Also, dass die Finanzbehörden Auskunft über Umsatzhöhen einzelner Händler entsprechender Internetplattformen erhalten, kann ich noch nachvollziehen. Und auch die entsprechenden Kontaktdaten der Händler (aber nur, sofern sie als gewerbliche Händler auftreten). Wer nicht gewerblich verkauft, hat diesbezüglich keine Erklärungspflicht gegenüber den Finanzbehörden - ergo düften meiner Meinung nach da auch keine Daten herausgegeben werden. Anders sieht es aus, wenn das Finanzamt einen konkreten Verdacht hat, dass jemand im gewerblichen Umfang handelt und dies vor dem FA (und auch der Internetplattform) verschweigt. Das muss dann das FA aber erst einmal nachweisen.
Eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe finde ich sehr fragwürdig, da dadurch ja ggf. auch Rechte der Kunden tangiert werden.
Und die Bankverbindungen dürften das FA ja nun schon einmal gar nichts angehen. Die Bankdaten kann das FA für eine konkrete Person (oder Firma) direkt bei der Bank erfragen.
Leider ist in dieser Meldung offen, ob die Auskunftspflicht auf Händler allgemein (also auch Privatverkäufe) erstreckt oder nur auf der Internetplattform als gewerbliche Händler bekannte. Muss bei Gelegenheit mal das Urteil lesen.