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Überregional. Suche Richter, Staatsanwalt, Justizangestellte

****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Überregional. Suche Richter, Staatsanwalt, Justizangestellte
Es geht um die Platzierung einer Beschwerde. Wer helfen kann, bitte anschreiben. Eine meiner Fragen, wo, außer beim Amtsgericht, kann man sich über eine Betreuungspraxis beschweren? Land ist NRW. Danke
*****do7 Mann
987 Beiträge
Wer kontrolliert die Betreuer*innen?

Das Betreuungsgericht. Einmal im Jahr muss die Betreuerin oder der Betreuer dem Gericht einen Bericht zusenden. Das Gericht prüft dadurch, ob die oder der Betreuer*in richtig und gut für die betreute Person gehandelt hat.
*******llie Frau
2.164 Beiträge
@*****do7
Was wird denn da genau überprüft? ..und wie??
****med Frau
9.145 Beiträge
Oh über Betreuungsgericht kann ich auch ein Lied singen (München), schwer denen was nachzuweisen.
*****do7 Mann
987 Beiträge
Wie werden Betreuer kontrolliert?

Aus diesem Grund gibt es diverse Arten, wie das Betreuungsgericht die Arbeit der Betreuerinnen kontrolliert. Dies reicht von regelmäßigen Rechenschaftsberichten bis hin zur Prüfung von zentralen Entscheidungen des Betreuers oder der Betreuerin
*******llie Frau
2.164 Beiträge
@*****do7

... also alles rein theoretisch .. von Schreibtisch zu Schreibtisch sozusagen
Sorry, aber das ist doch reichlich schwammig *skeptisch*
*********_1976 Frau
1.865 Beiträge
Beim Amtsgericht (Familienrecht) und das verschwindet meist im Nirvana.
Kommt drauf an, um was es genau geht, dann gibt's evtl noch andere Möglichkeiten.
Dazu muss man jedoch wissen, um welches Problem es geht.

LG
***xy Frau
4.774 Beiträge
Zitat von *****do7:
Wer kontrolliert die Betreuer*innen?


In der Regel/Realität niemand *snief*
****med Frau
9.145 Beiträge
Ich hatte den Eindruck (alles vom Erzählen)

Es wurde allem zugestimmt, was die "Altenpflegerin des Vertrauens" abgerechnet hat
• Haus im 1. Stock ausgeräumt, neue Böden, obwohl nie jemand einzog
• Hälfte des Grundstück verkauft (es wurde wirkllich viel Geld ausgegeben, Zahlen etc. derzeit alles noch unter Verschluss)
• Zeitschriftenabos, obwohl Person dement war, einfach weiter laufen lassen.
• Extrem lange kein Pflegebett

Ach, ganz vieles lief da schief, das eingeschaltete Familiengericht hat der Beschwerde in keiner Weise zugestimmt, sondern nur lapidar geantwortet: hätten sich die Kinder mal früher drum gekümmert

Das Amtsgericht winkt wohl alles durch, was die Betreuerin an Rechnungen vorlegt, wer soll denn die ganzen gekauften Gartengeräte tatsächlich kontrollieren?

Selbst die Katze durfte nicht von Nachbarn gepflegt werden, sondern es kam die Altenpflegerin des Vertrauens mit einer gaaaaanz langen Anfahrt.

Meine Empfehlung:
Beschwerden wohl beim Familiengericht, aber möglichst mit handfesten Beweisen, z.B. stimmen die Stunden, die in Rechnung gestellt werden, aber es wird sehr wenig offen gelegt.
Erst nach dem Tod, mit dem Tod ist die Betreuung zu Ende, aber dann kann man erst Akteneinsicht nehmen, wenn der Erbschein etc. erlassen wird.

Mein ganz dringender Tipp: kümmert Euch um die Betreuungs-Vollmacht rechtzeitig, für Euch bzw. für Eure Lieben.
******Bln Frau
1.662 Beiträge
Es gibt Anwälte die auf Betreeungsrecht spezialisiert sind.
Wenn ein Betreuungsfall "kompliziert" ist oder dazu gemacht wird..
wie bei Demenz, dann kann ich nur raten einen solchen hinzu zu ziehen.

Die Gesetzeslagen haben sich ein wenig geändert.
Beschwerde über eine Betreuung ist an die zuständige Richterin
des zuständigen Amtsgerichts zu richten.

Eine Beschwerde alleine wird es allerdings nicht bringen.
Man kann einen Wechsel der Betreuung beantragen.

Aber wie gesagt , wenn der Hinweis Demenz fällt, würde ich immer einen
Fachanwalt für Betreuungsrecht hinzuziehen.
Vor allem wenn das zuständige Amtsgericht / Richter oder Richterin mauert.
****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********_1976:
Beim Amtsgericht (Familienrecht) und das verschwindet meist im Nirvana.
Kommt drauf an, um was es genau geht, dann gibt's evtl noch andere Möglichkeiten.
Dazu muss man jedoch wissen, um welches Problem es geht.

LG

Ich brauche was, was Nicht verschwinden kann *zwinker*
****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ******Bln:
Es gibt Anwälte die auf Betreeungsrecht spezialisiert sind.
Wenn ein Betreuungsfall "kompliziert" ist oder dazu gemacht wird..
wie bei Demenz, dann kann ich nur raten einen solchen hinzu zu ziehen.

Die Gesetzeslagen haben sich ein wenig geändert.
Beschwerde über eine Betreuung ist an die zuständige Richterin
des zuständigen Amtsgerichts zu richten.

Eine Beschwerde alleine wird es allerdings nicht bringen.
Man kann einen Wechsel der Betreuung beantragen.

Aber wie gesagt , wenn der Hinweis Demenz fällt, würde ich immer einen
Fachanwalt für Betreuungsrecht hinzuziehen.
Vor allem wenn das zuständige Amtsgericht / Richter oder Richterin mauert.

Genau der Mauert total.
****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ***xy:
Zitat von *****do7:
Wer kontrolliert die Betreuer*innen?


In der Regel/Realität niemand :-(

Das ist aber Mist.
******Bln Frau
1.662 Beiträge
Zitat von ****64:
Zitat von ***xy:
Zitat von *****do7:
Wer kontrolliert die Betreuer*innen?


In der Regel/Realität niemand :-(

Das ist aber Mist.

Auch deswegen Fachanwalt für Betreuungsrecht hin zu ziehen.
Es gibt die unterschiedlichsten gesetzlichen Vertreter für zu betreuende Personen.
Es gibt Ehrenamtliche ( meist Angehörige oder nahe stehende Menschen)
und es gibt Berufsbetreuer.
Darunter sind auch Anwälte.
Komplizierte Fälle, in denen Vermögen vohanden ist, fallen meist Anwälten zu,
die in der Betreuung aktiv sind, solche Fälle übernehmen.

Es gibt für jeden Betreuer/gesetzliche Vertretung unterschiedliche Gesetzeslagen,
die der Betreuer erfüllen muß.
Angehörige haben kein Recht auf Einblick in die Akten.

Ich kann es nur wiederholen das Betreuungsrecht ist kompliziert.
Helfen kann da nur ein Fachanwalt.
Wenn man es also ernst meint führt an einen solchen kein Weg vorbei.
*********_1976 Frau
1.865 Beiträge
Caritas berät und hilft zb sonst noch und Fachanwalt für Familienrecht.
******Bln Frau
1.662 Beiträge
Zitat von ******Bln:
Zitat von ****64:
Zitat von ***xy:
Wer kontrolliert die Betreuer*innen?


In der Regel/Realität niemand :-(

Das ist aber Mist.


Auch deswegen Fachanwalt für Betreuungsrecht hin zu ziehen.
Es gibt die unterschiedlichsten gesetzlichen Vertreter für zu betreuende Personen.
Es gibt Ehrenamtliche ( meist Angehörige oder nahe stehende Menschen)
und es gibt Berufsbetreuer.
Darunter sind auch Anwälte.
Komplizierte Fälle, in denen Vermögen vohanden ist, fallen meist Anwälten zu,
die in der Betreuung aktiv sind, solche Fälle übernehmen.

Es gibt für jeden Betreuer/gesetzliche Vertretung unterschiedliche Gesetzeslagen,
die der Betreuer erfüllen muß.
Angehörige haben kein Recht auf Einblick in die Akten.

Ich kann es nur wiederholen das Betreuungsrecht ist kompliziert.
Helfen kann da nur ein Fachanwalt.

Wenn man es also ernst meint führt an einen solchen kein Weg vorbei.

Der Betreuer kriegt 1 mal im Jahr einen Vordruck, den er dann ausfüllt.
Rechnungen und Belege werden mit bei gefügt.
Das ist die Kontrolle, wie sie normal abläuft.
******Bln Frau
1.662 Beiträge
Zitat von ****64:
Zitat von *********_1976:
Beim Amtsgericht (Familienrecht) und das verschwindet meist im Nirvana.
Kommt drauf an, um was es genau geht, dann gibt's evtl noch andere Möglichkeiten.
Dazu muss man jedoch wissen, um welches Problem es geht.

LG

Ich brauche was, was Nicht verschwinden kann *zwinker*

Beschwerde direkt beim zuständigen Amtsgericht bei der Poststelle abgeben
und abstempeln lassen. Beleg geben lassen.
Oder über einen Anwalt faxen lassen.

Aber wie gesagt, eine Beschwerde alleine bringt nichts.
***er Mann
237 Beiträge
Einen Fachanwalt beauftragen, einem anderen Fachanwalt ans Leder zu gehen...
Mit Sicherheit einem Kollegen oder Saufkumpanen...
Wenn ein strafbares Verhalten zu vermuten/erkennen ist, z.B. Veruntreuung, sollte es ein Anliegen eines Staatsanwaltes sein, der im öffentlichen Interesse gegen solche Betreuung ermittelt und zwingend die Belegeinsichten etc bekommen müßte.
Wenn dann Belege nicht vorhanden sein sollten, oder besonderer Eigennutz vorliegt, dann die Keule rausholen!
Viel Erfolg
Wolfgang
****k72 Frau
293 Beiträge
Beschwerdegericht ist das Landgericht. Ist man mit dessen Entscheidung nicht einverstanden, geht's weiter zum BGH.
****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****k72:
Beschwerdegericht ist das Landgericht. Ist man mit dessen Entscheidung nicht einverstanden, geht's weiter zum BGH.

Ja, das ist richtig, aber die Beteiligten lassen es sehr stark an Sorgfalt missen und versuchen alles herauszuzögern. Sie schaden damit gerade einem Menschen mit Behinderung, der sich selbst nicht helfen kann.
****k72 Frau
293 Beiträge
Zitat von ****64:
Zitat von ****k72:
Beschwerdegericht ist das Landgericht. Ist man mit dessen Entscheidung nicht einverstanden, geht's weiter zum BGH.

Ja, das ist richtig, aber die Beteiligten lassen es sehr stark an Sorgfalt missen und versuchen alles herauszuzögern. Sie schaden damit gerade einem Menschen mit Behinderung, der sich selbst nicht helfen kann.

Wenn du den offiziellen Weg nicht gehen willst, hilft wohl nur ein Auftragskiller. Oder welche Antwort erwartest du hier, wenn nicht die rechtlich korrekte *nachdenk*
*******5WW Mann
274 Beiträge
Ich habe bei der Caritas einen Betreuer-Lehrgang gemacht und die Sache selbst in die Hand genommen ....
****64 Frau
471 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****k72:
Zitat von ****64:
Zitat von ****k72:
Beschwerdegericht ist das Landgericht. Ist man mit dessen Entscheidung nicht einverstanden, geht's weiter zum BGH.

Ja, das ist richtig, aber die Beteiligten lassen es sehr stark an Sorgfalt missen und versuchen alles herauszuzögern. Sie schaden damit gerade einem Menschen mit Behinderung, der sich selbst nicht helfen kann.

Wenn du den offiziellen Weg nicht gehen willst, hilft wohl nur ein Auftragskiller. Oder welche Antwort erwartest du hier, wenn nicht die rechtlich korrekte *nachdenk*

Ich denke es gibt oft Alternativen.
******Bln Frau
1.662 Beiträge
Zitat von ***er:
Einen Fachanwalt beauftragen, einem anderen Fachanwalt ans Leder zu gehen...

Es geht nicht darum irgendwem ans Leder zu gehen.
Sich einen Fachanwalt zu nehmen zeigt dem zuständigen Richter, der Richterin,
die Ernsthaftigkeit des Anliegens auf.
Zudem kennt sich ein Fchanwalt mit den Verfahrensweisen aus.
Als Unkundiger ist man alleine aufgeschmissen.
Ein Fachanwalt hat einfach andere Möglichkeiten
und das nötige Wissen , was einem nun mal fehlt
um richtig reagieren zu können.
*****100 Mann
183 Beiträge
Wenn der Betreute noch eine eigene Meinung hat, dann kann er den Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Es ist wichtig, daß die Demenz noch nicht beweisen ist, sondern als Verdachtsdiagnose im Raume steht. Von daher muß der Betreute sich weigern spezifische Untersuchungen wie Rückenmarkspunktion, Schädel-CT-Aufnahmen und dergleichen durchführen zu lassen. Ist der Betreute dazu nicht mehr in der Lage Einfluß zu nehmen, ist der Rest auch egal. Da hätten die Angehörigen sich vorher besser kümmern sollen. Zum Erben muß nichts übrigbleiben. Boxe aktuell selbst einen solchen Fall durch und habe mittlerweile die Betreuung erhalten. Auch kann die Betreute wieder selbst über ihr Geldausgaben bestimmen

Hier noch etwas über die aktuellen Gegebenheiten:
• Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
• Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
• Pflicht zur Wunschbefolgung: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
• Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
• Gerichtliche Aufsicht: Das neue Betreuungsrecht macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
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