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Überregional: Mahnung nach 3 Jahren, zulässig?

*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Überregional: Mahnung nach 3 Jahren, zulässig?
Hallo,
Ich freue mich über einen Hinweis von jemandem, der sich mit der Rechtsgrundlage besser auskennt als ich.

Ich hatte ein großes Kopier-Druckgerät zu Hause. Die zugesagte Wlan-Karte war und wurde nicht verbaut. Der Vertrag wurde Oktober 2020 komplett rückabgewickelt.

HEUTE war eine "letzte Mahnung" in meinem Briefkasten, dass der "Gesamtbetrag an unbezahlten, längst fälligen Rechnungen in Höhe von 3,-€ zzgl. Mahnkosten i. H. von 30,-€" noch zu zahlen sind. Diese Gebühren sind aus Mai 2020.

... wie ich finde ein schlechter Scherz.
Die Firma oder der Berater hat es damals verbockt. 2020 alles rückabgewickelt.
Seit Abholung des Gerätes 2020 habe ich nichts mehr gehört oder gelesen.
... und jetzt diese Mahnung.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Rücklastschriftgebühr?
**********rello Mann
2.457 Beiträge
Was ist denn das für ein Deppenladen, der 3 Euro 3 Jahre später anmahnt. Allein die Bearbeitung verursacht ja ein Vielfaches an Kosten....
*********an63 Mann
17.882 Beiträge
Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, hast du ein Beratungsgespräch beim Anwalt frei. Ich meine du sollst mit denen wegen 30 Euro nicht prozessieren, es geht lediglich um die Einschätzung der Verjährung.

Gruß
Stefan
****ao Mann
886 Beiträge
Rechnungen verjähren 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres wo sie gestellt wurden.
Also am 31.12.2023 verjähren die Rechnungen von 2020. *snief*

Ich würde aber mit der Firma reden da hier ja eine Rückabwicklung stattgefunden hat. Sprich der Kaufvertrag wurde annulliert und ist nichtig. Aber der Verkäufer ist evtl. Berechtigt Schadeenersatz zu bekommen für die „Abnutzung“ bzw. Hier die Karte. Wenn du Ihnen aber die Karte aushändigst müsste es sich ja eigentlich erledigt haben und die Rechtsgrundlage fällt weg.
Bin aber kein Anwalt
*******NRW Mann
23 Beiträge
Hallo Rubenstraum, Verjährungsfrist nach BGB sind drei Jahre, §195 BGB und 30 Jahre bei vollstreckbaren Titeln usw. § 197 BGB. Sind aber meiner Meinung nach in deinem Fall gar nicht anzuwenden, da es (gemäß deiner Aussage) gar keine berechtigte Forderung gibt. Du solltest aber nachweisen können (müssen), dass der Kauf/Einbau nicht stattgefunden hat.

Der Sachbearbeiter der dir heute die Mahnung geschickt hat, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Fall aus 2020 nicht kennen, er wird die Aufgabe bekommen haben, offene Forderungen im System zu bearbeiten.

Wie berechnet sich die Verjährungsfrist? Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem die Forderung entstanden ist, also der 31.12.2020, gilt bis 31.12.2023, Verjährung tritt am 01.01.2024 ein. Du kannst dich also nicht zurück lehnen und sagen interessiert mich nicht. Du musst das Gespräch suchen und den Sachverhalt klären. Bei hoffentlich positiver Klärung zu deinen Gunsten, solltest du darauf bestehen, dass du in Schriftform eine Antwort bekommst, dass es keine offene Forderung gibt.
Liebe Grüße Jo
********vate Mann
2.562 Beiträge
Was ist denn der Mahnungsgrund gewesen..
Unbezahlte Rechnung? Für was? Servicegebühren etc.? Bei wem sind diese 3 Euro für was entstanden?

Grundsätzlich muss erst einmal eine ordentliche Rechnung erstellt werden.
Wenn dann nicht gezahlt oder widersprochen wird, kann man mahnen. Danach kann man in Verzug setzen und danach kann man Mahnbescheid erwirken.

In das immer verhältnismäßig ist, ist eine andere Frage, wenn aus 3 Euro Schuld auf einmal 150 Euro werden und dann mehr.

Wer hat die Mahnung versandt? Inkassobüro oder ursprünglicher Vertragspartner?
*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Danke Euch 😊.
****_O Mann
141 Beiträge
Schreib ihm ne Rechnung über die damalige Bearbeitung zur Rückabwicklung über 300,- EUR inkl. Zahlungsziel, Steuern etc.. Sollten sie so dämlich sein, wg. 30,- EUR ins Inkasso zu gehen, kannst Du Deine Gegenforderung anbringen.
*********_Kiki Paar
3.113 Beiträge
Ist der letzte Satz so zu verstehen, dass du seinerzeit eine Lastschrift von deiner Bank hast zurückbuchen lassen und dadurch sind diese 3€ Kosten entstanden?
**vu Paar
1.072 Beiträge
...ich wür`s genau so machen wie Lord O es beschrieben hat. Gegenrechnung stellen! Ich denke, dann hören sie auf. Man muss auch immer die Verhältnismässigkeit einberechnen. 3,- Forderung, 27,- Kosten. Das nimmt kein Gericht an....nehm`ich an....
********vate Mann
2.562 Beiträge
Falsche Annahme...... natürlich nimmt ein Gericht die Sache an.....

Es gibt da zwar immer wieder Diskussionen, was angemessen ist und was nicht.... aber dass aus einer Ursprungsforderung von 20 Euro später problemlos 1000 Euro werden können, ist bekannt und durchaus rechtens, wenn es sich an gewisse Regeln hält....

Es gibt gerade Diskussionen, wonach das "künstliche Hochschrauben" der Forderungssumme durch Einbezug von eigenen Inkassounternehmen nicht erlaubt sein sollt. Das betrifft dann z.B. Otto Versand mit EO Fieldservice und Co.
Aber ansonsten nimmt das Gericht JEDE berechtigte Forderung entgegen, die nachgewiesen werden muss. Dafür gibt es spezielle Mahngerichte, bevor es dann anderweitig zivilrechtlich eingeklagt werden muss.

Die Rechtslage ist klar - genauso, wie eine Kassiererin keinen Pfandbon von 15 Cent klauen darf, muss eine berechtigte Forderung von 3 Euro auch bezahlt werden. Der Fokus liegt also auf der Frage, ob die Ursprungsforderung überhaupt berechtigt war/ist und wie der weitere Ablauf da war.
abwarten ist der wirkliche rat!
mahnungen schreiben, kann er, interessiert eigentlich nicht
wenn er kein gerichtliches Manverfahren RECHTZEITIG eröffnet ists eh verjährt! Ob der das macht? Vielleicht? Er muss ja dafür bezahlen. Wichtig ist es dann dem nur zu wiedersprechen! Das musst du dann auch tun! Tja und dann kann er versuchen zu klagen was er ja bezahlen muss, dann kommt raus das es eh erledigt ist. Wegen den paar Euros wird da wahrscheinlich eh nix gemacht.
Zurücklehnen ist angesagt
*********_Kiki Paar
3.113 Beiträge
Ja wenn man sich sicher ist, dass die Forderung ungerechtfertigt ist, kann man sich zurücklehnen und wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, dem widersprechen. Blöd wäre dann nur, wenn die Forderung eben nicht ungerechtfertigt ist, dann liegt man auf einmal deutlich im dreistelligen Bereich …

Und wenn ich im Ursprungspost lese, dass es sich um die Kosten einer Rückforderung einer Lastschrift handelt, bin ich mir nicht so sicher, dass die Forderung nicht evtl. doch als gerechtfertigt anerkannt werden würde. Denn das sind im Normalfall keine Kosten, die im Rahmen einer ordentlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages entstehen sondern meist nach dem Motto: ich warte nicht bis die mir mein Geld erstatten sondern lasse es von der Bank zurückbuchen
********vate Mann
2.562 Beiträge
korrekt - und um das zu beurteilen, fehlt die INfo, was es war, von wem die Mahnung kam usw.

Ist die Hautforderung nichtig (z.B. durch Widerspruch in der Frist bei Haustür-/Online-geschäft) ist auch die Nebenforderung nichtig, die ohne die Hauptforderung gar nicht entstanden wäre.

Handelt es sich aber z.B. um eine Beratungsgebühr vor dem Verkauf, ist diese mit Beratung fällig und hat mit der Hauptforderung nichts zu tun, soweit ich mich erinnern kann.
Ohne weitere Infos also keine Aussage möglich zur Sache.
*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Die Mahnung hat der Sachbearbeiter unterschrieben und vermutlich bei mir eingeworfen, der es damals verbockt hat und eine Straße weiter wohnt ... Außendienst am Kunden macht der wohl nicht mehr 🤣
Die 3€ Gebühr waren für eine Rücklastschrift. Nach 2 Briefen per Einschreiben, in denen ich um Klärung gebeten habe, habe ich wie angekündigt, die vereinbarte monatliche Rate zurück buchen lassen. Zugesagte Leistung ist schließlich zugesagte Leistung und die hatte ich im Mailwechsel schriftlich.
*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Danach hat sich der Konzern auch bewegt und es kam zur Rückabwicklung.
*********_Mfr Mann
766 Beiträge
@*******raum :
Zurücklehnen: *nein*
Gegenrechnung: *nein* (Wieso: Keine Rechtsgrundlage; wenn überhaupt, dann nur unter vorheriger Androhung der Rechnungstellung privatrechtlich einklagbar)
Aktiv werden: *ja*

Vorher für DICH die Sachlage und "Zeitschiene" der Historie klären:
• Hast Du noch ALLE Unterlagen (Rechnungen, Schriftverkehr, e-Mails etc.) von dem rückabgewickelten Kauf von damals? Oder bestehen da bei Dir Unsicherheiten?
• Hast Du über die Grundforderung von € 3,00 jemals eine kostenfreie ZahlungsERINNERUNG (keine Mahnung!) bekommen? Dies ist Grundlage für eine Mahnung.
• Ist in der Mahnung ein KONKRETES und realistisches (in Abhängigkeit von Mahndatum und Poststempel) Zahlungsziel [=Datum; nicht "innerhalb von (z. B.) 8 Tagen] genannt? Wenn nicht könnte die Mahnung allein schon deshalb hinfällig sein.
• Wurde zwar schon einmal gefragt, aber von Dir, zumindest noch nicht hier, beantwortet: Mahnt die Firma selbst oder wurde bereits ein Dienstleister/Inkassounternehmen eingeschaltet?

Vorschlag: Ich würde dem möglichem Dienstleister/Inkassounternehmen und gleichzeitig/oder der Firma schreiben, das Du sehr irritiert bist über die Mahnung und die ausgewiesenen Mahnkosten.

Im nächsten Absatz würde ich auf die damalige Kaufrückabwicklung und Deine Umstände und Schwierigkeiten dabei hinweisen.

Danach würde ich einen kurzen Absatz über Kundenfreundlichkeit und KundenUNfreundlichkeit spendieren.

Weiterhin würde ich schreiben, das Du davon ausgehst, dass die Mahnung über € 3,00 inklusive der nichtrechtskonformen hohen Mahnkosten (Hinweis: Im Kopf habe ich noch, das Gerichte für die erste Mahnung maximal € 5,00 akzeptieren - vielleicht weiß einer der Mitleser etwas genaueres) damit hinfällig ist und bittest um Bestätigung des Sachverhaltes.

Am Schluss würde ich noch eine Mahnung Deinerseits anbringen wie "Falls sie (die Firma XY) die Forderung nicht zurücknehmen, sehe ich mich gezwungen meine Rechtsschutzversicherung über den Sachverhalt zu informieren".

Wenn Du sowieso immer wieder Kontakt mit einer Anwaltskanzlei hast (Okay, haben realistisch die wenigsten) kannst Du auch gleich schreiben "Vertreten wird mich die Rechtsanwaltskanzlei ..... (mit vollständiger Adresse)" und die Bitte, weitere Korrespondenz gleich an die Kanzlei zu senden.

Also, auf in die "Arbeit" und machen.

Viel Spaß (man kann das, richtig vor- und aufbereitet, auch als sportlichen Wettbewerb sehen) und, trotzdem, viel Glück dabei!
*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Der Brief hat keinen Poststempel.
Es ist die Bitte innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen, sonst geht es ans Inkassobüro.
Jep, alle Unterlagen habe ich noch, da ich damals schon einen Anwalt hinzugezogen habe und nein, eine normale Zahlungserinnerung kam vorher nicht.

Vielen Dank an Eure Hinweise und Tipps. Ich werde erstmal einen Brief per Einschreiben hin schicken.
*******rker Mann
443 Beiträge
3€, das ist ja lachhaft.
Es ist wohl tatsächlich am besten gar nicht zu reagieren. Den dann muss die Gegenseite etwas unternehmen und das würde sie mehr kosten als es einbringt.
Andererseits, wenn Du reagierst kann es die Verjährung unterbrechen oder sie sogar neu zum laufen bringen.
Das ist wohl auch der Sinn der Aktion. Die Verjährung durch eine Reaktion von Dir zu strecken.
***py Mann
18.889 Beiträge
Zitat von *******raum:
Die Mahnung hat der Sachbearbeiter unterschrieben und vermutlich bei mir eingeworfen, der es damals verbockt hat und eine Straße weiter wohnt ... Außendienst am Kunden macht der wohl nicht mehr 🤣
Die 3€ Gebühr waren für eine Rücklastschrift. Nach 2 Briefen per Einschreiben, in denen ich um Klärung gebeten habe, habe ich wie angekündigt, die vereinbarte monatliche Rate zurück buchen lassen. Zugesagte Leistung ist schließlich zugesagte Leistung und die hatte ich im Mailwechsel schriftlich.

Nun da habe ich jetzt aber den Verdacht, dass dies eine "Eigenmächtige Aktion" des Außendienstmitarbeiters ist.

Da würde ich erst mal bei dem Unternehmen (Buchhaltung) direkt nachfragen, ob von ihrer Seite dieser Sachverhalt so überhaupt bekannt ist?

Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich eine Strafanzeige gegen den Außendienstmitarbeiter wegen Betrugs stellen.
**********ir_79 Mann
1.078 Beiträge
Sollte das Schreiben KEIN Einschreiben gewesen sein würde ich erstmal gar nicht reagieren. Solange kein Inkasso oder Gerichtsvollzieher kommen kannst entspannt sein und darauf hoffen die Verjährungsfrist zu erreichen. Solange es kein Einschreiben gibt haben die sich einfach nicht mehr gemeldet.

Und falls aussitzen nicht funktioniert würde ich von der Firma einen Nachweis verlangen dass die Forderung überhaupt berechtigt ist.
****z35 Mann
1.427 Beiträge
Ich würde hier auch nicht reagieren. Damit das Unternehmen etwas in die Hand bekommt, muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder die Forderung eingeklagt werden.

Bis dahin würde ich alles vermeiden, was irgendwie zu einer Unterbrechung der Verjährung führen könnte. Wenn etaa vom Gericht kommt, ist es früh genug. Und wenn Du bereits einen Anwalt beauftragt hattest, solltest Du ruhig mit dem reden.
*******mcat Mann
3.670 Beiträge
Mal abgesehen von dem guten juristischen Rat der Experten hier, einfach gar nix zu machen, würde ich auch noch einer "sogenannten alten chinesischen Weisheit folgend", die da lautet, wenn man seinen Seelenfrieden für WENIG GELD wieder kriegen kann, auch in Erwägung ziehen, die 3 Euro - und nur diese - zu überweisen und zwar mit folgendem Hinweis: Ausschliesslich für die Hauptforderung und OHNE ANERKENNUNG EINES RECHTSGRUNDES, vielleicht auch noch mit dem ironischen Verweis "für nen Kaffee des Sachbearbeiters". Und dann gar nix mehr machen.

Ich hatte kürzlich den Fall, da hat jemand vermeintliche weitere Sach-Ansprüche aus einem Testaments-Vermächtnis anwaltlich eingefordert, obwohl tatsächlich noch am Vorabend 12 Stunden davor alles sehr freundlich und einvernehmlich mit Handschlag geregelt worden war.

Diese extrem hinterfotzige Art, die sich solche Herrschaften nur leisten können, wenn sie eine Rechtschutzversicherung haben und einen Anwalt finden, der sonst nix sinnvolles an Mandaten hat bzw "alles mitmacht" habe ich so beantwortet, dass ich alles was da an Dingen noch herumstand in zwei extrem große Kartons, gerade noch an der Gewichtsgrenze für die DHL, gepackt und an die Anwaltskanzlei geschickt habe. Wohl wissen, dass die Kanzleiräume im 4ten Stock liegen. Also jemand aus der Kanzlei hatte da richtig viel Arbeit damit, dieser Mandantschaft das ganze Zeug zu übergeben. Und diese hatten den Ramsch dann auch wieder runter zu tragen und nach Hause zu schaffen und so weiter.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht natürlich - und mit der Bitte, alles was nicht selber gebraucht würde, doch in die Spende zu bringen.

Danach war Ruhe - Fall erledigt.

Und wieder ein großes Stück Zeug aufgeräumt. War mir das Porto wert. Ersparte mir selber den Weg zur Spendenannahme. Das Pakete packen hat sogar Spaß gemacht und meinen anfänglichen Ärger ausgeglichen.

Ich handele in solchen nervigen Fällen gerne so, dass ich die Gegenseite auflaufen lasse. Mit der Haltung "klag doch, klag doch".

Hat noch keiner geklagt.
*********_Mfr Mann
766 Beiträge
@*******raum :
Ergänzend zu meinem ersten und Deinem darauffolgenden Post:
1.) Das Empfangsdatum handschriftlich auf dem Brief vermerken.
2.) Wenn Einschreiben, dann Einschreiben MIT Rückschein. Ist zwar etwas teurer, aber rechtssicherer
3.) Wenn die Firma/der Konzern für Dich leicht erreichbar ist gibt es eine (fast) kostenlose und rechtssichere Methode, Dein Schreiben kontaktlos (außer direkter Übergabe und Empfang schriftlich bestätigen lassen) zuzustellen: Bitte eine/n gute/n Freund/in (kein Verwandschafts- oder anderes Abhängigkeitsverhältnis mit Dir), Dir die Einlage DIESES Schreibens in den Briefumschlag UND den Einwurf in den Firmen-/Konzernbriefkasten vor Ort zu bezeugen. Die Person MUSS also dabei sein. Diese Methode ist nach meiner Kenntnis absolut rechtssicher.
*******NRW Mann
23 Beiträge
Einschreiben mit Rückschein ist definitiv NIcht rechtssicher. Die einzige rechtssichere Art ist Überbringung durch Boten. Der Bote muss quittieren (am besten auf einer Kopie), dass er genau dieses Dokument überbracht hat. Auch darauf achten, dass der richtige Briefkasten, die richtige Adresse gewählt wird. Nur so gelangt ein Dokument in den Machtbereich des Empfängers.

Auch gar nichts zu machen halte ich für nicht angebracht. Wenn jemand ein verkürztes Mahnverfahren einleitet (geschieht in der Regel über das Amtsgericht Hagen für NRW) und man widerspricht nicht, ist das Ding nach Ablauf der Frist durch. D.h. unabhängig davon ob eine Forderung berechtigt war, mit dem Verstreichen der Frist wird sie es. Ob das jemand bei dieser Forderungshöhe macht ist fraglich. Aber der Teufel ist ein Eichhörnchen...
Gruß Jo
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