Spekulationen
versuchen wir és zunächst einmal mit meinem rechtsverständnis auf basis des UrhG (Urheberrechtsgesetz).
§1 + 2 diese gesetzes definiert die zu schützenden werke.
im rahmen dieser paragraphen sind unsere werke, unser schützenswertes eigentum i.S.d (im Sinne des) UrhG.
das ist wahrscheinlich unstrittig.
§15 regelt das ausschließliche recht des urhebers, sein werk zu verwerten.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
(reiner gesetzestext aus
https://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html)
§16 regelt dann, daß bereits jede einzelne kopie eine vervielfältigung i,S.d gesetzes ist.
so weit...so schön
und jetzt kommt §53
und dieser schränkt ein, was vorher so schön klar erschien.
von der gleichen quelle den original gesetzestext kopiert steht dort:
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
wie bereits erwähnt (s.o.)
und dann gibt és einschränkend zu Satz.1 des paragraphen auch noch einen satz 2.
dazu muß man wissen, daß in der juristerei ein folgender satz ein und desselben paragraphen immer den darüber stehenden einschränkt. ich hoffe hier erinner ich mich richtig
...ich bin ja nur...wißt ihr ja
dort steht dann (gleiche quelle)
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
über den terminus des "geboten seins" kann man jetzt juristisch bestimmt trefflich streiten.
dies gilt auch nochmal insbesondere, weil mitgliedern der gruppe ja jederzeit der zugriff auf die in der gruppe veröffentlichen werke gewährleistet wird.
aber hier bedarf és jetzt einer interpretation nicht nur durch einen volljuristen, sondern auch noch durch einen spezialisten für das urheberrecht.
ohne eine solche stellungnahme und juristische vollabklärung bewegen wir uns hier im rein spekulativen bereich!