich ich eine kleine Chance sehe, dann in der Übertragung des Mietvertrages durch Gewohnheit ..., denn auch das ist ein Recht... und 12 Jahre hat mit Gewohnheit zu tun.

Das Gewohnheitsrecht tritt dann in Kraft wenn es vorallem wesentliche Umstellungen herbeizieht...
Gerade im Miet-, Wege-, und Nutzungsrecht findet das oft Anwendung!
Da gibt es Spezialisten auf diesem Gebiet...
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Grundsätzlich ist die vollständige und unbefristete Untervermietung einer Wohnung nicht ungewöhnlich (ein nicht unerheblicher Teil der Studenten in Deutschland wohnt so) und ist auch in den einschlägigen Gesetzen klar geregelt. Das als "arglistige Täuschung" zu bezeichnen, ist damit eher absurd *zwinker*

Unter der Voraussetzung der folgenden Punkte:

• der Eigentümer der Mietsache hat der vollständigen Untervermietung zugestimmt (diese Zustimmung wird zum Bestandteil des Hauptmietvertrages und damit durch Kauf nicht gebrochen)
• es besteht ein ordentlicher Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter
• die Wohnung ist vollständig und unbefristet untervermietet

besteht für den Hauptmieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Untermieter. Diese Kündigungsfrist kann im Untermietvertrag länger definiert werden, ggf. angelehnt an die Mietdauer, aber sie kann nicht verkürzt werden! Eine Kündigung des Untermietvertrages durch den Hauptmieter muss allerdings durch triftige Gründe hinreichend begründet werden. Triftige Gründe sind:

• Eigenbedarf der Mietsache
• Rechtskräftige und ordentliche Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Eigentümer

Gründe für eine eventuelle außerordentliche Kündigung (z.B. Mietrückstände > 2 Monate) mal außen vor gelassen.

Möchte der Hauptmieter also in diesem Fall aus seinem Mietvertrag raus, braucht es zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter also zwingend eine einvernehmliche Lösung. Alternativ auch eine Vereinbarung zwischen dem Untermieter und dem Eigentümer, wobei sich hier der Untermieter nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen kann. Aus der reinen Duldung eines Untermietverhältnisses der vollständigen Mietsache erwachsen keine weiteren Ansprüche gegen dem Eigentümer. Das bedeutet, dass zwischen Eigentümer und bisherigem Untermieter ein neuer Mietvertrag (und entsprechend neue Konditionen) nötig ist. Eine Übernahme in den bisherigen Mietvertrag ist möglich, bedarf aber der Kulanz des Eigentümers, die eher auszuschließen ist, würde der bisherige Untermieter ja auch die Rechte hinsichtlich der Kündigungsfristen aus dem alten Mietvertrag übernehmen. Betrachtet man aber den Markt im Moment, kann man das auf Seiten des Eigentümers wohl eher ausschließen.

Sicherlich wäre ein eventueller Rechtsstreit mit dem Hauptmieter mit hoher Erfolgschance versehen (die oben genannten Voraussetzungen als gegeben betrachtet), aber will man sich wirklich auf einen innerfamiliären Rechtsstreit einlassen? Und - meine ganz persönliche Meinung - nach 12 Jahren zur Untermiete beim Vater darf man dann doch gerne mal alleine auf den eigenen Füssen stehen.
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Danke für die vielen hilfreichen Kommentare. *danke*

Vieles sehe ich auch so. Einen Rechtsstreit betrachte ich selbst nicht als sinnvoll als Basis für ein Mietverhältnis.
Allerdings könnten wir versuchen die Vermieter doch noch zu einem neuen Vertrag zu bewegen.

Vielleicht schaut hier noch ein Fachanwalt für Mietrecht rein, der noch eine Idee für eine Argumentation gegenüber den Vermietern hat. Deshalb würde ich das Thema gerne noch eine Weile offen lassen.

Ich wünsche euch ein schönes Wochenende. *sonne* *blumenwiese*
****ia Frau
248 Beiträge
Was ich nicht gefunden habe im Text: Wer zahlt denn nun die Miete? Vater an den Vermieter und Tochter an Vater oder nur Vater an Vermieter und Tochter zahlt nichts?
*******geur Mann
21.801 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das ist in diesem Fall meiner Meinung nach unerheblich.

Wenn ich eine Wohnung Miete, bin ich Vertragspartner des Vermieters.
Wenn ich dann untervermiete, bleibe ich weiterhin der Vetragspartner des Vermieters.

Egal, was mit/in der Wohnung passiert, bleibt der Vermieter mein, und ich sein Ansprechpartner.
Wer auch immer an wen und wie die Miete zahlt.
Hauptsache, sie ist spätestens am 3. Werktag des Folgemonats auf dem im Mietvertrag angegebenen Konto.
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Seit die Wohnung verkauft wurde, zahlt die Tochter die Miete direkt an den neuen Eigentümer.
Davor hat sie die Miete an den Vater bezahlt.

Kürzlich hat der neue Eigentümer eine Nebenkostenaufstockung um 50 Euro im Monat, rückwirkend zum 1. Januar verlangt.

Diesen Betrag hat sie ebenfalls direkt an die Vermieter bezahlt.

Ihr Vater war in diesem Fall nicht einmal mehr im Verteiler.
****ia Frau
248 Beiträge
Zitat von *******geur:
Das ist in diesem Fall meiner Meinung nach unerheblich.

Wenn ich eine Wohnung Miete, bin ich Vertragspartner des Vermieters.
Wenn ich dann untervermiete, bleibe ich weiterhin der Vetragspartner des Vermieters.

Egal, was mit/in der Wohnung passiert, bleibt der Vermieter mein, und ich sein Ansprechpartner.
Wer auch immer an wen und wie die Miete zahlt.
Hauptsache, sie ist spätestens am 3. Werktag des Folgemonats auf dem im Mietvertrag angegebenen Konto.

Darum ging es gar nicht. Wer Vertragspartner ist, ist nicht strittig. Aber die Überlegung war, ob die Untervermietung überhaupt eine ist, wenn kein Geld fließt. Der Vater müßte das zudem beim Finanzamt angeben als Einnahme. Daher hat meine Frage darauf gezielt, ob es tatsächlich diesen Vertrag zur Untervermietung gibt.
********edes Paar
11.320 Beiträge
JOY-Team 
Wenn die Tochter jetzt direkt an den neuen Eigentümer zahlt, stellt sich die Frage, ob nicht ein Mietvertrag gem. BGB zustande gekommen ist. *nachdenk*
An wen wurde denn das Verlangen auf Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung gerichtet?

LG
Arschi *arsch*
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Direkt an die Tochter
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ********edes:
Wenn die Tochter jetzt direkt an den neuen Eigentümer zahlt, stellt sich die Frage, ob nicht ein Mietvertrag gem. BGB zustande gekommen ist. *nachdenk*
An wen wurde denn das Verlangen auf Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung gerichtet?

LG
Arschi *arsch*


Durch die Zahlungen direkt an den Vermieter und dessen Forderung wegen der Nebenkosten direkt an sie, denke ich auch, dass das eventuell eine Möglichkeit wäre, dass das inzwischen schon ein Vertrag ist.


LG zuckerengelchen
****ia Frau
248 Beiträge
Zitat von ********edes:
Wenn die Tochter jetzt direkt an den neuen Eigentümer zahlt, stellt sich die Frage, ob nicht ein Mietvertrag gem. BGB zustande gekommen ist. *nachdenk*
An wen wurde denn das Verlangen auf Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung gerichtet?

LG
Arschi *arsch*

Ist alles ein wenig verworren. Warum genau zahlt die Tochter direkt? Damit schuldet sie dem Vater weiterhin die Miete, denn der Vetrag soll doch bestehen zwischen Vater und Tochter.

Und kann der Vermieter erkennen, daß nicht mehr der Vertragspartner (der Vater) überweist, sondern die Tochter?
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Die Tochter zahlt direkt an die neuen Vermieter, weil sie den Vertrag schon lange übernehmen wollte.
****ia Frau
248 Beiträge
Und wer zahlt die Miete an den Vater? Oder wurde dieser Vertrag aufgelöst? Da kann wohl nur ein Anwalt helfen oder man einigt sich mit dem neuen Eigentümer.
Zahlt z.B. ein Jobcenter die Miete, bleibt trotzdem der Mieter der Vertragspartner.
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Meine Tochter ist berufstätig und kommt alleine für die Miete auf.
Dem Vater war es Recht, dass sie die Miete direkt an den Vermieter zahlt.
Das Konstrukt, dass der Vater der Hauptmieter war, stammt noch aus der Zeit, als die Tochter in Ausbildung und später im Studium war.
**********lchen Frau
115 Beiträge
Themenersteller 
Ich danke für das rege Interesse,
bitte aber um Verständnis, dass ich aufgrund der privaten Details nur noch per Clubmail antworten werde.

Dankeschön. *g*
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