(Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Bedeutet: Der Täter hält irrig Umstände für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr) erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden. Zum Beispiel: Der Hausherr hält den nachts in seinem Haus herumschleichenden Liebhaber der Tochter für einen Einbrecher und will sein Eigentum schützen, indem er diesen niederschlägt.)