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Überregional: Hypothetische Frage in Erbschaftsangelegenheit

******iar Mann
1.841 Beiträge
Pflichtteil kann ganz entzogen werden. Voraussetzungen dafür sind geregelt in § 2333 BGB wie z.B. Straftat mit mind. einem Jahr Knast, Verletzung der Unterhaltspflicht, absichtl. Gefährdung des Verstorbenen o. dessen Familie wozu auch uneheliche Partner zählen usw.
********tete Frau
10.268 Beiträge
Es ist so wie @*******ave schreibt.

Was nur viele Erbenden nicht wissen, wenn hier in D nicht klar hervorgeht wer erbt, werden evtl Erben gesucht. Und zwar weltweit.
Und am Pflichtteil wird nicht gerüttelt, lt Aussage meine Anwaltes und das war 2016.
*******exe Frau
2.646 Beiträge
Ich habe gehört, dass nur die Leute informiert werden über den Tod des Erblassers, die auch im Testament genannt werden. Taucht der Name der Frau Mayer nicht auf - Pech gehabt. Dann muß sie immer auf dem laufenden sein wie es ihrem Vater geht und dann "Laut geben", wenn er gestorben ist.
*******k69 Mann
1.249 Beiträge
Prinzipiell gilt erstmal das Testament!
Man muss unterscheiden, zwischen gültig und unanfechtbar.
Wenn der Erblasser alles einer Person, mit der er nicht verwandt ist, oder einer Organisation, aber Kinder, Enkel… hat, die er im Testament nicht bedenkt, ist das Testament erstmal gültig.
Wenn niemand dagegen vorgeht, bleibt das auch so. Es bekommt (wenn ein Testament existiert) niemand automatisch einen Pflichtteil.

Auf dem Pflichtteil zu bestehen kann auch ggf nachteilig sein, denn wer erbt, muss auch die Beerdigungskosten (anteilig) tragen…
Wenn das Erbe geringer ist, als die Ausgaben, die da anfallen, kann man somit ein Minusgeschäft machen. (Aber das scheint beim geschilderten Fall nicht zuzutreffen.)
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Zitat von ******iar:
Pflichtteil kann ganz entzogen werden. Voraussetzungen dafür sind geregelt in § 2333 BGB wie z.B. Straftat mit mind. einem Jahr Knast, Verletzung der Unterhaltspflicht, absichtl. Gefährdung des Verstorbenen o. dessen Familie wozu auch uneheliche Partner zählen usw.
Das mit dem 1 Jahr Knast stimmt nur teilweise. Da muss noch mehr vorgefallen sein als "nur" die Straftat. Und das mit der Unterhaltspflicht ist auch nicht so einfach. Und fällt in dem Fall vermuten aus.
********tete Frau
10.268 Beiträge
@*******exe

ich weiß es von einem tatsächlichen Fall.
Kommt auch auf die Höhe des Vermögens und des Grundstückes an.
***xy Frau
4.792 Beiträge
Zitat von *******exe:
Ich habe gehört, ...

Bitte nimm das nicht persönlich!!!

Aber hier geht es um eine rechtliche Frage und um viel Geld - und DA finde ich eine Argumentation "ich habe gehört" (von wem, wann, in welchem Zusammenhang???) mehr als dünn und eigentlich gefährlich.

Trixy
*******o65 Mann
2.264 Beiträge
Zitat von *******ave:
Zunächst einmal bekommt die Schwester das ganze Erbe, weil sie explizit im Testament genannt wird. Die Tochter geht, wenn es nach dem Testament geht, leer aus.
Die Tochter kann nun auf ihren Pflichtanteil klagen. Sie würde dann die Hälfte vom Erbe erhalten.

Normalerweise schreibt das Erbschaftsgericht die Pflichterben an. Wenn Sie im Testament ausgeschloßen werden, wie es zum Beispiel im "Berliner Testament" vorkommen kann, fordert das Erbschaftsgericht explizit eine Zustimmung zum Verzicht auf den Pflichtteil auf.
***xy Frau
4.792 Beiträge
Toll! Wie im realen Gerichtssaal: Die Aussagen widersprechen sich polar.

Höre 3 Zeugen an und Du bekommst 3 völlig verschiedene Geschichten präsentiert.

Trixy
Zitat von *******o65:
Zitat von *******ave:
Zunächst einmal bekommt die Schwester das ganze Erbe, weil sie explizit im Testament genannt wird. Die Tochter geht, wenn es nach dem Testament geht, leer aus.
Die Tochter kann nun auf ihren Pflichtanteil klagen. Sie würde dann die Hälfte vom Erbe erhalten.

Normalerweise schreibt das Erbschaftsgericht die Pflichterben an. Wenn Sie im Testament ausgeschloßen werden, wie es zum Beispiel im "Berliner Testament" vorkommen kann, fordert das Erbschaftsgericht explizit eine Zustimmung zum Verzicht auf den Pflichtteil auf.

@*******o65
Wenn jetzt Mutter verstirbt und Vater im Berliner Testament eingesetzt ist und Tochter vom Gericht nicht angeschrieben wurde (vergessen), dann konnte Tochter ja auch ihr Pflichtteil nicht einfordern. Was passiert, wenn Vater Haus verkauft, Geld verspielt, und dann stirbt. Tochter erfährt erst jetzt vom Tod beider Eltern.

Haftet dann der Staat für das entgangene Erbe?
****one Frau
4.142 Beiträge
Ich würde zu einem Anwalt oder Notar gehen und fragen. So teuer wird eine kurze Beratung kaum sein und man weiß es genau. Da kann man den künftigen Erblasser ggf informieren, wie er es besser machen kann.
***dy Mann
1.008 Beiträge
Ein Pflichtteil besteht meines Wissens nur gegenüber Kindern und Ehepartner.
Da ich noch nie Verheiratet war und auch keine Kinder habe gibt es auch niemand wo einen Pflichtteil einklagen kann.
Meine Geschwister nicht und auch meine Nichten und Neffen nicht, sondern nur die Person, wo ich im Testament benenne bekommt mein Vermögen an Haus und Vermögen
******iar Mann
1.841 Beiträge
Ich habe die entsprechenden Gesetze gelistet bzw. auch auf eine Seite verwiesen wo auf die entsprechenden Gesetze verwiesen wird. Warum nicht einfach googeln - schliesslich ist das komplette deutsche Gesetz für jeden online verfügbar.

@******boy Nicht ganz richtig : Die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Das sind seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und ggf auch Eltern wenn es keine Nachkommen gibt. Nichteheliche Partner, Geschwister, Nichten, Neffen etc. bleiben aussen vor. Allerdings zählen 'rechtliche' Kinder wie Adoptivkinder o. nichteheliche Kinder auch zu den Berechtigten.
Wenn man sicher sein will das nach dem Tod bestimmte Personen die Anspruch auf einen Pflichtteil hätten leer ausgehen muss man schon zu Lebzeiten den Besitz übergeben (Schenkung), wobei selbst da Zeitrahmen existieren wo eine Schenkung zumindest teilweise zur Erbmasse gezählt wird wenn sie zu nahe am Todeszeitpunkt liegt ( Ich glaube innerhalb eines Jahres zu 100% runter bis zu 20% bei 9 Jahre alten Schenkungen.)
****67 Mann
204 Beiträge
laut Aussage meiner Notarin, bei der ich vor ein paar Wochen gewesen bin, hat sie mir mitgeteilt das ich unbedingt etwas handschriftliches machen soll wenn ich nicht möchte das mein Sohn mehr als den Pflichtteil bekommt.
wenn ich nichts machen würde, bekommt er 50%
Wenn ich etwas schriftliches hinterlege mit der Aussage das er nur den Pflichtteil bekommen soll, verringert es sich auf 25%.
Da reicht etwas handschriftliches vollkommen aus - und es braucht kein notariell beglaubigtes Testament zu sein.
******iar Mann
1.841 Beiträge
Zitat von ****67:
laut Aussage meiner Notarin, bei der ich vor ein paar Wochen gewesen bin, hat sie mir mitgeteilt das ich unbedingt etwas handschriftliches machen soll wenn ich nicht möchte das mein Sohn mehr als den Pflichtteil bekommt.
wenn ich nichts machen würde, bekommt er 50%
Wenn ich etwas schriftliches hinterlege mit der Aussage das er nur den Pflichtteil bekommen soll, verringert es sich auf 25%.
Da reicht etwas handschriftliches vollkommen aus - und es braucht kein notariell beglaubigtes Testament zu sein.
Stimmt theoretisch, kann aber praktisch Probleme machen. Hatte das in der Verwandschaft und es gab Ärger vor Gericht. Hat nix daran geändert wer erbte, aber zusätzliche Kosten entstanden, weil das Erbe Kosten verursachte die man ohne den Trouble hätte vermeiden können. Auch die beerdigung lief dadurch nicht so ab wie sich der Verstorbene vorgestellt hatte. Die beste Lösung für ein Testament ist notariell beglaubigt und bei Gericht hinterlegt. Das Amtsgericht sorgt dann auch für den Vollzug des Testaments (Erben informieren etc.) Ggf. auch eine Vollmacht über den Tod hinaus für den Erben hinterlegen.
****na Frau
24.664 Beiträge
Persönlich miterlebt:

Ein Erblasser vermacht sein gesamtes Vermögen an ein befreundetes Ehepaar und schreibt sogar noch ins Testament, dass es keine Kinder gibt. Das ganze notariell beglaubigt.

Es gab aber drei Kinder, die erst später vom Tod des Vaters erfahren haben. Also wurde das Testament angefochten und entsprechend das gesetzliche Erbe eingefordert und schlussendlich erhalten.

Für alle Beteiligten mit Kosten, Ärger und Aufwand verbunden.

Um wie vieles besser doch gleich der Zusatz gewesen wäre, dass die Kinder a, b und c den gesetzlichen Pflichtteil bekommen sollen und der Rest besagtes Ehepaar.
*******k69 Mann
1.249 Beiträge
Bei handschriftlich ist zu beachten, dass JEDE Seite mit Datum und Unterschrift versehen sein muss.
Und dann gilt immer das letzt-verfasste Dokument, dessen Gültigkeit nicht angezweifelt wird…
Ja, es reicht was handschriftliches, aber das muss ggf. auch bekannt sein.
Wenn bspw der Sohn, der nur den Pflichtteil bekommen soll, dieses handschriftliche Dokument im Nachttisch des Verstorbenen findet und verschwinden lässt, kann auch dieser Wille nicht befolgt werden, auch, wenn er gültig ist.
*******geur Mann
21.802 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Ich danke euch allen für die Antworten!

Und mache hier mal zu!
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