********8864:
Der Dieb ist trotzdem einer, aber bekommt er mildernde Umstände, weil Dein Fahrrad einfach so rumstand ?
Hat Deine Leine keinerlei juristische Relevanz ?
Wie sieht es aus, wenn Du ein einfaches Fahrradschloß benutzt, das auch einfach mit einem Bolzenschneider zu knacken ist ?
Beim Diebstahl eines Fahrrads ist es strafrechtlich egal, ob es angeschlossen war oder nicht (da den Strafrichter zu überzeugen, man sei davon ausgegangen, der Eigentümer habe das Fahrrad als Eigentum aufgegeben, da er es nicht an- bzw. eingeschlossen hat, dürfte wohl sehr schwer werden
). Hier spielt also ein Schutzmechanismus keine Rolle - egal ob wirksam oder nicht.
Bei der Versicherung sieht es anders aus, die zahlt nur, wenn man sein Eigentum wirksam gesichert hat. Ob da ein billiges Schloss als ausreichend angesehen wird (es gibt schon welche, die man mit einfacher Muskelkraft knacken kann), wage ich zu bezweifeln.
Im UrhG ist aber ausdrücklich nicht von Schutz, sondern von
wirksamem Schutz die Rede. In Analogie zur WEP-Verschlüsselung (die inzwischen durchweg als nicht wirksam eingestuft wird), wird wohl auch eine einfache Codierung, deren Verschlüsselung allgemein in der IT-Branche bekannt ist und sogar mit handelsüblichen Programmen umgangen werden kann, zunehmend als "nicht wirksam" angesehen werden.