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Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
inhaltsverzeichnis
Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Übersetzungen
Begriff
Kennzeichnung
Klassifizierung
Gefahren
Beispiele
Übersetzungen
Class 4.1 Flammable solids, self-reactive substances and solid desensitized explosives
Begriff
Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensilibisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmungen für "fest" in Abschnitt 1.2.1 ADR feste Stoffe sind, sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
• leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8 ADR)
• selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.17 ADR)
• desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18 ADR)
• mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19 ADR)
Entzündbare feste Stoffe sind besonders leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe.
Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmig, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.