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überregional: Betriebskostenabrechnung

***ri Frau
74 Beiträge
Themenersteller 
überregional: Betriebskostenabrechnung
Hallo lieber Scharm - ich hoffe, es gibt hier kundige Menschen zum Thema

Ich habe meine Betriebskostenabrechnung bekommen.
Ich habe in 2023 nur 2 Monate bis 02.2023 in der Wohnung gewohnt.
Die meisten Kosten wurden zeitanteilig abgerechnet.
Allerdings gibt es 2 Positionen, die als Festbetrag gekennzeichnet wurden:
Thermenwartung (Gasetagenheizung) und die Emissionsmessung inkl Rauchmelder.
Hier wurde die Höhe angesetzt (entspricht denen aus den Vorjahren).
Ist das Rechtens, dass ich die kompletten Kosten tragen muss?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
*******er70 Mann
49 Beiträge
Eigentlich dürfen alle kosten nur anteilig berechnet werden, da du ja auch nur kurzzeitig diese Wohnung bewohnt hast, ansonsten könnte der nachmieternja ebenfalls diese Wartung berechnet bekommen, was dann einer doppelten Berechnung und damit auch einer Bereicherung des Vermieters gleichkommen würde
********t_64 Frau
3.317 Beiträge
Soweit ich weiß müssen alle Kosten auf die Zeit der tatsächlichen Vermietung umgerechnet werden. Hat eine Recherche im Internet kein befriedigendes Ergebnis geliefert?
********Paar Paar
505 Beiträge
Wie der Vorredner sehe ich das auch. Also auch diese Kosten müssen zeitanteilig gerechnet werden. Vielleicht auch einfach nur ein Versehen vom Vermieter
******iar Mann
1.841 Beiträge
Kein Ahnung bzgl. Umlegung bei Umzug der Kosten der Wartung & Emissionsmessung der Therme, aber die Kosten fallen jährlich an. Sinnvoll ist es Lohnkosten des Monteurs getrennt als Rechnung zu erhalten, denn Verbraucher können die Kosten der Wartung der Therme steuerlich absetzen. Lässt man sich die Lohnkosten des Monteurs separat ausweisen und zahlt die Rechnung per Überweisung, können bis zu 20 % dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden und wirken sich steuermindernd aus.

Rauchmelder - falls du die piepsenden Brandmelder meinst sind Vermieterkosten und Mieterkosten. Betrieb ist Verantwortung des Mieters (z.B. neue Batterien) Kauf eines Rauchmelders ist Sache des Vermieters, kann dieses allerdings als Modernisierungskosten einmalig(!) auf den Mieter umlegen.
Sind die Rauchmelder allerdings gemietet was ich vermute bei einer jährlichen Zahlung muss das laut BGH der Vermieter zahlen und darf das auch nicht umlegen. (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)

PS : habe folgende Seite gefunden :

https://www.dahag.de/c/ebs/mietrecht/nach-auszug-vermieter-verlangt-nachtraeglich-kosten-fuer-wartung-der-gastherme-3

Ganz unten steht in der Antwort vom RA in dem Link das ein Mieter nicht für Kosten von Wartungen die nach dem Auszug anfallen aufkommen muss - Im Umkehrschluss vermute ich dank dieser Aussage, das man Wartungskosten und auch die Emissionsmessung vollständig zu zahlen hat, wenn sie nach dem Einzug auftreten....
********t_64 Frau
3.317 Beiträge
Der Vermieter lässt die Betriebskostenabrechnung sicher von einem Ablesemessdienst erstellen. Da würde ich nachfragen
******iar Mann
1.841 Beiträge
Zitat von ********t_64:
Der Vermieter lässt die Betriebskostenabrechnung sicher von einem Ablesemessdienst erstellen. Da würde ich nachfragen
Wird bei uns gemacht und der Dienstleister versuchte die Rauchmelderkosten abzurechnen udn erst nach Hinweis auf das BGHUrteil wurde mir das gutgeschrieben. Bei Nachbarn machen die den Sch.. immer noch. Wenn du deine Rechte nicht kennst lügen die dir ganz braun ins Gesicht...
******bra Mann
1.068 Beiträge
Also Jahresgebühren komplett zu verlangen, obwohl nur teilweise gemietet finde ich schon dreist. -

Geht eigentlich nur, wenn die Rechnung wirklich in diesem Monat erstellt wird. - Also bei uns wird anteilig gerechnet.

Aber : Heizkosten werden dann nicht anteilig gerechnet. - Die sind im Januar und Februar tatsächlich höher als im Juli und August. - Dann wird das mit dem Durchschnitt nicht aufgehen. - Da ist es gerechtfertigt, daß du mehr zahlstm als Jahresdurchschnitt. wenn ihr den Verbrauch ablesen könnt, umso besser, dann stimmt es ja
********Paar Paar
505 Beiträge
Zitat von ******bra:
Also Jahresgebühren komplett zu verlangen, obwohl nur teilweise gemietet finde ich schon dreist. -

Geht eigentlich nur, wenn die Rechnung wirklich in diesem Monat erstellt wird. - Also bei uns wird anteilig gerechnet.

Aber : Heizkosten werden dann nicht anteilig gerechnet. - Die sind im Januar und Februar tatsächlich höher als im Juli und August. - Dann wird das mit dem Durchschnitt nicht aufgehen. - Da ist es gerechtfertigt, daß du mehr zahlstm als Jahresdurchschnitt. wenn ihr den Verbrauch ablesen könnt, umso besser, dann stimmt es ja

Heizosten werden immer nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet und nicht anteilig..
*******er70 Mann
49 Beiträge
Stimmt leider so nicht. Bei manchen Vermietern ist der Einbau von verbrauchsmessern noch nicht angekommen, aber bei geschätzten Werten darf man einen Abzug vornehmen.
***ri Frau
74 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank erstmal.
Die Hausverwaltung macht die Abrechnung.
Alle Kosten bis auf diese beiden wurden ja anteilig berechnet. Bei diesen stand explizit dabei, dass es Festbeträge seien. Diesen Hinweis gab es sonst nicht auf den Abrechnungen, deshalb bin ich sicher, dass es nicht übersehen wurde, sondern genauso gewollt ist.
Dass die Kosten umlagefähig sind, steht ja nicht infrage, sondern nur, ob es Ausnahmen gibt für anteilig gibt.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Was steht denn dazu im Mietvertrag?

Gerne auch CM
****s67 Mann
460 Beiträge
@***ri
Die Kosten müssen Anteilig aufgeteilt werden. Das bedeutet bei 2 Monaten 1/6 der Kosten. Es sei denn es kommt noch die Kündigungsfrist dazu dann musst du allerdings auch die anderen Kosten entsprechend zahlen.
******iar Mann
1.841 Beiträge
Zitat von ***ri:
Vielen Dank erstmal.
Die Hausverwaltung macht die Abrechnung.
Alle Kosten bis auf diese beiden wurden ja anteilig berechnet. Bei diesen stand explizit dabei, dass es Festbeträge seien. Diesen Hinweis gab es sonst nicht auf den Abrechnungen, deshalb bin ich sicher, dass es nicht übersehen wurde, sondern genauso gewollt ist.
Dass die Kosten umlagefähig sind, steht ja nicht infrage, sondern nur, ob es Ausnahmen gibt für anteilig gibt.

Rauchmelder ist nicht umlagefähig zumindest nicht jährlich. Einmalig beim Kauf als Modeernisierungsmaßnahme abrechenbar, Betriebskosten (neue Batterien) muss der Mieter zahlen und wenn es gemietete Geräte sind muss die der Vermieter zahlen und darf die Kosten wie gesagt nach BGH-Urteil vom 11.5.2022 (Az. VIII ZR 379/20) nicht umlegen.
Ehrlich gesagt jährliche Kosten ist auch etwas dreist wenn nicht ein Wartungsvertrag und Brandmeldeanlage dahinter steckt wie in Firmen wo jährlich wer kommt u. die Funktionsfähigkeit wg. Feuerwehrauflagen testen muss. Ein simpler Rauchmelder kostet 5€ und braucht jährlich einen 9V Block den der Mieter zu zahlen hat. Ein teurer Rauchmelder VDS geprüft kostet 10-15€ und rennt 10 Jahre ohne Batterietausch. BTW ein neuer Ersatzrauchmelder gilt dann nach 10J. nicht mehr als Modernisierung und ist auch nicht umlagefähig....

Wartungskosten der Therme werden von dem Mieter bezahlt, der zu der Zeit wo die Wartung gemacht wird in der Whg wohnt. Es ist dabei egal ob der erst seit einem Tag da wohnt o. seit ein paar Monaten.
***ri Frau
74 Beiträge
Themenersteller 
@******iar
Hast du für die letzte Aussage ein Urteil? Denn genau darum geht es ja.
In der Heizkostenberordnung steht dazu nichts explizit drin.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
@******iar da wäre ich h auch auf ein Urteil gespannt
******iar Mann
1.841 Beiträge
Zitat von ***ri:
@******iar
Hast du für die letzte Aussage ein Urteil? Denn genau darum geht es ja.
In der Heizkostenberordnung steht dazu nichts explizit drin.

Nope, aber in dem Link weiter oben den ich gegeben habe, hat ein Anwalt geschrieben bei genau umgekehrter Situation wie deiner das der ausgezogenen Mieter keine Wartungskosten zu übernehmen hat.

https://www.dahag.de/c/ebs/mietrecht/nach-auszug-vermieter-verlangt-nachtraeglich-kosten-fuer-wartung-der-gastherme-3

Zitat 'Der Vermieter kann allerdings die Wartungskosten auf den Mieter umlegen, da es sich bei der Wartung um Betriebskosten handelt. ..... Eine Umlegung auf den Mieter setzt allerdings voraus, dass Wartungsarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Das ist bisher nicht der Fall gewesen, so dass auch nichts umzulegen war.

Kosten für Wartungsarbeiten, die nach dem Ende Ihres Mietvertrages durchgeführt werden, müssen Sie nicht tragen.'


Laut der fett markierten Aussage des RA muss man die Wartung nicht zahlen wenn man zu dem Zeitpunkt nicht in der Whg lebt (und im Umkehrschluß zahlen wenn man zum Zeitpunkt der Wartung in der Whg lebt.)

Evtl. mal auf der Seite selber eine Anfrage stellen um eine definitive Aussage mit Urteilen etc. von einem RA zu bekommen.....
****z35 Mann
1.426 Beiträge
So einfach ist das mit dem Umkehrschluss leider nicht .....
***ri Frau
74 Beiträge
Themenersteller 
Ich habe eine ähnlich Aussage auf einer Verbraucherberatungsseite gelesen.
Finde aber eben keine Grundlage.
Mal gucken, wie ich jetzt vorgehe.

Vielen Dank an alle, die geschrieben haben!
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