Unkostenbeitrag ./. Eintritt
Poppen hatte vor Jahren das Prinzip, das Unkosten bis 30 € als privat gelten. Wenn man die Inflation rechnet, sollten 40-50 € ok sein. Wenn man denn Kosten hat.
Aber was soll passieren. GBs sind auch durch das Gesetz nicht verboten. Nur müssen die Mädekls den Preis fetslegen und die Männer auch ablehlen können. Das sollte ja die Vorraussetzung einer gepflegten privaten HÜ sein.
Steuerrechtlich wird es auch erst dann bedenklich, wenn eine bestimmte Schwelle überschritten ist.
Also gegen privat hat niemand was. Solange der Begriff privat nicht überstrap. wird.
Ich würde allen Lesern hier mal das Prostituierteschutzgesetz. Hier mal die Begründung zu § 14 Abs. 2
Nicht erlaubnisfähig sind solche Prostitutionsgewerbe, die aufgrund ihrer Ausgestaltung mit der Wahrnehmung
des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Prostituierte oder andere Personen unvereinbar sind, oder deren Konzept erkennbar einer Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet. Nummer 1 regelt damit anhand objektiver Merkmale eine abstrakt-generelle Grenze der öffentlich-rechtlich zulässigen Ausgestaltung von Prostitutionsgewerben und begrenzt die Freiheit kommerzieller wirtschaftlicher Betätigung zugunsten des Schutzes anderer Grundrechte und überragender Gemeinschaftsrechtsgüter. Generell gilt, dass die Beurteilung der Zulässigkeit gewerbsmäßiger Angebote nicht vollständig wertneutral erfolgt, sondern anhand des grundgesetzlich gebotenen Vorverständnisses und im Lichte der Schutzpflichten des Staates für die Wahrung der Freiheitsrechte und des Rechts auf persönliche und körperliche Integrität. Mit zivil-, wirtschafts-, arbeits- und öffentlich-rechtlichen Vorgaben schafft die Rechtsordnung insgesamt einen Rahmen, der den Individuen nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis untereinander und im Wirtschaftsverkehr Spielräume für die reale Ausübung ihrer Freiheitsrechte und ihrer persönlichen Autonomie sichert.
- 85 - Der Versagungsgrund der Nummer 1 dient in diesem Sinne der Abgrenzung zwischen Formen der kommerziellen Sexualität, die grundsätzlich unter der Voraussetzung des Konsenses der Beteiligten von der Rechtsordnung zugelassen werden können, und solchen Formen, die unter keinen Umständen als tolerabel angesehen werden können, weil sie in ihrer Ausgestaltung so angelegt sind, dass sie einer schweren Verletzung der Rechte der beteiligten Individuen Vorschub leisten. Erfasst werden mit dieser Vorschrift daher vor allem die Fälle, in denen die Ausübung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten durch objektive Umstände derart erschwert oder eingeschränkt wird, dass es faktisch nicht mehr wahrgenommen werden kann sowie Fälle, in denen die Menschenwürde zum Beispiel dadurch verletzt wird, dass eine Person vollständig zum Objekt degradiert wird, oder Konstellationen, die der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten. So soll die Vorschrift zugleich einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten vorbeugen. Wie in den anderen Fällen des Absatzes 2 geht es bei Nummer 1 auf der Stufe der Erlaubnisprüfung für ein geplantes Geschäftsmodell um eine Vorabprüfung der Rahmenbedingungen, innerhalb derer später die sexuellen Dienstleistungen abgewickelt werden sollen. Darum spielt die Frage, ob die jeweiligen konkret beteiligten Prostituierten sich der Gefahr der Ausbeutung oder der Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung real ausgesetzt sehen oder ob es möglicherweise einzelne Prostituierte gibt, die für sich mit diesen Rahmenbedingungen zufrieden wären oder die aufgrund ihrer selbstbewussten Persönlichkeit in der Lage wären, solche Gefährdungen abzuwehren, für die Beurteilung nach Nummer 1 keine Rolle. Aus der im Prostitutionsgesetz verankerten Entscheidung für die rechtliche Anerkennung der Prostitution als (einseitig verbindliches) Rechtsgeschäft folgt gerade nicht, dass jedwede beliebige vorstellbare sexuelle Aktivität zwischen mündigen Individuen, solange zwischen allen Beteiligten Konsens über Preis und Gegenleistung herrscht, rechtswirksam vereinbart werden könnte. Ebenso wenig gilt, dass jedweder kommerzielle Rahmen zur Ausgestaltung sexueller Aktivitäten rechtlich zuzulassen ist. Eine der Grundbedingungen für die rechtliche Anerkennung der Prostitution als ein Rechtsgeschäft, das auf sexuelle Dienstleistungen gerichtet ist, ist die im Prostitutionsgesetz abgesicherte jederzeitige Rückholbarkeit der Bereitschaft zu sexuellen Handlungen. Ist ein Prostitutionsgewerbe so organisiert, dass diese Rückholbarkeit faktisch nicht gewährleistet ist, so ist es mit der Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung nicht vereinbar; einem solchen Betriebskonzept muss daher die rechtliche Anerkennung verwehrt bleiben. Nicht erlaubnisfähig sind daher – unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte sich ggf. auf solche Bedingungen einlassen würden – beispielsweise kommerzielle Angebote wie sog. „(Rape-)Gang-Bang“- Veranstaltungen, bei denen einer Vielzahl sogenannter Freier gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten oder einem Prostituierten eingeräumt wird und dabei Vergewaltigungen nachgestellt werden; denn dies kann zu einer Situation führen, in der die Person, die gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gestattet, die Möglichkeit verliert, auf die Auswahl der Kunden, die eingesetzten Praktiken oder generell die weitere Ausübung sexueller Handlungen steuernd Einfluss nehmen zu können. Die Versagung der Erlaubnis beinhaltet dabei nicht zugleich ein Verbot einer bestimmten sexuellen Praxis an sich, es geht also nicht etwa um ein Verbot privater Sexparties. Die Vorschrift wirkt lediglich als Verbot, solche Praktiken als entgeltliche Angebote kommerziell zu organisieren.