Rechtsgrundlage
Meines Wissens gibt es kein rechtlich festgelegtes Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren, solange die Marke nicht eingetragen ist. Insofern setzt das Schreiben des BVSM kein formales Verfahren in Gang, mit dem das DPMA reagieren müsste.
Der Text des Briefes klingt insgesamt ziemlich anwaltsfrei...
Finde ich auch und noch dazu enthält das Schreiben inhaltliche Fehler:
"Nach unseren Informationen wurde bereits einmal am 27.06.2004 die Eintragung der Wortmarke BDSM (Anmeldung durch eine Firma aus Hürth am 13.09.2005 unter Registernummer/Aktenzeichen 30554724.0) endgültig zurückgewiesen."
Die zurückgewiesene Anmeldung trägt das Aktenzeichen 303107146
Die von der Firma Hürth am 13.09.2005 beantragte Wortmarke bdsm ist seit dem 27.10.2005 eingetragen (für den Bereich Glasfasern für Isolierzwecke).
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/305547240/DE