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Überregional Juristische Frage Mietvertrag

****z35 Mann
1.417 Beiträge
Der Widerruf ist juristisch gesehen ein Aufhebungsvertrag, es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt.

Zur Sicherheit würde ich trotzdem meine Vertragsexemplare aufheben ... falls der Vermieter auf die unfaire Idee kommt, Miete einzufordern und nur den Mietvertrag vorlegt. Miete wird nämlich auch fällig, wenn man gar nicht einzieht ....
*******708 Mann
55 Beiträge
Moin ihr könnt beide der vermieter und du den vertrag für ungültig erklären und unterschreiben dann ist der vertag nichtig ...
***ie Frau
5.645 Beiträge
Ich hätte allerdings auch schriftlich gekündigt.
Oder noch überlegt, ob eine eventuelle Kündigungsfrist noch gegeben ist, wenn dann noch eine Kündigung hinterher gereicht.
****s04 Paar
21 Beiträge
Zitat von ****z35:
Der Widerruf ist juristisch gesehen ein Aufhebungsvertrag, es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt.

Zur Sicherheit würde ich trotzdem meine Vertragsexemplare aufheben ... falls der Vermieter auf die unfaire Idee kommt, Miete einzufordern und nur den Mietvertrag vorlegt. Miete wird nämlich auch fällig, wenn man gar nicht einzieht ....


Das ist falsch!

Es gibt das Widerrufsrecht, es gibt die Vertragsaufhebung und die Kündigung.

Ein Recht auf Widerruf ist bei den geschilderten Fakten nicht gegeben.

Die Möglichkeit der Aufhebung eines Mietvertragrs existiert nicht.

Ein wirksamer Mietvertrag kann nur gekündigt werden.
****z35 Mann
1.417 Beiträge
@****s04: falsa demonstratio non nocet.

Wir haben Vertragsfreiheit und ich kann EINVERNEHMLICH vereinbaren, was ich will, solange ich nicht gegen zwingendes Recht verstoße.

Es gibt hier keinen Grund, warum der Mieter gezwungen sein sollte, eine Kündigungsfrist einzuhalten und Miete zu zahlen, wenn der Vermieter die Wohnung gar nicht zur Nutzung überlassen will. Und umgekehrt gibt es keinen Grund, den Vermieter zu zwingen, dem Mieter eine Wohnung zu überlassen, die dieser gar nicht nutzen will.

Anders wäre es allerdings, wenn das hier einseitig wäre, also eine der Parteien an dem Vertrag festhalten wollte. Dann bliebe tatsächlich nur die Kündigung.
*******geur Mann
21.793 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich sehe den Fall so:
Der Vermieter ist unerfahren und unsicher, was die Konsequenzen der voreiligen Vermietung anbelangt und hat Angst, dass die Mieterin ihn mit dem unterschriebenen Vertrag in Schwierigkeiten bringt.

Die Mieterin hat Angst, dass der Vermieter sie mit dem unterschriebenen Vertrag in Schwierigkeiten bringt.

Der "Widerruf" ist eine wackelige Rechtssache.

Was spricht dagegen, dass eine Partei den vorhandenen Mietvertrag schriftlich fristlos kündigt und die andere Partei diese fristlose Kündigung schriftlich akzeptiert.

Dann sollte doch eigentlich alles in trockenen Tüchern sein?
*******raum Frau
906 Beiträge
Themenersteller 
Danke für Eure ganzen Rückmeldungen.

Ich wäre gerne eingezogen, jedoch soll/möchte in ca 1 Jahr die Tochter einziehen und dann erneut umziehen oder den Rechtsweg zur Prüfung auf Eigenbedarf kann und möchte ich mir ersparen.
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