Hühner halten , garnicht mehr einfach mal so ..
Man glaubt es kaum , aber einfach mal Hühner kaufen und im Garten halten , diese Zeiten sind wohl vorbei .
Hier mal ein kleiner Gestzesauszug :
Seuchenrecht - jeder Vogel zählt
Jedes einzelne Huhn im eigenen Garten muss beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Das gilt für alle Geflügelarten, also auch für Truthühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse, ohne Ausnahme und ab dem ersten Tier. Folgende Angaben interessieren die Amtsveterinäre bei der Anmeldung:
Name und Anschrift des Halters
Art und Anzahl der gehaltenen Tiere
Nutzungsart und Standort der Tierhaltung
Außerdem muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse (Tierseuchenfonds) gemeldet werden. Das verlangt das Tierseuchengesetz (§ 14). Die Anmeldung muss nicht zwangsläufig Kosten verursachen, denn meist sind kleine Tierbestände beitragsfrei, Schleswig-Holstein zum Beispiel die Haltung von bis zu 25 Stück Geflügel.
Alle Hühner müssen regelmäßig gegen die Newcastle Krankheit (atypische Geflügelpest, Vogelgrippe) geimpft werden. Treten in einem Geflügelbestand bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren Verluste von mindestens 3 Tieren innerhalb von 24 Stunden auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Futteraufnahme oder Legeleistung, muss der Besitzer unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen. Dabei muss stets auf das Vogelgrippe-Virus der Untertypen H5 und H7 untersucht werden.
Geflügelpest - Verordung gegen Freilandhaltung
Am 03.05.2013 beschloss der Bundesrat die in der "Geflügelpestverordnung" verankerte „Stallpflicht von Geflügel“ aufzuheben. Die zuständigen Behörden sollen jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer Risikobewertung die Aufstallung regional anzuordnen zu dürfen.
Vor dem Beschluss galt mit dem Auftreten der Vogelgrippe die „Geflügelpest-Verordnung“. Darin wurde auch die sogenannte "Stallpflicht für Geflügel" geregelt. Diese gab vor, Geflügel grundsätzlich in geschlossenen Ställen zu halten. Das machte eine artgerechte Haltung nahezu unmöglich. Laut Geflügelpest-Verordnung war folgendes zu beachten:
Geflügel in Freilandhaltung darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
Sie dürfen nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Zu Zeiten der Stallpflicht war die Freilandhaltung von Geflügel nur auf der Basis amtlicher Ausnahmegenehmigungen möglich.