Generike und Pharmaindutrie
Hallo in die Runde,
hier einmal etwas aus einer anderen Sicht bzw. Perspektive.
Generika und Original haben beide Ihre Daseinsberechtigung.
VORSICHT liebe ÄRZTE
Im Dezember 2014 trat die erste Tranche der so genannten Substitutionsausschlussliste in Kraft, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Auftrag des Gesetzgebers erstellt hat. Die Regelung ist Bestandteil der Anlage VII „Aut idem“ der Arzneimittel-Richtlinie. Hiermit werden Arzneimittel festgelegt, die in der Apotheke nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden dürfen. Der Apotheker darf also kein anderes Arzneimittel als das vom Arzt unter dem Handelsnamen verordnete abgeben.
Die 1. Tranche betrifft folgende acht Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen in den genannten Darreichungsformen.
Es gibt ein Substitutionsverbot.
Betaacetyldigoxin Tabletten
Ciclosporin Lösung zum Einnehmen
Ciclosporin Weichkapseln
Digitoxin Tabletten
Digoxin Tabletten
Levothyroxin Tabletten Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination) Tabletten
Phenytoin Tabletten
Tacrolimus Hartkapseln
In einer 2. Tranche hat der G-BA Anfang 2016 für weitere
Buprenorphin Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer (z.B. bis zu 3 bzw. bis zu 4 Tage) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden.
Carbamazepin Retardtabletten
Hydromorphon Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z.B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden.
Oxycodon Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z. B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden.
Phenobarbital Tabletten
Phenprocoumon Tabletten
Primidon Tabletten
Valproinsäure Retardtabletten
Bei Verordnungen von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste hat der Apotheker keine Wahlmöglichkeit zwischen den vorhandenen wirkstoffgleichen Arzneimitteln*. Das Austauschverbot gilt sowohl für Arzneimittel mit Rabattverträgen als auch im Notdienst. Deshalb sollen Sie das von Ihnen gewünschte Arzneimittel eindeutig in Form einer Verordnung nach Handelsnamen festlegen ( Vorschläge s.u.).
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Vertragsärztin/ des Vertragsarztes, jederzeit einen Präparate Wechsel auch aufgrund therapeutischer Erwägungen vorzunehmen.
Eure Frage bestimmt wieso schreibe ich denn nun von einem Substitutionsverbot?
Ganz einfach, es wird immer noch von Ärzten oder Apothekern teilweise falsch gemacht...
Des weiteren sollten Ärzte auch einmal folgendes Szenario beachten, leidtragende der ganzen Reform sind die älteren und dementen Patienten.
Eine 90 jährige
oder ein 85
bekommt meistens zwischen 5 - 10 verschiedene Arzneimittel, wenn er jedes mal in der Apotheke bei einem Kollegen eine andere Packung bekommt, könnte es doch passieren, dass er die ein oder andere Tablette einmal verwechselt.
Wenn ein Mediziner ein Original sprich z.B. Blopress verordnet, bekommt der Patient ein günstiges Generika laut Rabattvertrag der Krankenkasse. Wenn Herr Müller auf sein Blopress besteht, weil er das günstigere Generika nicht verträgt - muss der Patient die Differenz bezahlen. Das leisten sich sehr wenig Menschen. (pro Packung kann das 100€ betragen)
Bei Schilddrüsen Präparaten kann ich nur WARNEN ein anderes Präparat abzugeben wir haben yg und keine mg. Die Freisetzung der Schilddrüsen Hormone ist von Hersteller zu Hersteller verschieden. Der Patient hatte immer Henning und bekommt nun Hexal, 1 A, Winthrop usw. Er kann plötzlich Schweißausbrüche, Schlafstörungen usw bekommen.
Austausch erfolgt bei mir auch niemals wenn der Arzt eine Schmelztablette verordnet hat! Meistens soll diese schnell helfen und nicht erst nach 3 Stunden.
Kein Probleme ergeben sich bei kurzfristigen Gabe von Ibuprofen, Diclofenac oder einem Antibiotikum.
Da bekommen Patienten immer das Rabattarzneimittel.
Ich würde die Ärzte freundlich bitten, denkt an den Substitutionsauschluss! Es erleichtert den Apothekern die Arbeit erheblich. Jedes Rezept müsste vom Arzt wieder geändert werden...
Allen einen schönen 1. Advent
LG
Ebba