Verwaltungsgericht Stgt. AZ: 4 K 4150/10
Keine Beweise für Misshandlungen
Ordnet ein Amtstierarzt an, dass ein Hund von der Behörde einzuziehen sei, genüge es nicht, dass die Grundlage dafür Aussagen der Nachbarn warnen. Er muss eigene Ermittlungen anstellen.
Schäferhundmischling Lasco soll geschlagen worden sein und sich in einem allgemein schlechten Zustand befinden, sagen zumindest die Nachbarn. Deshalb hat ein Amtstierarzt angeordnet, das Tier einzuziehen, obwohl er selbst nur bedingt diese Aussagen bestätigen konnte.Das Verwaltungsgericht Stuttgart ( AZ: 4 K 4150/10) musste sich der Angelegenheit annehmen und versuchen, die letzten vier Jahre nachzuvollziehen: Sowohl im Jahre 2007 als auch im Jahre 2008 wurde der Hund bereits zweimal begutachtet und beide Male wurde festgestellt, dass er zwar dünn aber nicht abgemagert sei. Aus tierschutzrechtlicher Sicht habe es somit keinen Handlungsbedarf gegeben.
Da es wiederholt Anzeigen gegen den Hundebesitzer gab, begutachtete im Dezember 2008 eine Polizeihundestaffel den Schäferhund. Ihrer Aussage nach fanden sie einen fidelen Hund vor, der sich in
einem guten Ernährungszustand und Gesundheitszustand befand.
Ein weiteren Vorwurf gegen den Hundebesitzer waren die Misshandlungen. Auszuschließen waren sie leider nicht, aber ein eindeutiger Beweis lag nicht vor
Ein Zeuge sagte aus, der Hundehalter sei bereits mit dem Welpen sehr aggressiv und dominant umgegangen und habe ihm Schläge angedroht. Ihm gegenüber sei der Hund schreckhaft gewesen, Prügel konnte er aber nicht bestätigen, das habe er lediglich von einer Nachbarin erzählt bekommen.
Vorwürfe gab es auch gegen einen Mann, der den Hund gelegentlich Gassi führte. Eine Anruferin teilte mit, der Mann würde den Hund öfters schlagen, so dass er einmal sogar aus der Nase geblutet hat. Da
die Anruferin weder bereit war, ihre Telefonnummer noch diese Aussage gegebenenfalls zu wiederholen, konnte auch dieser Vorwurf nicht gerichtlich verwendet werden.
Im Oktober 2009 wurde der Hund erneut kontrolliert: Wiederum war der Eindruck zufriedenstellend, lediglich eine acht Zentimeter nässende Hautveränderung lag vor. Von dieser war bei Fortnahme des Hundes im Oktober 2010 nichts mehr zu erkennen. Weil es dem Verwaltungsgericht nicht möglich war, eine verlässliche Aussage darüber zu machen, welcher Sachverhalt zutrifft, war die Fortnahme rechtswidrig. Der Amtstierarzt hätte eigene Ermittlungen anstellen müssen, statt sich lediglich auf Aussagen anonymer Zeugen zu verlassen.
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Erhöhte Hundesteuer
VGH München AZ: 4 ZB 09.2136
Für einen zweiten Hund einen höheren Betrag an Hundesteuer zu verlangen, als für das erste Tier, ist zulässig. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das
Diskriminierungsverbot. Diese Steuer verfolgt unter anderem den Zweck, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen. Daher kann die Zahl der Hunde pro Haushalt zugrunde gelegt werden.
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Tierärztin im Glück
AG Walsrode AZ: 5 OWI 345 Js 30073/10
Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 Stundenkilometer innerhalb geschlossener Ortschaft, kann unter Erhöhung der Geldbuße auf 300 Euro von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Betroffene in dieser Zeit seinen Beruf nicht ausüben kann.
In vorliegendem Fall handelte es sich um eine Tierärztin, die sich mit einer sogenannten Fahrpraxis um kranke Pferde kümmerte.
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Lärm durch Tierpension
OVG Nordrhein Westfalen AZ: 2 A 1503/09
Dient eine Tierpension überwiegend der Unterbringung von Hunden, so ist sie grundsätzlich genehmigungsbedürftig, denn die von ihr ausgehende Lärmbelästigung muss anhand einer Richtlinie bewertet werden. Eine Tierpension ist dabei nicht bevorzugt zulässig, weil sie als Beschäftigungs - und Qualifizierungsobjekt für Langzeitarbeitslose gedacht ist. Das macht sie noch nicht zu einer Anlage für soziale Zwecke.
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Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 94/04
Hundehalterverurteilung wegen fahrlässiger Tötung
Ein Hundehalter wollte seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler-/Dobermann-Mischling und ein Berner Sennenhund/Border-Collie Mischling) zum "Gassigehen" ausführen. Hierzu wollte er, wie schon so oft, eine bestimmte Wiese aufsuchen. Als er in der Nähe dieser Wiese war, musste er nur noch die Straße überqueren. Da seine Hunde jetzt stark an der Leine zogen und zu "ihrer Wiese" wollten, ließ der Hundehalter seine Tier noch vor dem überqueren der Fahrbahn von der Leine. Diese stürzten auf die Fahrbahn und kollidierten mit einer 71-jährigen Radfahrerin. Diese fiel zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu, an denen sie noch am selben Tag verstarb. Der Hundehalter wurde in drei Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldbuße von 2.500 Euro.
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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00
Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.