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Überregional: Nebenkostenabrechnung zuständigkeit

****ggi Paar
621 Beiträge
Themenersteller 
Überregional: Nebenkostenabrechnung zuständigkeit
Es ist offenbar nicht eindeutig, wer für die nebenkostenabrechnung zuständig ist.

Situation : wohnungskauf Mai 2024.
Die Hausverwaltung schickt die Abrechnung für 2023 an den neuen Eigentümer.

Laut Kaufvertrag gehen die Lasten mit dem Kauf über.

Ich zitiere die Hausverwaltung:

da müssen wir Ihrem Notar widersprechen: Die geltende WEG Rechtsprechung ist klar: Bei Eigentümerwechsel haftet derjenige Eigentümer für die Abrechnung, welcher zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Das betrifft das ganze abgerechnete Jahr, da bei einem Eigentümerwechsel keine Splittrechnungen rechtswirksam sind.




Jetzt die Preisfrage:
Wer hat Recht.?

Wer ist für 2023 zuständig?

Danke und Gruss
******iar Mann
1.836 Beiträge
Die Nebenkostenabrechnung für Wohneigentümer ist objekt- und nicht personenbezogen. Abgerechnet wird daher mit dem aktuellen Eigentümer der im Grundbuch steht. Evtl. Nebenkosten die der alte Eigentümer zu verantworten hat der neue Eigentümer mit dem alten Eigentümer gesondert abzurechnen wenn eine Vereinbarung im Kaufvertrag stand, ansonsten ist die Jahresnebenkostenabrechnung komplett Sache des neuen Eigentümers....
NK gegenüber einem evtl. Mieter werden anders gehandelt wo alter u. neuer Eigentümer diesem gemeinsam eine Abrechnung erstellen müssen. Bzgl. Mieterrechte bei Eigentümerwechsel gibt es ein Urteil des BGH.
*********2011 Paar
431 Beiträge
Die Situation, die du beschreibst, ist in der Tat ein häufiger Streitpunkt bei Eigentümerwechseln, vor allem in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung. Hier sind die wesentlichen Aspekte und rechtlichen Grundlagen:

1. **Eigentümerwechsel und Lastenübergang**:
Laut Kaufvertrag gehen die Lasten ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auf den neuen Eigentümer über. Dies betrifft laufende Kosten und Pflichten, die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also der Eintragung im Grundbuch, anfallen.

2. **Nebenkostenabrechnung bei Eigentümerwechsel**:
Die Hausverwaltung bezieht sich auf die Rechtsprechung der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) und geht davon aus, dass derjenige Eigentümer für die gesamte Jahresabrechnung haftet, der zum Zeitpunkt der *Erstellung der Abrechnung* als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies bedeutet, dass auch für die Nebenkosten des gesamten Abrechnungszeitraums, z.B. des Jahres 2023, der neue Eigentümer verantwortlich gemacht wird, obwohl er erst im Mai 2024 Eigentümer wurde.

3. **Rechtliche Einordnung**:
Tatsächlich ist die Rechtslage hier nicht immer eindeutig, aber nach *§ 566 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)* und der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es eine klare Unterscheidung zwischen **wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung**:
- **Alte Eigentümer**: Tragen die Kosten und Lasten für die Zeit, in der sie Eigentümer der Immobilie waren. Das bedeutet, der Verkäufer trägt anteilig die Betriebskosten für die Zeit bis Mai 2024.
- **Neue Eigentümer**: Nach dem WEG-Recht (Wohnungseigentumsgesetz) haftet der neue Eigentümer ab seiner Eintragung im Grundbuch für alle Pflichten, die mit der Immobilie verbunden sind, aber auch für Nachforderungen oder Rückerstattungen im Rahmen der Jahresabrechnung.

4. **Hausverwaltungsposition**: Die Aussage der Hausverwaltung, dass *keine Splittrechnungen* erlaubt sind, trifft in der Praxis häufig zu. Der Grund: Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem aktuellen Eigentümer. Dennoch wird dieser aktuelle Eigentümer (also du) in der Regel vom Verkäufer eine *anteilige Erstattung* verlangen können, wenn diese Kosten die Zeit vor dem Eigentümerwechsel betreffen.

### Was kannst du tun?
• **Kaufvertrag prüfen**: Im Kaufvertrag sollten Regelungen stehen, wie mit den anteiligen Nebenkosten umzugehen ist. Oft wird dort vereinbart, dass der Verkäufer anteilig für die Betriebskosten bis zum Tag des Eigentumsübergangs aufkommt. Das müsste dann im Rahmen eines *privaten Ausgleichs* zwischen Verkäufer und Käufer erfolgen.
• **Hausverwaltung informieren**: Weise die Hausverwaltung auf die anteilige Aufteilung hin und bitte um eine Erläuterung, wie die Nebenkosten aufgeteilt werden. Falls keine Splittung möglich ist, kannst du den Verkäufer kontaktieren, um den Ausgleich privat zu regeln.
• **Notar kontaktieren**: Da die Hausverwaltung dem Notar widerspricht, kann es hilfreich sein, erneut Rücksprache mit deinem Notar zu halten, um den Sachverhalt und mögliche Lösungswege zu klären. Möglicherweise gibt es eine Klausel im Vertrag, die den Sachverhalt regelt.

Zusammengefasst: Die Hausverwaltung hat in Bezug auf die *formale Haftung* gegenüber dem neuen Eigentümer Recht, jedoch musst du für die Zeit vor deinem Eigentumserwerb die Kosten in der Regel nicht tragen, sondern kannst diese vom Verkäufer einfordern.
********_nur Mann
55 Beiträge
Wenn ich eine Wohnung kaufe… dann gehen mit Eintragung ins Grundbuch alle Rechte und Pflichten auf mich über. Wünsche ich das eine Abrechnung für ein Vorjahr dem ehemaligen Eigentümer zugestellt wird muss das beim Kauf berücksichtigt und schriftlich festgehalten werden.
Ansonsten kaufe ich alles mit.
Ich hatte das beim Notartermin direkt mit angesprochen… wir ( Verkäufer und Käufer [ich]) hatten auf die letzten Jahresabrechnungen geschaut, die fast jeweils mit der Abrechnung der HV aufgingen . 100 € + / 100 € -
Das war ok. Hat auch alle monatlichen Vorauszahlungen
( Instandhaltung Rücklage und laufende Kosten )?getätigt .
Das ist mein Wissensstand.
Gruß vom „ ich bin’s nur“
*******dDay Frau
4.799 Beiträge
Das mit der Splittung verstehe ich nicht.

Es geht doch um einen Zeitraum (2023), in dem gar nicht gesplittet werden muss.

Die Splittung der Kosten von 2024 wäre ja ein neues Thema für die nächste Abrechnung.
******iar Mann
1.836 Beiträge
******iar Mann
1.836 Beiträge
Zitat von *******dDay:
Das mit der Splittung verstehe ich nicht.

Es geht doch um einen Zeitraum (2023), in dem gar nicht gesplittet werden muss.

Die Splittung der Kosten von 2024 wäre ja ein neues Thema für die nächste Abrechnung.

Abrechnungszeitraum/Wirtschaftsjahr ist nicht unbedingt identisch mit dem Kalenderjahr. Bei uns kommt die Jahresabrechnung im April und geht von April-bis März.....
*******dDay Frau
4.799 Beiträge
Das weiß ich. Aber im Eingangsposting ist die Rede von einer Abrechnung für das Jahr 2023.
*******umi Mann
689 Beiträge
Zitat von ****ggi:
Laut Kaufvertrag gehen die Lasten mit dem Kauf über.
Ist inhaltlich für mich dasselbe wie lt Verwaltung.
Und m.W. auch so Usus und m.E. auch am sinnvollsten.
Wenn die NK-Abrechnung nach Notartermin kommt, ist es Sache des neuen Eigentümers.
fetisch *zwinker*
****k72 Frau
293 Beiträge
Für die Abrechnung 2023 ist noch der Voreigentümer zuständig, für 2024 der neue Eigentümer.
****ggi Paar
621 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank für die Erläuterungen.

In der Tat geht es um das gesamte Jahr 2023.
Warum die Hausverwaltung von einem Split redet, verstehe ich auch nicht. Der wäre aber ggf ein Thema für die Abrechnung aus 2024.
*******ave Frau
9.676 Beiträge
Einfach mal bei Haus und Grund nachfragen. Da beraten Anwälte kostenlos, wenn man dort Mitglied ist.
*********elia Frau
735 Beiträge
Vielleicht hilft das schon weiter:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/jahresabrechnung-wemog-15-mit-wem-ist-abzurechnen_idesk_PI17574_HI8888966.html

Ansonsten würde ich, wie @*******ave schon schrieb bei Haus und Grund oder (falls vorhanden) der Rechtsschutzvetsicherung mal anfragen.
****ggi Paar
621 Beiträge
Themenersteller 
Euch allen vielen Dank für die Hinweise!

Die Frage nach der Zuständigkeit gegenüber der Hausverwaltung ist geklärt,
Wie der Ausgleich mit dem Vorbesitzer aussieht ist ein anderer Punkt und wird auch geklärt.
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