Sexismus und Diskriminierung von Männern
Angeregt durch dieses Thema: Intelligenz & Hoch-IQ: #aufschrei und die erkennbare Neigung, regelmäßig die Frauen in der Opferrolle zu sehen, was oftmals ja auch der Fall sein dürfte, bewegte mich folgende Frage:Psychologisch und Sozialpsychologisch wird Sexismus häufig über vorurteilsbesetzte (negative) Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen gegenüber Personen aufgrund ihres Geschlechts umschrieben. Diese Definitionen sollen auch Stereotypisierungen, Abwertungen und Diskriminierungen gegenüber Männern umfassen (näher: Thomas Eckes, Iris Six-Materna: Leugnung von Diskriminierung: Eine Skala zur Erfassung des modernen Sexismus. In: Zeitschrift für Sozialpsychologie. 29, S. 224–238.).
Ein juristischer Ansatz, den ich hier nicht wesensnotwendig diskutieren muss (dafür gibt es andere Gruppen), der aber Anregungen gestattet, findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So beschäftigten sich schon einige Gerichte mit Diskriminierungen wegen der Hautfarbe und des Geschlechts. Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sei bei der Begründung eines solchen Schuldverhältnisses nach § 19 Abs. 1, 1 AGG unzulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, 10 U 106/11: Verweigerung des Zutritt zu einer Diskothek wegen der schwarzen Hautfarbe, während Männern mit weißer Hautfarbe und Frauen mit schwarzer Hautfarbe der Zutritt gewährt wurde; AG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2008, E 2 2126/07, ähnlicher Umstand). Die Gericht gingen grundsätzlich davon aus, dass eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG imm dann vorliege, wenn eine Persone aufgrund eines der in § 19 Abs. 1 AGG bezeichneten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung als eine andere erfährt. Eine solche unzulässige Benachteiligung nach § 19 Abs. 1 AGG liege insbesondere dann vor, wenn die Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, dass typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt (Massengeschäft), aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung abgelehnt wird. Der Begriff „Massengeschäft“ ist nicht davon abhängig, was der Dienstleister sich wünscht, sondern aufgrund einer sogenannten typisierenden Betrachtungsweise, ob typischerweise für Angehörige jeden Geschlechts, jeder Hautfarbe, jeden Alters usw. die Dienstleistung zugänglich ist. Zu beachten wäre ferner noch, dass nicht nur die unmittelbare Diskriminierung, sondern auch die mittelbare Diskriminierung (wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können) erfasst sind.
Ist es also beispielsweise Männern gegenüber (zumindest mittelbar, was auch untersagt ist) diskriminierend (Ungleichbehandlung) und sexistisch im psychologischen und sozialpsychologischen Sinn (s. o.), wenn sie in Diskotheken Eintritt oder einen höheren Eintrittspreis zahlen, während Frauen freigestellt sind oder einen niedrigeren Preis entrichten müssen? Wenn ja: gilt dasselbe, wenn Frauen in gewissen Stunden kostenlose Longdrinks erhalten und die Herren der Schöpfung geschröpft werden? Gibt es andere Situationen und Beispiele, wo Männer typische Opfer sexistischer oder diskriminierender Verhaltensverweisen sind? Vielleicht ändert sich hierdurch ja einmal die Sichtweise, wenn über die Thematik gesprochen wird. Möglicherweise treffen solche unerwünschten Verhaltensweisen nicht nur Frauen, sondern auch Männer.
Ergebnisoffen, wie man sein sollte, wird die Diskussion dies ja „mit einen wenig Glück“ ergeben.