Also mal grundsätzlich:
der Arbeitgeber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Einen Antrag! Das Insolvenzverfahren hingegen wird erst dann eröffnet, wenn das zuständige Gericht das beschliesst. Bis dahin ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu bestellen, der zur Aufgabe hat, die Insolvenzmasse zu bestimmen und zu bewerten. Aus dieser Bewertung folgt dann der gerichtliche Beschluss, sofern die Masse ausreicht, mindestens die Verfahrenskosten zu decken. Zudem kann in der Zeit zwischen Antrag und Beschluss der Antrag auch zurückgezogen werden, z.B. wenn sich ein Geldgeber findet oder die Firma verkauft wird.
Und erst mit dem Gerichtsbeschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt eine Eintragung in die entsprechenden Insolvenzregister.
Ansprüche aus Lohn-Verpflichtungen, Sozial und Kranken-Versicherungen müssen in der Regel vom Arbeitnehmer nicht einzeln angezeigt werden. Das sieht der vorläufige Insolvenzverwalter aus der Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsmeldungen. Und der Insolvenzverwalter stellt dann ggf. die Anträge auf Zahlung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter.
Und ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat mitnichten die Verpflichtung, allen Mitarbeitern sofort zu kündigen. Damit würde er ein erfolgreiches Insolvenzverfahren im Keim ersticken, da der Antragsteller direkt arbeitsunfähig würde. Arbeitnehmer hingegen haben die Verpflichtung, nach einem Lohnausfall von 3 Monaten eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das wird dann auch in der Rechtsbelehrung so drin stehen (siehe weiter unten).
Der reine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist aber unmittelbar anzeigepflichtig gegenüber aktuellen Mitarbeitern und externen Gläubigern mit alten, aktuellen oder zukünftigen Ansprüchen. Das erfolgt dann in der Regel durch den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter zusammen mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung. Das kann aber ein paar Tage dauern. Der muss ja auch erstmal die Situation sichten und Unterlagen zusammentragen.