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Überregional: Recht auf Insolvenzbescheinigung

********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
Überregional: Recht auf Insolvenzbescheinigung
Hallöchen ihr Lieben,
Kann uns evtl jmd weiterhelfen bezüglich einer I solvenzbescheinigung.
Folgendes
Unser Sohn hat gekündigt zum 1.5 und hat auch neue Arbeit angefangen, somit ist der Lohn für April vom alten Arbeitgeber noch offen, der hat aber gestern Insolvenz angemeldet.
Zur Beantragung von Insolvenzgeld, braucht es aber eine Insolvenzbescheinigung, die er aber nicht rausgeben will, genauso wenig wie den Namen vom Insolvenzverwalter.
Man muss ja bei dem Insolvenzverwalter auch seine Ansprüche anmelden, kann man denn beim Insolvenzgericht nachfragen? Wie lang darf er die Bescheinigung zurückhalten, welche Schritte kann man einleiten?
Vielen Vielen Dank für die Antworten
******oye Frau
3.085 Beiträge
Ich würde beim zuständigen Gericht nachfragen. Die Rechtspfleger können evtl. etwas dazu sagen.
*******de_x Mann
2.519 Beiträge
Hi!
Wir machen innerhalb 16 Monaten gerade die zweite Insolvenz durch.
Ich bin kein Experte, was diesen speziellen Fall angeht!

Ur von mir dazu, nach meinem inzwischen (zwangsläufig) angeeigneten Verständnis:

Jeder, egal ob Person oder Firma, dem das insolvente Unternehmen etwas schuldet, wird zum Gläubiger und hat damit Anspruch sowohl auf die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zur Einleitung der Insolvenz.
In diesem Beschluss wird auch der Sachwalter (bei eigenverwalteter Inso.) oder der Insolvenzverwalter bestimmt.

Diesen „Burschen“ gegenüber macht man dann seine Ansprüche geltend.

Leider kann es sich in die Länge ziehen, bis man Geld sieht und wieviel.

Aber dennoch: Nach meinem Kenntnisstand MUSS deinem Sohn der Gerichtsbeschluss übermittelt werden
********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *******de_x:
Hi!
Wir machen innerhalb 16 Monaten gerade die zweite Insolvenz durch.
Ich bin kein Experte, was diesen speziellen Fall angeht!

Ur von mir dazu, nach meinem inzwischen (zwangsläufig) angeeigneten Verständnis:

Jeder, egal ob Person oder Firma, dem das insolvente Unternehmen etwas schuldet, wird zum Gläubiger und hat damit Anspruch sowohl auf die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zur Einleitung der Insolvenz.
In diesem Beschluss wird auch der Sachwalter (bei eigenverwalteter Inso.) oder der Insolvenzverwalter bestimmt.

Diesen „Burschen“ gegenüber macht man dann seine Ansprüche geltend.

Leider kann es sich in die Länge ziehen, bis man Geld sieht und wieviel.

Aber dennoch: Nach meinem Kenntnisstand MUSS deinem Sohn der Gerichtsbeschluss übermittelt werden
wenn man die Insolvenbescheinigung hätte wäre es kein Problem denn man kann beim AAmt auch gleich einen Vorschuss aufs insolvenzgeld beantragen, vielen Dank für die antwort
*******de_x Mann
2.519 Beiträge
Ich frage morgen mal bei uns im Personalbüro nach. Allerdings gab es bei uns keinen solchen Fall und kein Mitarbeiter musste je auf eine Zahlung warten…
********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *******de_x:
Ich frage morgen mal bei uns im Personalbüro nach. Allerdings gab es bei uns keinen solchen Fall und kein Mitarbeiter musste je auf eine Zahlung warten…

Vielen lieben Dank, gerade kam eine Nachricht des ex Chefs er muss warten was der Verwalter sagt🙄 aber den namen rückt er nicht raus
*********icher Mann
817 Beiträge
eventuell http://www.insolvenzbekanntmachungen.de, da sind aktuelle Insolvenzverfahren hinterlegt
********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********icher:
eventuell http://www.insolvenzbekanntmachungen.de, da sind aktuelle Insolvenzverfahren hinterlegt

Nein leider nicht
******oye Frau
3.085 Beiträge
Vielleicht versucht man das abzuwenden?
*****m64 Mann
334 Beiträge
In den I"nsolvenzbekanntmachungen" daert das 3-4 Tage, wenn die Insolvenz eröffnet wurde. Wenn gestern beantragt wurde, nehme ich an, dass heute oder spätestens morgen eröffnet wurde, sofern die Unterlagen der Firma vollständig waren.
Eine Insolvenzbescheinigung kann auch erst nach Eröffnung ausgestellt werden. Vom Insolvenzverwalter. Dieser kommt aber von sich aus auf deinen Sohn zu.
Lohnforderungen (für max. 3 Monate) sind keine Masseforderungen und werden über das Insolvenzgeld bedient.
Etwas Geduld ist aber von nöten.
********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
In den I"nsolvenzbekanntmachungen" daert das 3-4 Tage, wenn die Insolvenz eröffnet wurde. Wenn gestern beantragt wurde, nehme ich an, dass heute oder spätestens morgen eröffnet wurde, sofern die Unterlagen der Firma vollständig waren.
Eine Insolvenzbescheinigung kann auch erst nach Eröffnung ausgestellt werden. Vom Insolvenzverwalter. Dieser kommt aber von sich aus auf deinen Sohn zu.
Lohnforderungen (für max. 3 Monate) sind keine Masseforderungen und werden über das Insolvenzgeld bedient.
Etwas Geduld ist aber von nöten.[/quote
Sofern es eins hat, deshalb gibt es ja das insolvenzgekd des Arbeitsamtes, damit die beschäftigten geld zur Verfügung haben, und da er dort nicht mehr beschäftigt ist und die anderen alle Kündigungen erhaltenen haben denke ich dass er nochmal weiter hinten ansteht, eine alleinerziehende Frau zb, die da auch arbeitet kann die Geduld nicht aufbringen, bei ihr sind es ja schon 2 Monatslöhne und auch dafür gibt es das insolvenzgeld vom Arbeitsamt und das Arbeitsamt jmholt es sich wieder, allerdings hat er ja einen Verwalter aber nennt den Namen nicht, denn man muss ja auch seine lohnansprüche bei diesem geltend machen
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Also mal grundsätzlich:

der Arbeitgeber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Einen Antrag! Das Insolvenzverfahren hingegen wird erst dann eröffnet, wenn das zuständige Gericht das beschliesst. Bis dahin ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu bestellen, der zur Aufgabe hat, die Insolvenzmasse zu bestimmen und zu bewerten. Aus dieser Bewertung folgt dann der gerichtliche Beschluss, sofern die Masse ausreicht, mindestens die Verfahrenskosten zu decken. Zudem kann in der Zeit zwischen Antrag und Beschluss der Antrag auch zurückgezogen werden, z.B. wenn sich ein Geldgeber findet oder die Firma verkauft wird.

Und erst mit dem Gerichtsbeschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt eine Eintragung in die entsprechenden Insolvenzregister.

Ansprüche aus Lohn-Verpflichtungen, Sozial und Kranken-Versicherungen müssen in der Regel vom Arbeitnehmer nicht einzeln angezeigt werden. Das sieht der vorläufige Insolvenzverwalter aus der Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsmeldungen. Und der Insolvenzverwalter stellt dann ggf. die Anträge auf Zahlung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter.

Und ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat mitnichten die Verpflichtung, allen Mitarbeitern sofort zu kündigen. Damit würde er ein erfolgreiches Insolvenzverfahren im Keim ersticken, da der Antragsteller direkt arbeitsunfähig würde. Arbeitnehmer hingegen haben die Verpflichtung, nach einem Lohnausfall von 3 Monaten eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das wird dann auch in der Rechtsbelehrung so drin stehen (siehe weiter unten).

Der reine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist aber unmittelbar anzeigepflichtig gegenüber aktuellen Mitarbeitern und externen Gläubigern mit alten, aktuellen oder zukünftigen Ansprüchen. Das erfolgt dann in der Regel durch den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter zusammen mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung. Das kann aber ein paar Tage dauern. Der muss ja auch erstmal die Situation sichten und Unterlagen zusammentragen.
*******ng27 Frau
2.134 Beiträge
Die Eröffnung eines Insolvenz erfahrenes kann auch vom Gericht mangels Masse kes ist absolut nichts mehr da und alle Gerätschaften der Firma gehören anderen Gläubigern) abgelehnt werden.

In zwingen zur Herausgabe der nötigen Unterlagen wäre ggf. noch über das Arbeitsgericht (Klage auf Lohnzahlung) möglich.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von *******ng27:
Die Eröffnung eines Insolvenz erfahrenes kann auch vom Gericht mangels Masse kes ist absolut nichts mehr da und alle Gerätschaften der Firma gehören anderen Gläubigern) abgelehnt werden.

Was aber auf die Lohnansprüche, gerade in diesem Fall, keinen Einfluss hätte, da diese Forderungen von der Insolvenzkasse getragen werden.

Zitat von *******ng27:
In zwingen zur Herausgabe der nötigen Unterlagen wäre ggf. noch über das Arbeitsgericht (Klage auf Lohnzahlung) möglich.

Bei bereits bestehendem Antrag auf Insolvenz durch den Schuldner? Die Klage dürfte eher gar nicht erst zugelassen werden.
*******ng27 Frau
2.134 Beiträge
@*******o65
Der AG muss dann aber dem Gericht den Namen des Insolvenzverwalters sagen.
Außerdem hat die TE bisher nur die Aussage des Ex-Arbeitgebers, dass er Insolvenz beantragt hätte. Solange er keine entsprechenden Unterlagen vorlegt ist das erstmal nur eine Behauptung.
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von *******ng27:
@*******o65
Der AG muss dann aber dem Gericht den Namen des Insolvenzverwalters sagen.

Das Gericht wird die Klage mit Hinweis auf die Beantragung des Insolvenzverfahrens ablehnen mit dem Hinweis, dass die Lohnforderung eh automatisch als vorrangige Forderung laut Insolvenzrecht eingestuft ist. Mit ein bisschen Glück bekommt man noch das Aktenzeichen der Anmeldung mitgeteilt. Aber das Ganze dauert ...

Zitat von *******ng27:
Außerdem hat die TE bisher nur die Aussage des Ex-Arbeitgebers, dass er Insolvenz beantragt hätte. Solange er keine entsprechenden Unterlagen vorlegt ist das erstmal nur eine Behauptung.

Wir kennen den ehemaligen Arbeitgeber und dessen charakterliche Abgründe nicht. Sicher ist das möglich, so eine Behauptung auszusprechen. Aber dem Ex-AG muss klar sein, dass das dann eben auch einen Insolvenzbetrug darstellen würde mit den einschlägig bekannten Folgen für den AG.


Aber ich wiederhole mich gerne:

Der vorläufige Insolvenzverwalter braucht etwas Zeit zur Bestimmung der Aktiva und Passiva sowie der Bestimmung der Forderungen sowie deren Klassifizierung. Und Gläubiger mit vorrangigen Forderungen (dazu zählen auch die Lohnforderungen bis 30 Tage vor Stellung des Antrages) wird er selber schriftlich informieren. Bis dahin heißt es Geduld haben.
*********l006 Frau
491 Beiträge
****z35 Mann
1.428 Beiträge
Hallo,

da hilft auch ein Anwalt weiter.

Gerne auch CM.

LG
***py Mann
18.897 Beiträge
Mal eine Gegenfrage an die/den TE:

Hat der frühere AG Eures Sohnes einen Internetauftritt? Denn dann kommt man relativ leicht über das vorgeschriebene Impressum an die Handelsregisternummer incl. dem zuständigen Handelsregistergericht, dort muss das Insolvenzverfahren eingetragen werden.

Die Eröffnung des Verfahrens wird im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und im Handelsregister eingetragen. Zusätzlich werden die Gläubiger, von denen das Insolvenzgericht weiß, informiert.
Quelle: https://www.firmenkontor24.com/handelsregisterauszug-wissenswertes/Der-Ablauf-eines-Insolvenzverfahrens-44#:~:text=Die%20Er%C3%B6ffnung%20des%20Verfahrens%20wird,denen%20das%20Insolvenzgericht%20wei%C3%9F%2C%20informiert.

Somit habt Ihr zunächst zwei Möglichkeiten, Ihr könnt beim Handelsregistergericht nachfragen, ob es für die entsprechende Firma einen Insolvenzeintrag gibt, oder Ihr probiert es gleich über die o.g. Webseite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de

Wobei die Webseite etwas kompliziert ist und man die Hinweise für eine erfolgreiche Suche nicht auf der ersten Seite einem angezeigt wird, sondern erst hier: https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/info_suche.jsf

Also viel Glück Euch bei der Suche.
********rt42 Paar
906 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********l006:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/insolvenzgeld-arbeitgeber

Schwarmwissen nützt in Rechtsfragen meist wenig *sorry*

Das wissen wir ja alles und der Antrag ist auch schon dort nur ohne Bescheinigung wird der nicht bearbeitet
****z35 Mann
1.428 Beiträge
Ihr habt alle Info bekommen, die Ihr braucht. InsolvenzVerfahren werden im Handelsregister eingetragen, wenn der betreffende dort eingetragen ist. Parallel dazu gibt es das Insolvenzportal (Link in einem der vorigen Posts). Dort bekommt Ihr alle Informationen, wenn auch etwas zeitversetzt.

Ansonsten gerne auch CM.
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