@dayana
So und jetzt bin ich langsam richtig angepisst!
Wenn ich Deine wahllose und vorbehaltlose Aufzählung von Pflanzen, die bei Menstruationsbeschwerden helfen sollen bei einer meiner Führungen so brächte, hätte ich die nächsten Tage mindestens einen Rechtsstreit am Hals und zu Recht!
Liebe Dayana mit jedem einzelnen Begriff hast Du Recht, ABER!!!
Ich greife jetzt nur mal wahllos die Eibenrinde heraus. Eiben sind von der Wurzel bis in die Spitzen hoch TOXISCH zu deutsch giftig. Lediglich der rote Mantel um die Samen ist genießbar. Dann welchen Teil der Rinde Borke oder innere Rinde?
Bitte, bitte, bitte! Lass die Finger von unvollständigen und unzusammenhängend geposteten Beiträgen. Das was Du hier postest geht bereits in Richtung medizinischer Beratung und hat hier in dieser Form nichts verloren.
Ich erlaube mir einen Auszug aus der Naturheilkunde Gruppe einzustellen, die ein ähnliches Problem hatten:
Abgesehen von unbeabsichtigtem Schaden der unbedacht zugefügt werden kann, bestehen auch noch rechtliche Probleme, wenn regelmäßig quasi Behandlungsvorschläge erteilt werden.
Hierzu zur Information:
Auszug aus dem Heilpraktikergesetz:
Zitat:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:
Zu § 1:
Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig" ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege von Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
Zu § 5:
Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis dar.
Liebe Grüße
die Himmlische