Fundstück
Wenn ein Beamter splitternackt
die Beamtin auf den Schreibtisch packt,
und dann bügelt bis es knackt
dann ist das ein „Verwaltungsakt“.
Schreit sie jedoch kurz vorher - “Halt!“
nennt man dies den „Widerrufsvorbehalt“.
Benutzt er ein Kissen stets als Unterlage -
spricht man vom “Verwaltungsakt mit Auflage“.
Sagt sie vorher : „Ich bleib höchstens noch bis Zehn“,
kann man vom „Verwaltungsakt mit Befristung“ ausgehn.
Verlangt sie gar eine Gehaltserhöhung zuvor,
liegt ein “Verwaltungsakt mit Bedingung“ vor.
Wenn er sie trotz aller Mühe nicht restlos schafft,
war der Verwaltungsakt leider etwas „fehlerhaft“.
Schläft sie jedoch gleich darauf ein,
wird er “fehlerfrei“ gewesen sein.
Ist sie vorher unter dem Kleid schon nackt,
so ist das ein „begünstigter Verwaltungsakt“.
Wiegt er 100 Kilo, dann wird schnell klar,
dass dies ein “belastender Verwaltungsakt“ war.
Und klappt es beim ersten Versuch nicht recht,
wäre ein “feststellender Verwaltungsakt“ nicht schlecht.
Ist er danach noch immer der Lahme,
bleibt ihr nur die “Ersatzvornahme“.
Reizt sie ihn nun schon wochenlang,
droht ihm der “unmittelbare Zwang“.
Reicht ihr das Geld nicht zum Leben,
wird sie hinterher ein “Zwangsgeld“ erheben.
Überlegt er sich`s vorher trotz aufreizender Kleidung,
spricht man von einer „Ermessensentscheidung“.
Im Regel-Fall, das ist klar,
genügt ein „mündlicher VA“!
Wenn er fast jeden Tag mit ihr möcht`
beruft er sich auf das „Gewohnheitsrecht“!
Wenn er sie nebenbei in die rechte Backe kniff,
war das ein „unbestimmter Rechtsbegriff“
Verharrt er mal länger in ruhiger Lage,
droht ihm sehr bald eine „Untätigkeitsklage“.
Verliert er plötzlich die Lust, kommt nur in Frage,
die Erhebung einer „Verpflichtungsklage“.
Und kommt später einmal Nachwuchs im Leben,
wird er sicher eine „Anfechtungsklage“ erheben.
Wenn er den Akt vorzeitig abgeschlossen,
hat er gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ verstoßen!
Wenn er eine zu schwierige Stellung für sie erfand,
verlangt sie „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“!
Kann er ihn kaum noch in die Hose zwängen,
wird er auf „sofortige Vollziehung“ drängen!
Kriegt sie ihn aber nicht hoch sogleich,
ist eine „Feststellungsklage“ aussichtsreich.
Das klingt doch alles gar nicht so schlecht,
denn so einfach ist das “Verwaltungsrecht“
Die einzige Definition, die mir fehlt, ist die für "ficktiven Verwaltungsakt"
und was zum Henker ist ein "Verwaltungsaktmodell"!
Da wiehert der Amtsschimmel freudig...