"Anfertigen von Mitarbeiteraufnahmen nur mit Einwilligung zulässig
Bereits die Aufnahme von Mitarbeitern, sei es durch Fotos oder Videos, durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer in die Aufnahme seiner Person eingewilligt hat. Dies folgt zwar nicht aus § 22 KUG (diese Norm regelt nur das Verbreiten oder öffentliche Zurschchaustellen von Bildnissen), jedoch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Dass bereits die Aufnahme einer Person (z.B. auf einem Foto oder in einem Video) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26.02.2008 (Az.: 1 BvR 1602/07) bestätigt.
Heimliche Aufnahmen von Arbeitnehmern (z.B. am Arbeitsplatz, bei Betriebsfeiern) können nicht nur Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, sondern auch strafbar nach § 201a StGB sein.
Ist die Verbreitung der Mitarbeiteraufnahme jedoch rechtmäßig, ist auch die Anfertigung der Aufnahme selbst rechtmäßig. Ob die Verbreitung rechtmäßig ist, richtet sich nach § 22 KUG.
Achtung
Ist ein Arbeitnehmer mit einer Aufnahme einverstanden (lächelt z.B. beim Werksrundgang in die Kamera) folgt daraus noch nicht, dass er mit der Verbreitung seiner Aufnahme, geschweige denn mit jeder Art einverstanden ist.
Verbreitung von Mitarbeiterfotos und -videos setzt Einwilligung voraus
Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden."
Quelle: Anwalt.de
a musst mal schauen, da sind noch einige Paragrafen dazugekommen, gerade was den Datenschutz betrifft.
Bei uns ist es so, es wird JEDESMAL eine Einwilligung eingeholt, egal ob Werbeaufnahmen gemacht werden ( auf denen man eh nicht drauf ist, nur Schauspieler ) oder bei Firmenevents oder Weihnachtsfeier.