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Überregional: Hypothetische Frage in Erbschaftsangelegenheit

*******geur Mann
21.802 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Überregional: Hypothetische Frage in Erbschaftsangelegenheit
Eine direkte Nachfrage, bzw. ein direkter anwaltlicher Rat darf ja nicht gestellt, bzw. gegeben werden.

Aber ein wenig theoretisch rumdiskutieren ist ja erlaubt.

Nehmen wir mal an, Herr Müller verstirbt und hinterlässt ein Vermögen von 100.000 €
Desweiteren nehmen wir an, es gäbe zwei potentielle Erben:
Frau Schmitz, geb. Müller, seine Schwester.
Frau Mayer, geb. Müller, seine Tochter. Zu dieser hatte er nur einige wenige Male Kontakt, da die Mutter von Frau Mayer Herrn Müller vor der Geburt von Frau Mayer verlassen hat.
Allerdings wurde Frau Mayer auch nie von irgendjemanden adoptiert, das Verhältnis Vater/Tochter ist also unbestritten.
Weitere Angehörige gibt es nicht.

Jetzt hat Herr Müller ein Testament hinterlassen, in dem es nur eine einzige Verfügung gibt, die da lautet:
Zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin berufe ich hiermit, und zwar gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte nach meinem Tode vorhanden sein werden, meine Schwester

Frau Schmitz, geb. Müller
Mustermannstr. 4711
0815 Musterstadt

Mich würde jetzt mal folgende Fragen interessieren:

*hand*Könnte in einem solchen hypothetischen Fall tatsächlich der Pflichtteil ausgeklammert werden?
(Ich meine nicht, da die Auszahlung eines Pflichtteils gesetzlich vorgeschrieben ist.)

*hand2*Wie hoch wäre der Pflichtteil, den die Tochter Frau Mayer einklagen könnte?

*hand3*Kann die Schwester Frau Schmitz als Verwandte zweiten Grades überhaupt etwas einfordern?

Für zielgerichtete, natürlich rein hypothetische, aber nichtsdestotrotz fundierte Antworten wäre ich sehr dankbar.
********tzle Frau
2.859 Beiträge
Frage 1:
Nein
Frage 2:
Meines Wissens nach 1/4, aber beschwören würde ich es nicht
Frage 3:
Klar, wenn im Testament steht, die Schwester kriegt alles, dann kriegt sie alles (abgesehen vom Pflichtteil, wenn den die Tochter einklagt)...man kann ja rein theoretisch sein ganzes Vermögen auch spenden oder wem auch immer angedeihen lassen...
**********r_Pit Mann
2.253 Beiträge
Die Summe des Erbes bezieht sich immer auf die Summe nach Abzug der gesetzlichen Erbfolge
********Kate Frau
638 Beiträge
Meines Wissens bekäme die Tochter die Hälfte des Vermögens.
Das ist der Pflichtteil: 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs, der hier das gesamte Vermögen wäre, da die Schwester keinen gesetzlichen Anspruch hat.

Der Pflichtteil kann der Tochter nur vorenthalten werden, wenn sie dem Vater nach dem Leben getrachtet hätte oder so. Der Wille des Vaters reicht nicht.
********sion Frau
1.016 Beiträge
Da es das einzige leibliche Kind ist. Bekommt es die Hälfte.
Sowas regelt das Nachlassgericht.
Hatte erst damit zu tun
***xy Frau
4.790 Beiträge
Wenn ich das Testament lese, kommt mir eine ganz andere Frage, ob es überhaupt eine Gültigkeit hat, wenn es so deutlich gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt.

Ich denke, das wäre ein Fall für die Gerichte...oder gibt es da höchstrichterliche Urteile?

Trixy
********tzle Frau
2.859 Beiträge
wo verstößt das testament denn gegen gesetzliche Regelungen? *nachdenk*
***xy Frau
4.790 Beiträge
Zitat von ********tzle:
wo verstößt das testament denn gegen gesetzliche Regelungen? *nachdenk*

Der Pflichtteil wird ausgeschlossen. Das ist nicht möglich in einem Testament.
********tzle Frau
2.859 Beiträge
hm *nachdenk* ich les aus dem obigen satz jetzt nicht explizit nen pflichtteilsausschluss raus, er sagt ja nur das seine schwester alles kriegen soll... un solange die tochter nicht ihren pflichtteil einklagt, glaub ich nich, dass da jemand was gegen das Testament sagen wird, die Gerichte machen sich doch nich mehr arbeit als unbedingt notwendig^^ also prüfen die kein testament wenn kein angehöriger was dagegen sagt^^
***oo Frau
2.113 Beiträge
Dem schließe ich mich an. Hatte privat schon mit einer Klage auf den Pflichtteil zu tun und der Richter hat sehr deutlich klargestellt, dass es nur sehr wenig Gründe gibt, die den Pflichteilsanspruch aufheben würden.
Kein Kontakt oder "ich mag sie nicht" reichen dafür definitiv nicht mal im Ansatz.

Der Pflichtteil ist immer 50% des gesetzlichen Anspruches und gesetzlich würde nur die Tochter erben.
Somit stehen ihr 50.000€ zu.
***oo Frau
2.113 Beiträge
Zitat von ********tzle:
hm *nachdenk* ich les aus dem obigen satz jetzt nicht explizit nen pflichtteilsausschluss raus, er sagt ja nur das seine schwester alles kriegen soll... un solange die tochter nicht ihren pflichtteil einklagt, glaub ich nich, dass da jemand was gegen das Testament sagen wird, die Gerichte machen sich doch nich mehr arbeit als unbedingt notwendig^^ also prüfen die kein testament wenn kein angehöriger was dagegen sagt^^

Da kein gutes Verhältnis besteht, wird sie auf die Tante auch keine Rücksicht nehmen. Ich denke, der Pflichtteil wird ziemlich sicher eingeklagt. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten würden entstehen, obwohl der Ausgang zum Nachteil der Schwester erfolgen wird.

Sinnlos, es bis zur Klage kommen zu lassen ...
********tzle Frau
2.859 Beiträge
wenn kein gutes verhältnis bestand, wer weiß ob sie das überhaupt erfährt, wenn der vater stirbt *zwinker*
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
*hand*Könnte in einem solchen hypothetischen Fall tatsächlich der Pflichtteil ausgeklammert werden?
(Ich meine nicht, da die Auszahlung eines Pflichtteils gesetzlich vorgeschrieben ist.)

Nein, das geht praktisch nie. Man kann den Pflichtteil nur entziehen wenn man Erbunwürdigkeit nachweist. Und dazu muss man sich einiges geleistet haben (beispielsweise versuchter Totschlag).

*hand2*Wie hoch wäre der Pflichtteil, den die Tochter Frau Mayer einklagen könnte?

50% des zustehenden Erbteils in Barvermögen. Da die Tochter Alleinerbin war wären das 50% des Vermögens.

*hand3*Kann die Schwester Frau Schmitz als Verwandte zweiten Grades überhaupt etwas einfordern?

Selbstverständlich, man kann sogar Nachbarn, Freunde, ... bedenken.
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Zitat von ********tzle:
wenn kein gutes verhältnis bestand, wer weiß ob sie das überhaupt erfährt, wenn der vater stirbt ;)
Man bekommt bei sowas Post von Behörden.
****r73 Frau
178 Beiträge
Vor Eintritt des Todesfalls hätte es rein theoretisch schon eine Möglichkeit gegeben, den nach Eintritt des Todesfall eventuell geltend gemachten Anspruch auf Pflichtteil zu umschiffen. Der Erblasser hätte ein vorhandenes Vermögen (hier die 100.000,-) zu Lebzeiten "zu Gunsten" seiner Schwester anlegen können. Diese Anlage würde nach Versterben nicht in die Erbmasse fallen. Sprich, diese Anlage taucht auch nicht in der "Anzeige über Verwahrung/Verwaltung fremden Vermögens" auf, die das Geldinstitut erstellen muss. Solange ein Pflichtteilserbe keine Kenntnis davon hätte, könnte er es auch nicht anfechten. Und da der Pflichtteilserbe kein Anspruch auf "Belege" hätte, könnte man auch verhindern, dass er davon Kenntnis erlangt. Die Schwester würde nach Versterben des Bruders nicht erben, sondern es kommt einer Schenkung gleich. So ganz hypothetisch überlegt.
******iar Mann
1.841 Beiträge
****one Frau
4.142 Beiträge
Meines Wissens nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte dessen, was nach gesetzlicher Erbfolge zustehen würde und kann nicht einfach ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe wurden oben schon genannt.
Den Rest kann der Erblasser hinterlassen, wem er möchte.
Danke für die Frage und den vielen hilfreichen Antworten ... etwas anders aber so ähnlich wird es auf mich zukommen 😄 jetzt bin ich bisserl gewappnet *knicks*
***xy Frau
4.790 Beiträge
Zitat von ********tzle:
hm *nachdenk* ich les aus dem obigen satz jetzt nicht explizit nen pflichtteilsausschluss raus, er sagt ja nur das seine schwester alles kriegen soll... un solange die tochter nicht ihren pflichtteil einklagt, glaub ich nich, dass da jemand was gegen das Testament sagen wird, die Gerichte machen sich doch nich mehr arbeit als unbedingt notwendig^^ also prüfen die kein testament wenn kein angehöriger was dagegen sagt^^

Trotzdem ist es nach dem Gesetz nicht möglich, einen Pflichtteil auszuschließen. Und damit könnte ich mir vorstellen, daß ein findiger Anwalt - oder bereits der testamenderöffnende Noter - das ganze Testament für ungültig erklären könnte.
Hätte eine salvatorische Klausel in einem Testament Bestand?

Trixy
********tzle Frau
2.859 Beiträge
ja, bestimmt, würde mich auch nich wundern wenn die in notariellen testamenten idR vorhanden is...
*******geur Mann
21.802 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Ich danke schon mal für die vielen Antworten und schaue gebannt auf die nächsten Beiträge.
*******ave Frau
9.701 Beiträge
Zunächst einmal bekommt die Schwester das ganze Erbe, weil sie explizit im Testament genannt wird. Die Tochter geht, wenn es nach dem Testament geht, leer aus.
Die Tochter kann nun auf ihren Pflichtanteil klagen. Sie würde dann die Hälfte vom Erbe erhalten.
*********esit Mann
975 Beiträge
Ich sehe es genau so wie @*******ave

Erst geht es mal nach dem Testament und die Tochter müsste Ihren Anspruch erst einmal geltenden machen.
*******708 Mann
55 Beiträge
Normaler weise müste eine begründung vorliegen warum die tochter nicht erbt.dafür bedarf es aber schwerwiegende gründe.wenn diese nicht angegeben sind tritt automatisch die gesetzliche erbfolge ein. die tochter erbt alles. der verstorbenec hätte eine auflage machen können das die tochter die hälfte abgeben muss.das testament hat so vor keinem gericht bestand.
******nde Frau
3.344 Beiträge
Hmmm, wenn Frau Mayer (Tochter) als leibliches Kind des Toten hinterlegt ist, erhält sie den Pflichtanteil (inkl. auch möglicher Schulden…). Sie kann das Erbe binnen 6 Wochen ausschlagen oder annehmen, wird aber in jedem Fall, da sie als Tochter des Verstorbenen bekannt ist, ihren Pflichtteil erben!
Der liegt in ihrem Fall bei vermutlich 50% des Gesamtvermögens, da sie die Einzige geradlinig Verwandte noch zu sein scheint!
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