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Überregional: Autounfall und Versicherung

*******ain Paar
60 Beiträge
Nicht immer solche Ratschläge,, jede Tüv-Überschreitung kostet Geld bei der Polizei,, egal ob du einen Termin gemacht hast,, das befreit nicht vom Bußgeld,,
Die einzige Möglichkeit, warten bis du angehalten wirst und dann bezahlst du bis zu 8 Monaten Überschreitung nur ein Verwarnungsgeld. Dann bekommst du eine Mängelkarte, die dich verpflichtet das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen beim Tüv vorzuführen. Dann kannst du entscheiden, ob du zum Tüv fährst und die Gebüren für die nicht bestandene Prüfung zahlst,,, dann hast du noch einmal 4 Wochen Zeit für die Nachprüfung. In dieser Zeit bekommst du kein Bußgeld, auch wenn du angehalten wirst (vorausgesetzt das Fahrzeug hat keine Mängel die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen)
**********ir_79 Mann
1.082 Beiträge
Zitat von ********ann4:
Mandat entziehen
Der HUK kommst du nur mit Druck bei. Mit Kredit drohen

Wenn sie das Mandat zu Unrecht entzieht zahlt sie den Anwalt aus eigener Tasche
*********ntes Paar
287 Beiträge
Erstens Anwalt wechseln !
HUK braucht Druck ohne Ende.
Zweitens :
Das mit dem Tüv ist nicht das grosse Problem . Selbst 4 Monate drüber kosten z.z 40 Euro. Und meist hilft bei der Polizei auch reden .
**********ir_79 Mann
1.082 Beiträge
Zitat von *******dis:
Das mit dem Geld ist nicht das Problem, der Zeit Faktor ist es

Warum kaufst du dann kein anderes Auto wenn das Geld nicht das Problem ist?
*******ng27 Frau
2.134 Beiträge
Zitat von **********ir_79:
Zitat von *******dis:
Das mit dem Geld ist nicht das Problem, der Zeit Faktor ist es

Warum kaufst du dann kein anderes Auto wenn das Geld nicht das Problem ist?

Der Zeitfaktor ist da doch total unerheblich. Einen gebrauchten Ersatzwagen zu bekommen ist zeitlich gar kein Problem. Es sei denn eure Zulassungsstelle braucht 4 Wochen um Dir einen Termin zu geben. Dann würde ich in den sauren Apfel beißen und einen Zulassungsdienst beauftragen.
***77 Mann
918 Beiträge
bei uns geht zulassen ganz einfach, alles sachen zusammen packen, in briefkassten bei denen mit visitenkarte ....vom auto haus, die melden sich bei denen wen sie es gemacht haben, und das autohaus holt es ab bei meinem letzten auto, ... angemeldet 6/21 hat der verkeufer alle sachen abens um 20 h eingeschmissen, und um 9 am nächsten tag ab geholt,.... beim motorad hab ich es selber hin, abens 19 h..... nächsten tag um 10 wurde es abgeholt, und sone man sas um 12 auf dem motorad und fuhr...
********ann4 Mann
1.219 Beiträge
@****88
Wenn der Unfallhergang geklärt ist und der Unfallverursacher zweifelsfrei feststeht.
Dann ist die Versicherung des Verursachers verpflichtet alle daraus entstandenen Kostet zu übernehmen !
Und wenn Du nachweisen kannst das das Auto gebraucht zum Leben wird ( nicht nur zum Einkaufen),
dann auch ein Kredit und dabei ist es unerheblich ob 500,- oder 50000,- Euro
Es dauert und auch mit
Verfahren aber sie müssen.
Ich hatte den Fall und hab Recht bekommen.
****88 Paar
120 Beiträge
Zitat von ********ann4:
@****88
Wenn der Unfallhergang geklärt ist und der Unfallverursacher zweifelsfrei feststeht.
Dann ist die Versicherung des Verursachers verpflichtet alle daraus entstandenen Kostet zu übernehmen !
Und wenn Du nachweisen kannst das das Auto gebraucht zum Leben wird ( nicht nur zum Einkaufen),
dann auch ein Kredit und dabei ist es unerheblich ob 500,- oder 50000,- Euro
Es dauert und auch mit
Verfahren aber sie müssen.
Ich hatte den Fall und hab Recht bekommen.

Jeder Fall ist individuell und wird einzeln verhandelt! Nur weil du einen guten Anwalt hattest, brauchst du das nicht als Regel für alle festzulegen und jeden dazu zu raten! Ist denke nämlich, dass dein Fall auch etwas anders lag!
Und hier muss nicht das selbe Urteil heraus kommen! Wenn das so leicht wäre bräuchten wir weniger Anwälte und Richter!
**********ir_79 Mann
1.082 Beiträge
Zitat von ********ann4:
@****88
Wenn der Unfallhergang geklärt ist und der Unfallverursacher zweifelsfrei feststeht.
Dann ist die Versicherung des Verursachers verpflichtet alle daraus entstandenen Kostet zu übernehmen !
Und wenn Du nachweisen kannst das das Auto gebraucht zum Leben wird ( nicht nur zum Einkaufen),
dann auch ein Kredit und dabei ist es unerheblich ob 500,- oder 50000,- Euro
Es dauert und auch mit
Verfahren aber sie müssen.
Ich hatte den Fall und hab Recht bekommen.
Und diesen Nachweis hast du zu führen und vor Gericht entsprechend darzulegen. Und bis dieser Nachweis erbracht ist zahlst du erstmal in Vorleistung die Zinsen. Und dann musst du noch nachweisen, dass ein günstigeres Auto nicht auch möglich gewesen wäre. Ich wäre bei dem Vorgehensweise extrem vorsichtig.
****z35 Mann
1.431 Beiträge
Wenn Geld nicht das Problem ist, kauf ein anderes Auto und melde das alte einfach ab. Alles weitere Kann der Anwalt klären, das ist seine Aufgabe und dafür wird er bezahlt.
********p666 Mann
60 Beiträge
Meine Meinung als Versicherungskaufmann...

Wenn die Versicherung das in die länge ziehen möchte, hilft der beste Anwalt der Welt nichts.

Mein Tip... Freundlich anrufen und öfters nachfragen. Am besten jeden Tag... Auf die Dringlichkeit hinweisen. Immer und immer wieder Anrufen.

Mit deinem Schaden bist du im Recht, du wirst dein Geld schon bekommen...dauert nur.

Im Gutachten steht ein Zeitraum , wie lange es dauert ein gleichwertiges Fahrzeug zu besorgen.... Meist so 3 bis 7 Tage. Diese Zeit steht dir ein gleichwertiger Leihwagen zu...

Immerhin etwas.

Du hast leider Pech mit deiner Situation und am besten du leihst dir ein Wagen von Freunden, wenn möglich.

Wie gesagt, anrufen, anrufen, anrufen...

Viel Glück
**********ir_79 Mann
1.082 Beiträge
Zitat von ********p666:
Meine Meinung als Versicherungskaufmann...

Wenn die Versicherung das in die länge ziehen möchte, hilft der beste Anwalt der Welt nichts.

Mein Tip... Freundlich anrufen und öfters nachfragen. Am besten jeden Tag... Auf die Dringlichkeit hinweisen. Immer und immer wieder Anrufen.

Mit deinem Schaden bist du im Recht, du wirst dein Geld schon bekommen...dauert nur.

Im Gutachten steht ein Zeitraum , wie lange es dauert ein gleichwertiges Fahrzeug zu besorgen.... Meist so 3 bis 7 Tage. Diese Zeit steht dir ein gleichwertiger Leihwagen zu...

Immerhin etwas.

Du hast leider Pech mit deiner Situation und am besten du leihst dir ein Wagen von Freunden, wenn möglich.

Wie gesagt, anrufen, anrufen, anrufen...

Viel Glück
Wenn man einen Anwalt eingeschaltet hat darf die Versicherung nicht mehr mit dir reden. Ich habe das mal gemacht und die Versicherung hat das direkt geantwortet und aufgelegt.
******o67 Mann
216 Beiträge
Also ...

Der Wert den Du von der regulierungspflichtigen Versicherung zu bekommen hast ist:

Wiederbeschaffungswert - Restwert = Entschädigungssumme

Im Wiederbeschaffungswert ist der "Bagatellschaden" bereits berücksichtigt


Sollte die Versicherung auf Grund eines "Prüfberichtes" einer von ihr beauftragten Claim-Gesellschaft eine Regulierung ablehnen, ist dieser Bericht nichtig , wenn Dein Auto nicht von dieser Claim-Gesellschft in Augenschein genommen wurde (vgl. Urteil vom 10.12.2020 zum Aktenzeichen 108 C 3195/1 od. AG Berlin-Mitte vom 03.09.2021, Az. 101 C 3010/19) ... und noch zig andere ...).

Deinem Anwalt kann ich nur raten SOFORT Klage einzureichen. Kosten kommen bei der klaren Rechtslage zum Schadenhergang nicht auf Dich zu.

I.d.R. vergehen von der Klageeinreichung bis zur Verhandlung ca. 3 - 6 Monate.

In der Verhandlung wird das Gericht meist einen vom Gericht bestellten SV hinzuziehen um das Gutachten Deines SV und die Kürzung Seitens der gegenerischen Versicherung zu prüfen.
Für evtl. Kostenvorschüsse kommt Deine Rechtsschutzversicherung auf. Solltest Du keine RV haben geht es evtl. auch über Prozesskostenhilfe.

Als Entschädigung für den Nutzungsausfall steht Dir nur die Nutzungsausfallentschädigung aus dem Gutachten (bei Totalschaden der Satz für Gruppe Deines Pkw gem. Sanden/Danner i.d.R. für 14 Werktage) zu.
Für die Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung kannst Du Dir z.B. einen Kredit bei Deiner Hausbank für eine Ersatzbeschaffung nehmen. Die Kosten sind, bei klarer Schuldfrage und der bestätigten Richtigkeit des Gutachtens Deines SV von der gegnerischen Versicherung vollumfänglich zu erstatten, Deine Entschädigungssumme ist mit 5% über dem Nominalzinssatz zu verzinsen.

Interessant wäre auch die Höhe des Schadens an Deinem Pkw und der Wiederbeschaffungswert Deines PKW.
Ggfls. könnte nämlich auch die sog. 130%-Regelung greifen. Diese besagt, daß Du Deinen Pkw bis zu einer Summe von 130% des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen kannst. Dies gilt aber nur dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.


Zur HU:

eine Überziehung der fälligen HU-Frist wird bis zu 2 Monaten nicht kostenpflichtig geahndet! D.h. Du könntest Dein Auto bist zu 2 Monate über den TÜV-Termin fahren. Beachte aber bitte, daß Dein Auto verkehrs- und betriebssicher sein muß.

Interessant wäre, warum die HU nicht positiv abgeschlossen wurde!

Beleuchtung?
Abstehende Teile?
Geschwächte Rahmenstruktur?
Möglichkeit des Eindringens von Abgasen?


Für eingehenderes kannst Du mich gerne per pn erreichen.

LG
*********19_hh Frau
80 Beiträge
@ A_more_Man
Zitat: Ich habe als Mann keine Strafe zahlen müssen da wirst du als Frau noch weniger Probleme haben.
„StVO“ ist gesetzlich Festgelegt und nicht Geschlechts Orientiert.
*******dis Frau
313 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank für die vielen Ratschläge, ich werde auf jeden Fall einiges davon ausprobieren *g*
*********itMH Mann
471 Beiträge
Eine Möglichkeit um etwas Zeit zu gewinnen wäre, die 2 Monate überziehen und dann das Auto vorführen und mit dem nicht bestandenen Schein weiter fahren . Vier Wochen sind offiziell machbar. Der Rest ist Risiko.
Wie schon gesagt, wäre natürlich interessant, was eine Tüv Abnahme verhindert. Eventuell läßt sich da etwas provisorisch machen.

Unabhängig von allem anderen, würde ich einen Anwalt suchen, der sich in Verkehrsrecht auskennt. Ein rechtssicheres Gutachten eines unabhängigen Gutachters, den Du Dir selbst aussuchen kannst, sollte alles beinhalten.
1. entstandener Schaden am Fahrzeug
2. Wert des Fahrzeugs vor Unfall (da müssen Vorschäden bereits in Abzug gebracht sein)
3. Restwert (wird immer über Angebote aus "Restwertebörsen" ermittelt)
4. Wiederbeschaffungswert (die Summe, die Dir zusteht im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens)

Versicherungen tendieren gerne zum Totalschaden, weil sie Dir dann den Wiederbeschaffungswert (Achtung wichtig) abzüglich dem Restwert bezahlen. Der fehlende Restwert wird dann von dem von Dir ausgewählten Aufkäufer aus der Restwertebörse bezahlt! Das hat die Versicherung dann schon gespart!

Es gibt diverse Versicherungen, die solche Fälle gerne etwas in die Länge ziehen, weil sie ja Zeit haben und es sie nicht betrifft.
Der vorher gegebene Tipp regelmässig freundlich anzurufen und es ohne RA zu regeln ist da meiner Meinung nach völlig ungeeignet. So etwas geht den Schadensabteilungen der Versicherer gute 1 - 2 Hände am Ar... vorbei.

Fakt ist, der RA kann es auch nicht wesentlich beschleunigen, hat aber bei ungerechtfertigter Verzögerung Möglichkeiten, entstandene Mehrkosten geltend zu machen!

Meine Tipps dazu (ich hatte so einen Fall auch schon einmal), wenn das Auto reparierbar ist und hauptsächlich wegen des Alters in Richtung Totalschaden gerutscht ist.

1. vernünftigen RA suchen (ich kann Dir die hier empfehlen ( https://www.steding-rae.de/ ) vermutlich kann er Dir aber auch Kanzleien in Deiner Nähe empfehlen.


2. das Gutachten durch den RA prüfen lassen oder (so habe ich das gelöst) ein zweites Gutachten beim Tüv Nord anfertigen lassen, dazu kurz die Probleme schildern und das Gutachten selbst bezahlen. Unter Umständen kann Dir der Tüv auch bei der Suche nach einem RA helfen.

3. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert reparieren zu lassen, wenn das Auto anschließend auch weiter genutzt und nicht verkauft wird.

4. Das Auto reparieren lassen. Eventuell durch den Gutachter begleitet (Fotos etc.)

5. Alles durch den RA abwickeln lassen. Hat bei mir ein Jahr gedauert, war danach (für die Versicherung) aber deutlich teurer *fiesgrins*

Viel mehr Varianten sehe ich da nicht.
Wenn du allerdings mit dem Fahrzeug ohne TÜV fährst und einen weiteren Unfall hast, könnte es richtig interessant werden.

Bsp:
Wenn mein Unfallgegner wissentlich in einem nicht TÜV gesichertem Fahrzeug fährt, und einen Körperschaden bei einem erneuten Unfall davon trägt, stellt sich die Frage, ob da Fahrlässigkeit eine Rolle spielt. Und man keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, Berufsunfähigkeitszahlungen etc hat
********katz Mann
81 Beiträge
Hi TEin,

1. Geht aus dem Gutachten der anteilige Betrag für den Scahden vorn hervor?
2. wenn ja, wie hoch ist der im Vergleich zum Restwert (dern die Versicherung bezahlen würde/müsste?)
Option1: Restwert abzüglich Wert des Frontschadens ermitteln, und der gegner. Versicherung eine Frist zur Zahlung dieses so ermittelten Betrages setzen (lassen/durrch den Anwalt)
Option2: Diesen Betrag als Kredit aufnehmen und damit Ersatzfahrzeug beschaffen (Vielleicht hat Deine Werkstatt ne passende Karre in der Ecke stehen)
Falls nicht- und falls Du das Auto brauchst, um NUR Dich (und nicht noch Ausrüstung/werkzeug) zu transportieren: e-Bike, E-Roller o.ä. in Erwägung ziehen. Viel Glück - l.g. hermann
*******Man Mann
4.365 Beiträge
Zitat von *********19_hh:
@ A_more_Man
Zitat: Ich habe als Mann keine Strafe zahlen müssen da wirst du als Frau noch weniger Probleme haben.
„StVO“ ist gesetzlich Festgelegt und nicht Geschlechts Orientiert.

also die StVo und die Bussgeldreglungen die blendet man aus und nimmt nur das was man falsch verstehen kann und jetzt kommen wir mal in die Realität.

Mein Papa hat Handy in der Hand und was passiert? genau! man bekommt einen Punkt und Geld wechselt den Besitzer. Ist ihm 2 mal passiert und jedesmal gleiches Schauspiel.
Meine Mama kommt in die Kontrolle und mein Papa hält ihr, weil er es gelernt hat nun, eine Standpauke. Meine Mama macht da die Scheibe runter und die Polizisten weisen sie darauf hin und blubb und bla und meine Mama äußert sich dazu und die bekommt eine mündliche Verwarnung.
Das ist bereits schon mindestens 5 mal passiert. Als ich das letzte mal dabei, war hat sie angefangen zu weinen, wegen dem Punkt und 2 sehr freundliche Polizistinnen haben dann folgendes draus gemacht. Fahrerin und Beifahrer beide nicht angeschnallt je einmal 30 euro, denn strafe müsste ja sein, da sie meine mama nicht ganz ungeschoren davon kommen lassen wollten.

also was lernen wir daraus, es gibt natürlich die theorie und es gibt die realtität und wo kein Richter dort kein Kläger und vieles ist "ermessens" Sache durch die *polizei*. Kommt man denen Blöd, dann hast du ein Problem.

Grundsätzlich gilt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" Aber wer gute Argumente und Gründe aufweisst trifft eher auf Rücksicht und Verständnis.
*******Man Mann
4.365 Beiträge
jeder fall ist anders... auch mir ist die huk gegnerisch ins auto gefahren. in fall eins war das geld binnen 7 tage da im anderen fall zog sich der sachverhalt auf 6 monate. daher kann man nicht pauschal darüber was sagen.
*****zdi Mann
145 Beiträge
Also hier stehen einige falsche begriffe. erstens ist der Wert vom Auto der Widerbeschaffungswert .
Um den zu haben muss der Gutachter 3 vergleichbare Fahrzeuge im Netz ermitteln .Dann legt er den Restwert fest , da kommt es drauf an ob die Versicherung kein höheres beibringt . Die Differenz von Widerbeschaffungswert und Restwert ist dir die Versicherung schuldig und den kann der Anwalt einklagen bzw du einen Kredit aufnehmen . Wichtig ist eben ob der Gutachter den Widerbeschaffungswert mit vergleichbaren Fahrzeugen ermittelt hat . Wenn du das Fahrzeug noch hast und die Versicherung einen Bieter hat der mehr bezahlt musst du diesen Wert akzeptieren, aber das müsste die Versicherung schon lange mitgeteilt haben . Allerdings können die Rep-kosten den Widerschaffungswert um 30 % übersteigen wenn du das Fahrzeug noch länger behalten willst . Allerdings keinen Cent darüber . Wenn das alles korrekt ist zahlt auch die HUK oder der Anwalt ist eine Pf...e
********chen Frau
3.384 Beiträge
Wiederbeschaffungswert bei wirtschaftlichem Totalschaden *gruebel*
*********itMH Mann
471 Beiträge
Zitat:
Also hier stehen einige falsche begriffe. erstens ist der Wert vom Auto der Widerbeschaffungswert .
Um den zu haben muss der Gutachter 3 vergleichbare Fahrzeuge im Netz ermitteln .Dann legt er den Restwert fest , da kommt es drauf an ob die Versicherung kein höheres beibringt . Die Differenz von Widerbeschaffungswert und Restwert ist dir die Versicherung schuldig

Leider auch nicht ganz richtig *roll*

Zitat:
Wiederbeschaffungswert bei wirtschaftlichem Totalschaden *gruebel*

Der entstandene Schaden muss festgestellt werden! Und das ist erst einmal der Wiederbeschaffungswert. Heißt: Für diesen Betrag wurde das zerstörte Auto ( VOR DEM UNFALL ) vom Gutachter eingeschätzt. Da kann man natürlich noch anderer Meinung sein, aber die Summe steht erst einmal so fest.
******o67 Mann
216 Beiträge
Es ist absoluter NONSENS, daß der Gutachter 3 vergleichbare Fahrzeuge (wo auch immer) zur Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes nachweisen muß!

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert eines Fahrzeuges der zur Wiederbeschaffung eines in Ausstattung, Güte und Laufleistung VERGLEICHBAREN Fahrzeuges aufzuwenden ist und inkludiert daher in gewissem Umfang auch Zeitaufwand und Wegekosten zur Beschaffung. Bei der Recherche zu diesem ist auch die Anzahl von Vorbesitzern, Wartung, Vor- und Altschäden zu berücksichtigen (deshalb ist bei "sauberer" Arbeit des beauftragten Gutachters der Altschaden an der Fahrzeugfront auch berücksichtigt)
Angebote aus dem Netz oder sonst wo repräsentieren also im besten Fall den sog. Marktwert. Der Wiederbeschaffungswert liegt daher i.d.R. 10 bis 20% höher als der Marktwert.

Es ist im Haftpflichtfall und einen solchen haben wir hier, auch keine Restwertbörse (Sondermarkt) zu bemühen um einen Restwert zu beziffern. Im Zweifelsfall muß der beauftragte SV lediglich nachweisen, daß er 3 Restwertangebote auf dem regionalen Markt eingeholt hat und dieser einen Wert darstellt, den die/der Betroffene auf dem Ihr/ihm zugänglichen Markt ohne große Bemühungen erzielen kann (Billigkeit für den Geschädigten).

Wenn die Geschädigte ihr Fahrzeug zu dem im von Ihr in Auftrag gegebenen Gutachten bezifferten Restwert veräußert, bevor die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot vorlegen kann, hat die gegnerische Versichjerung das Nachsehen. Entscheidend ist das Datum des Kaufvertrages und nicht das Übergabedatum des beschädigten Fahrzeuges ... Räusper ... Hüstel ...
Die Versicherung kann dann maulen und motzen was sie will, denn die Geschädigte darf auf das von Ihr in Auftrag gegebene Gutachten vertrauen. (siehe auch AG Solingen, Urteil vom 08.04.2021, Az. 12 C 298/20, AG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2019, Az. 43 C 1686/18, etc.)
********ann4 Mann
1.219 Beiträge
👍
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