Zitat von **********ir_79:
„Wo öffentlicher Zugang herrscht kann man nicht einfach so Hausverbot erteilen.
Wo herrscht denn in einer Kampfsportschule öffentlicher Zugang? Das sind typischerweise Privatunternehmen in eigens angemieteten Räumen und somit gilt Hausrecht.
Wäre es eine öffentliche Einrichtung, etwa von der Kommune oder einem ihrer Vereine in öffentlichen Gebäuden ausgerichtet (und selbst ein Verein muss nicht jeden in seinen Reihen dulden), wäre da wohl kaum ein Zahlungsdienstleister dazwischengeschaltet.
Und natürlich kann die Schule -- ebenso wie der Schüler -- den Vertrag einseitig aus besonderen Gründen kündigen. Dabei ist naturgemäß die Schule in der besseren Position, denn ihr entgehen im einseitigen Kündigungsfall über die Laufzeit projektierte Einnahmen, dem Schüler dagegen "nur" die Leistung, für die es ggf. alternative Anbieter gibt.
Wie
@*********elia bereits treffend bemerkte, sollte man sich überlegen, ob man wirklich mit dem Kopf durch die Wand will -- oder ob ein klärendes Gespräch hier nicht zielführender ist. Ebenso bliebe zu überlegen, ob man wegen €22,50 (oder was aktuell so eine Rücklastschrift kostet) dann wirklich ein großes Fass aufmachen will, wo man dann am Ende zar Recht behält, aber mit dem Ergebnis dennoch nicht wirklich glücklich wird ...