Ich habe das Gefühl, dass manche hier die Verbote nach Bundesjagdgesetz und Waffengesetz durcheinander bringen. Dass das Bundesjagdgesetz die Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen verbietet, ist kein Problem solange das Landesjagdgesetz diese erlaubt. In diesem Fall hat das Landesjagdgesetz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG (Konkurrierende Gesetzgebung) Vorrang vor dem Bundesjagdgesetz.
Das eigentliche Problem bei der Montage von Beleuchtungseinrichtungen an Waffen ist das Waffengesetz.
§2 Abschnitt 3 WaffG
"Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten."
In Anlage 2 steht unter Punkt 1.2.4.1:
"Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)"
Damit ist laut Waffengesetz die Montage von Lampen und Laserpointern untersagt. Es spielt auch keine Rolle, ob diese Licht im sichtbaren Spektrum oder (wie die IR-Aufheller) im unsichtbaren Spektrum emittieren.
Unter Punkt 1.2.4.2 sind übrigens auch Nachtsicht- und Wärmebildvorsatzgeräte als verbotene Gegenstände aufgeführt, was allerdings für Jäger explizit durch §40 Absatz 3 aufgehoben wird.
Da sich diese Aufhebung aber nur auf Punkt 1.2.4.2 bezieht und Punkt 1.2.4.1 davon unberührt bleibt, ist die Montage solcher Geräte an der Waffe weiterhin verboten, wenn sie über einen IR-Aufheller verfügen.
Zu beachten ist auch, dass für Zielbeleuchtungsgeräte und Zielpunktprojektoren (Laserpointer) nicht nur ein Montageverbot an der Waffe besteht, sondern ein Umgangsverbot, d.h. man darf sie nicht einmal besitzen. Das beschränkt sich allerdings auf die Geräte, die explizit ihrer Bauart oder ihrer Bestimmung nach für die Verwendung an Waffen vorgesehen sind. Andernfalls müsste man ja auch Taschenlampen oder zur Vermessung bestimmte Lasergeräte verbieten.
Aus dem Grundsatz der Bauart und Bestimmung ergibt sich auch, dass die Dual-Use Geräte frei verkäuflich sind und nicht nur an Jäger (die ja nach §40 Abs. 3 vom Verbot ausgenommen sind) verkauft werden dürfen. Sie sind eben nicht explizit für die Verwendung an Waffen bestimmt, sondern auch für das einfache Beobachten ohne Verbindung zur Waffe.
Fazit: Solange keine Änderung im Waffengesetz erfolgt, ist es völlig egal was in den Jagdgesetzen steht. Weder das Landesjagdgesetz noch das Bundesjagdgesetz kann sich über das Waffengesetz hinwegsetzen. Bleibt zu hoffen, dass irgendwann die entsprechende Änderung im Waffengesetz kommt, damit diese unsäglichen Widersprüche zwischen den Gesetzen endlich verschwinden und auch jeder nicht juristisch vorgebildete Jäger endlich rechtliche Sicherheit im Umgang mit den Geräten hat.
In der Praxis macht es sowieso kaum einen Unterschied, ob man die Beleuchtung nun an der Waffe oder am Arm/Kopf montiert. Beleuchtet ist das Ziel so oder so, aber an der Waffe wäre es komfortabler und vor allem wären die Dual-Use Geräte mit IR-Aufheller keine strafrechtliche "Falle" mehr.