Gesetzlicher Mindestunterhalt für Kinder (Unterhaltsrecht)
§ 1612a BGB legt ab 01.01.2008 einen gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Nach der Regelung können minderjährige Kinder Unterhalt von einem Elternteil verlangen, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Unterhalt berechnet sich als ein Prozentsatz des jeweils gültigen Mindestunterhalts. Der Mindestunterhalt wiederum richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Das BGB legt Prozentsätze für drei Altersstufen fest:Stufe 1: 0 - 6 Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) - 87%
Stufe 2: 7 - 12 Jahre (vollendetes 12. Lebensjahr) - 100%
Stufe 3: 13 - 18 Jahre (vollendetes 18. Lebensjahr) - 117%
Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages. Dieser liegt am 1.1.2011 bei 2.184 Euro (doppelter Betrag: 4.368). Im Klartext bedeutet dies:
Kinder bis 6 Jahre: 316 Euro / Monat
Kinder zwischen 7 und 12 Jahren: 364 Euro / Monat
Kinder zwischen 13 und 18 Jahren: 425,88 Euro / Monat.
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder:
Kinder bis 6 Jahre: 279 Euro
Kinder zwischen 7 und 12 Jahren: 322 Euro
Kinder zwischen 13 und 18 Jahren: 365 Euro.
Leider erhält ja nicht jedes Kind den vorgegebenen Satz an Unterhalt, weil manchmal der Vater nicht so viel verdient, das Kindergeld anteilig mit angerechnet wird oder die gesetzte untereinander eine andere Regel zur Berechnung beinhalten.
Was sollte eurer Meinung der Satz für ein Kind betragen?
Ist der Unterhalt ausreichend?
Wie rechnet sich der Unterhalt bei Hartz4??