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Überregional Zuflussprinzip bei Steuer / Private Berufsunfäh

****Zoe Frau
924 Beiträge
Themenersteller 
Überregional Zuflussprinzip bei Steuer / Private Berufsunfäh
Ich habe für 2022 Krankengeld und ALG 1 bekommen, somit steuerfrei. Für 2023 erhalte ich bisher ALG 1, wobei es im besten Fall (gesundheitlich gesehen) so sein wird, dass ich dieses Jahr irgendwann wieder eine Tätigkeit aufnehmen kann.
Steuererklärung für 2022 ist noch nicht gemacht, laut Finanzamt brauche ich die auch nicht zu machen.

ABER: Jetzt habe ich von meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Anerkennung bekommen, dass sie rückwirkend zum 01.07.2021 zu 100% meine Berufsunfähigkeit anerkennen und sie haben jetzt Ende April 2023 rückwirkend die Zahlung der monatlichen Rente von 07/2021 bis einschließlich 04/2023 geleistet und leisten jetzt erstmal monatlich weiter, Prüfung vorbehalten. Ein Aufstellung kam jetzt per Post.

Ist es möglich für 2022 die Steuererklärung zu machen und die Berufsunfähigkeitsrente für 2022 zugehörig anzugeben?
Oder gilt ausnahmslos das Zuflussprinzip ( da Überweisung 2023 ). Steuertechnisch im Bereich der Nachzahlung macht es einen erheblichen Unterschied, das habe ich zusammen mit einem Bekannten in einem Steuerprogramm durchgespielt. Mein Progressionsvorbehalt erhöht sich, bei Aufnahme einer Tätigkeit entsprechend mehr.
Das Finanzamt wird ja meines Wissens nach von der Versicherung automatisch benachrichtigt. Und keine Steuer für 2022 und 2023 zu machen und auf eine evtl. Aufforderung zu warten, ist vielleicht auch nicht die beste Idee?

Wer da entsprechendes Wissen oder Erfahrung hat, ich freue mich über Antwort/Antworten.

Vielen Dank erstmal an dieser Stelle.

Herzliche Grüße, Red _Zoe
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.
****one Frau
4.142 Beiträge
Zitat von **********ir_79:
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.

********chen Frau
3.382 Beiträge
Zitat von **********ir_79:
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.

Das ist Quatsch. Eine Lohnsteuererklärung mußt du gar nicht machen. Man ist nur verpflichtet ab einem bestimmten Einkommen eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Wann ist man gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Er liegt 2022 bei 10.347 Euro und steigt 2023 auf 10.908 Euro.

****one Frau
4.142 Beiträge
Zitat von ********chen:
Zitat von **********ir_79:
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.

Das ist Quatsch. Eine Lohnsteuererklärung mußt du gar nicht machen. Man ist nur verpflichtet ab einem bestimmten Einkommen eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Wann ist man gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Er liegt 2022 bei 10.347 Euro und steigt 2023 auf 10.908 Euro.

Stimmt nicht ganz.
Wer beben steuerpflichtigen Einkünften Lohnersatzleisrmtungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Nur wer ausschließlich Lohnersarz bezogen hat, ist davon befreit, weil von 0 Euro Einkommen der Steuersatz egal ist, weil Null bleibt null.

Wenn jetzt die Rente nachgezahlt wird, musst du meines Wissens damit rechnen, dass Krankengeld und ALG zurück gefordert werden könnten. Also nicht das Geld direkt ausgeben sondern sich schlau machen.
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Zitat von ********chen:
Zitat von **********ir_79:
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.

Das ist Quatsch. Eine Lohnsteuererklärung mußt du gar nicht machen. Man ist nur verpflichtet ab einem bestimmten Einkommen eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Wann ist man gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Er liegt 2022 bei 10.347 Euro und steigt 2023 auf 10.908 Euro.

Bei den ersten drei Sätzen stimmt eigentlich so überhaupt nichts. Bitte hier schauen:

https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/wer-muss-eine-steuererklaerung-abgeben.html#:~:text=Generell%20gilt%3A%20Liegt%20Ihr%20Einkommen,f%C3%BCr%20Verheiratete%20beziehungsweise%20eingetragene%20Lebenspartner.
********chen Frau
3.382 Beiträge
@********_Eve klar muss man da eine Steuererklärung machen.
Man ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, eine LohnSteuererklärung zu machen. Darum ging es mir.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ********chen:
Zitat von **********ir_79:
Kann nicht sein, dass du für 2022 keine Lohnsteuererklärung machen musst. Das muss jeder der mehr als 410 Euro fremde Leistung bekommen hat.

Das ist Quatsch. Eine Lohnsteuererklärung mußt du gar nicht machen. Man ist nur verpflichtet ab einem bestimmten Einkommen eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Das ist leider kein Quatsch.

Der Bezug von Lohnersatzleistung in einer Höhe von über 410€ im Jahr führt automatisch zu einer Steuererklärungspflicht. Auch dann, wenn diese ohne die Lohnersatzleistungen nicht erforderlich wäre. ALG I & II Bezieher erhalten zusammen mit dem Erst-Bescheid eine entsprechende Rechtsbelehrung. Im Falle von KuG Bezug hat die Rechtsbelehrung hingegen durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
****one Frau
4.142 Beiträge
Zitat von ********chen:
@********_Eve klar muss man da eine Steuererklärung machen.
Man ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, eine LohnSteuererklärung zu machen. Darum ging es mir.

Lohnsteuererklärungen gibt es gar nicht
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von ********chen:
@********_Eve klar muss man da eine Steuererklärung machen.
Man ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, eine LohnSteuererklärung zu machen. Darum ging es mir.

Die "Lohnsteuerklärung" gibt es nur noch im Volksmund ... Das Steuerrecht kennt den Begriff schon lange nicht mehr, sondern spricht grundsätzlich von der Steuererklärung. Insofern ist diese Differenzierung sinnlos *zwinker*
******n68 Mann
3.608 Beiträge
Huiuiuu.
So viele schlaue Leute mit so viel Wissen.
Als stiller Mitleser frage ich mich allerdings, wie das der TE weiterhelfen kann?
**********silon
6.695 Beiträge
@****Zoe am besten du befragst dazu mal einen lohnsteuerhilfeverein oder den steuerberater deiner wahl. dann bist du auf der sicheren seite. denn wie du hier sehen kannst, streiten sich die "kompetenzen". *zwinker*

bitte tu dir selbst den gefallen und geb die euros für die beratung aus.
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Zitat von ******n68:
Huiuiuu.
So viele schlaue Leute mit so viel Wissen.
Als stiller Mitleser frage ich mich allerdings, wie das der TE weiterhelfen kann?

Es hilft insofern, dass alle Überlegungen was besser wäre sinnlos ist da eine Steuererklärung gemacht werden muss wenn sie mehr als 410 Euro bekommen hat. Und wenn Krankengeld und ALG I gezahlt wurden kann man davon ausgehen dass es mehr sind.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Nachtrag zur eigentlichen Frage:

Rentennachzahlungen werden grundsätzlich nach dem Zuflußprinzip versteuert. Zudem muss man davon ausgehen, dass AfA und Krankenkasse auf Grund der rückwirkenden Verrentung Ihre Zahlungen zurückfordern werden (hier gilt das Abflußprinzip).

Inwieweit aber das FA dann die Rente in Nachgang rückwirkend versteuert haben möchte, hängt zum einen von der Höhe der Rente als auch vom Können des Steuerberaters ab, zudem ich hier dringend raten würde.
**********silon
6.695 Beiträge
****one Frau
4.142 Beiträge
Wie immer: wer wirklich helfen könnte, darf nicht und Halbwissen bringt nicht weiter. Such dir Hilfe, wie von vielen bereits vorgeschlagen wurde.

Aber in einem Punkt irrst du @**********silon : die "Kompetenzen" streiten gar nicht sondern sind sich einig.
**********silon
6.695 Beiträge
@********_Eve Wie auch immer, ich hab da keine Ahnung von und wähle in solch heiklen Fragen dann doch lieber den direkten Draht.

Was mir dazu auch noch einfällt: Man könnte sicherlich fürs erste auch beim Finanzamt direkt nachfragen. Allerdings geben die vermutlich keine komplexe Auskunft, was hier wohl der Fall wäre?.
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Zitat von **********silon:
@********_Eve Wie auch immer, ich hab da keine Ahnung von und wähle in solch heiklen Fragen dann doch lieber den direkten Draht.

Was mir dazu auch noch einfällt: Man könnte sicherlich fürs erste auch beim Finanzamt direkt nachfragen. Allerdings geben die vermutlich keine komplexe Auskunft, was hier wohl der Fall wäre?.

Das FA gibt mir selbst bei der einfachsten Frage nur die Antwort zum Steuerberater zu gehen. Und in konkreten Fall hat das FA selbst ja wohl bereits eine falsche Aussage getroffen. Traurigerweise hätte dies für diecTE richtig mies enden können.
*******ris Frau
61 Beiträge
Es gilt Zuflussprinzip. Da Zusammenballung von Einkünften, gilt u.U. die sog. Fünftelregelung (34 EstG und R 34.4). Achte darauf, dass die Versicherung die Nachzahlungen für alte Jahre gesondert bescheinigt. Die Einkommensteuererklärung ist nicht optional, sondern Pflicht und ich würde sie den Profis überlassen. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist da eine gute Wahl, da ggf preislich günstiger und die meisten guten Steuerberater eh landunter sind und keine neuen Fälle annehmen. Gib dem Lohnsteuerhilfeverein die Prüfung, ob Fünftelregelung angewendet werden kann als Hinweis mit.
*******ng27 Frau
2.134 Beiträge
Zitat von *******o65:
Nachtrag zur eigentlichen Frage:

Rentennachzahlungen werden grundsätzlich nach dem Zuflußprinzip versteuert. Zudem muss man davon ausgehen, dass AfA und Krankenkasse auf Grund der rückwirkenden Verrentung Ihre Zahlungen zurückfordern werden (hier gilt das Abflußprinzip).

Die TE bekommt keine Rente im klassischem Sinne, sondern eine monatliche Leistung ihrer Versicherung.
Für die Steuer und Sozialversicherungsabgaben ist wichtig zu wissen von welcher Art Versicherung die Geldleistung kommt (Rürup-Rente, private Vers., betriebliche Altervorsorge).

Hier mal zwei Links, wo es eigentlich ganz gut erklärt wird:
https://der-buprofi.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/was-bleibt-von-der-berufsunfaehigkeitsrente-nach-abzuegen-uebrig

https://www.onverso.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/berufsunfaehigkeitsrente/steuer/
In to the void - beauty goes „vertigo“
******ool Frau
31.731 Beiträge
Zitat von **********ir_79:
Zitat von **********silon:
@********_Eve Wie auch immer, ich hab da keine Ahnung von und wähle in solch heiklen Fragen dann doch lieber den direkten Draht.

Was mir dazu auch noch einfällt: Man könnte sicherlich fürs erste auch beim Finanzamt direkt nachfragen. Allerdings geben die vermutlich keine komplexe Auskunft, was hier wohl der Fall wäre?.

Das FA gibt mir selbst bei der einfachsten Frage nur die Antwort zum Steuerberater zu gehen. Und in konkreten Fall hat das FA selbst ja wohl bereits eine falsche Aussage getroffen. Traurigerweise hätte dies für diecTE richtig mies enden können.


Du scheinst einem seltsamen Finanzamt zugeordnet zu sein.
Ich habe mal für mehrere Jahre meine Steuererklärungen nachgereicht und habe mich dazu ausführlich von Mitarbeitern meines FAs beraten lassen.
***py Mann
18.897 Beiträge
Zitat von ****Zoe:
ABER: Jetzt habe ich von meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Anerkennung bekommen, dass sie rückwirkend zum 01.07.2021 zu 100% meine Berufsunfähigkeit anerkennen und sie haben jetzt Ende April 2023 rückwirkend die Zahlung der monatlichen Rente von 07/2021 bis einschließlich 04/2023 geleistet und leisten jetzt erstmal monatlich weiter, Prüfung vorbehalten. Ein Aufstellung kam jetzt per Post.

Eine private BU-Versicherung gibt im Schadensfall Kundendaten an das Finanzamt?

Das wäre mir neu, dürfen die das überhaupt? (Datenschutz)

Ich meine, wenn man im Straßenverkehr einen Unfall hat und man bekommt Geld von der Versicherung (egal ob gegnerische Haftpflicht- oder eigene Kaskoversicherung), da meldet ja auch niemand etwas an das Finanzamt... *nachdenk* Wieso soll das dann bei einem BU-Schaden anders sein?
****Zoe Frau
924 Beiträge
Themenersteller 
Ich sag schonmal vielen Dank fürs erste an die rege Beteiligung.

@********_Eve , Krankengeld und ALG müssen nicht zurück gezahlt werden, da es ja eine Zahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist, keine Rentenzahlung von der Deutschen Rentenversicherung und das Geld jetzt komplett ausgeben, ist nicht geplant. Danke für deinen Hinweis.

@*******ris , das ist eine sehr gute Idee mit der Aufstellung für die einzelnen Jahre und der Hinweis mit der evtl. Fünftelregelung, ich schaue was ich dazu in Erfahrung bringen kann.

@***py, ich dachte, da es ein zu versteuerndes Einkommen ist, wird es automatisch ans Finanzamt gemeldet. Habe nochmal mit der BU Versicherung telefoniert, nein, das wird nicht gemeldet.
*********elia Frau
736 Beiträge
Ich finde es sehr amüsant, was hier alles so richtig falsches wiedergegeben wird.

Auch eine private Bu-Rente muss versteuert werden. Wie sie versteuert wird hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Ich würde mir einen Fachmann zu rate ziehen. Was hier erzählt wurde, ist zu 90% definitiv falsch.
Nur nach Einblick in die Unterlagen und die Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse kann man dir genau sagen, was Sache ist.
***py Mann
18.897 Beiträge
@*********elia Mir ging es nicht um die "Steuergeschichte" bei einer privaten BU-Rente, sondern mir ging es lediglich darum, dass keine Daten von der privaten BU-Versicherung ans zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied - denke ich... *nachdenk*
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