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Überregional: Zoll / Umzug CH - D

****ar Mann
54 Beiträge
Themenersteller 
Überregional: Zoll / Umzug CH - D
Hallo in die Gruppe

Gibt es hier in der Gruppe irgendwo jemanden der sich sehr sehr gut mit Ausnahmen für Umzugsgut bei einem Umzug von der Schweiz nach D auskennt .
Und es geht darum ob man die normalen Fristen ( aus Formularen und Anfragen direkt beim Zollamt ) umgehen kann .
Kann man es ohne Abmeldung vorher machen , kann man es ohne die Fristen ( 6Monate vor Umzug ) machen .
Es geht im Prinzip darum schon im nächsten Jahr Teile des Umzugsgutes durch den Zoll zu bringen obwohl der definitive Umzug erst 2025 sein wird.
Und an alle : Ich war schon auf der Zollseite und ich war auch schon direkt beim Zollamt . Es ist bis jetzt nach allen Erklärungen vom Zoll nicht möglich in D einen Zweitwohnsitz anzumelden
Das grösste Problem ist eben dass es bis jetzt nicht bekannt ist wie es ohne Abmeldung in der Ch ( Arbeit ) und Ameldung ( Rente ) in D möglich ist . Es sollen ab Februar Werkzeuge ( für den Umbau und Renovation )und nicht mehr in der Ch benötigte Gegenstände legal über die Grenze gebracht werden
*******bil Paar
1.234 Beiträge
Vielleicht eine Idee, das Werkzeug "vorübergehend" nach Deutschland zu "importieren"

https://www.fedex.com/de-de/shipping-channel/customs-clearance/temporary-import.html

Einfach einmal am DE-Zollamt nachfragen.
Normalerweise Foto und (falls vorhanden) Seriennummer der Maschine
*******bil Paar
1.234 Beiträge
***py Mann
18.887 Beiträge
Vielleicht hilf auch dieses hier:
Voraussetzungen und Regelungen - Übersiedlungsgut
Voraussetzungen
Bei dem Übersiedelnden muss es sich um eine natürliche Person handeln, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegt.

Eine der Voraussetzungen der Anerkennung von Waren als Übersiedlungsgut ist, dass der gewöhnliche Wohnsitz vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Union bestanden haben muss. Ausnahmen sind möglich, wenn der Begünstigte nachweisen kann (z.B. durch seinen Arbeitsvertrag), dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EU zu leben.
Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass der neue Wohnsitz - wenn auch nur vorübergehend - in Deutschland genommen wird.

Die Waren müssen dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten in dem Herkunfts-Drittland vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden sein. Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Das Umzugsgut darf am neuen Wohnort nur zu den gleichen Zwecken wie vorher genutzt werden.

Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde).

Die Abfertigung als einfuhrabgabenfreies Übersiedlungsgut ist nur innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Deutschland möglich. Die erforderliche Zollanmeldung muss durch den Begünstigten grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr abgegeben werden.
Eine vorzeitige Einfuhr von Übersiedlungsgut ist möglich, wenn sich der Begünstigte verpflichtet, seinen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der Union zu begründen. Dies ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig.

Zweckbindung
Waren, die als Übersiedlungsgut zur Endverwendung (mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.

Im Falle eines Umzugs innerhalb dieser Frist ist der Begünstigte verpflichtet, der Überwachungszollstelle rechtzeitig vorher die Umzugsabsicht und die neue Wohnanschrift mitzuteilen.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung. Es entsteht die Zollschuld, und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.

Rechtsgrundlage
Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung

Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets schriftlich anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung nach dem Formular 0350 zu verwenden.

Nachweisdokumente (u.a. zur Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes) können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sind von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).

Hinweis
Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die von deutschen Grenzzollstellen zur Endverwendung mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. als Übersiedlungsgut) abgefertigt werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz der deutschen Kraftfahrzeugsteuer.

Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vor. Der Fahrer legt der deutschen Grenzzollstelle eine Steuererklärung vor, die Steuer ist unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als Versteuerungsnachweis aus.

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbschaft-Studium/Umzug/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html
*********da_69 Mann
1.085 Beiträge
Um Fristen zu umgehen könnte ein Carnet ATA helfen.
*******bil Paar
1.234 Beiträge
*danke*
@*********da_69

Ein "Carnet ATA" ist ein Begleitschein zur vorübergehenden Einfuhr.

Ich versuche es dem TE zu erklären.

Einfach beim deutschen Zollamt mit einer Liste der Geräte und den Seriennummern vorsprechen
und die Sachlage schildern.
Normalerweise werden diese Begleitscheine für max. 12 Monate ausgestellt, können aber auch verlängert werden.

Ich empfahl dem TE, dazu eine Spedition zu beauftragen.
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